Rechtssatz RS0126669
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126669
Entscheidungsdatum
29.03.2011
Rechtssatz
Auch dann, wenn der Klagevertreter gegen § 112 ZPO verstoßen hat und die Beklagte und die Nebenintervenientin dadurch vom Inhalt seiner Rekursbeantwortungen keine Kenntnis erhalten haben, sind diese als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Schriftsätze zu honorieren, wenn der Oberste Gerichtshof bei seiner Entscheidung den Inhalt der Rekursbeantwortungen berücksichtigen konnte.Auch dann, wenn der Klagevertreter gegen Paragraph 112, ZPO verstoßen hat und die Beklagte und die Nebenintervenientin dadurch vom Inhalt seiner Rekursbeantwortungen keine Kenntnis erhalten haben, sind diese als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Schriftsätze zu honorieren, wenn der Oberste Gerichtshof bei seiner Entscheidung den Inhalt der Rekursbeantwortungen berücksichtigen konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126669
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2011
Dokumentnummer
JJR_20110329_OGH0002_0020OB00197_10Z0000_002