Aus der Begründung:
Der Revisionsrekurs ist zulässig, da es sich beim angefochtenen Beschluß inhaltlich um eine Abänderung der vom Erstgerichte vorgenommenen Zurückweisung der Widerrufserklärung der Beklagten handelt; der Revisionsrekurs ist auch begrundet.
Zutreffend weist die Revisionsrekurswerberin darauf hin, daß es sich um eine zwischen den Parteien vereinbarte Frist handle, daß der Inhalt des Vergleiches einschließlich der Leistungs- und Widerrufsfrist rechtsgeschäftlicher Natur sei und erst der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens eine Prozeßhandlung wäre, die aber nur wirksam sein könnte, wenn das Inkrafttreten des Vergleichs durch die rechtzeitige rechtsgeschäftliche Widerrufserklärung verhindert worden wäre. Im oben bezogenen Vergleiche wird ja eindeutig in dieser Beziehung unterschieden. In diesem Zusammenhange ist auch zu bemerken, daß die Beklagte einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens (auf "Fortsetzung der Streitverhandlung" im Sinne der Formulierung im letzten Absatze des Vergleichs) gar nicht gestellt hat. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung SZ. XXV 188 dargelegt, daß es für die Wirksamkeit des Widerrufs eines zwischen den Parteien bedingt abgeschlossenen Vergleichs mangels anderer Vereinbarung notwendig sei, daß der Widerruf am letzten Tage der Frist bei Gericht einlange, weil die Vorschrift des § 89 GOG. über die Nichteinrechnung der Tage des Postenlaufes in die Frist nur bei gesetzlichen oder richterlichen Fristen zur Vornahme prozessualer Akte gelte, abgesehen davon, daß der Widerruf des Vergleichs eine meritorische Erklärung darstelle. Es besteht kein Anlaß, von der in SZ. XXV 188 ausgedrückten Ansicht abzugehen, zumal vorliegendenfalls im Vergleiche eindeutig zwischen der Befugnis zur Abgabe der Widerrufserklärung und dem Antrage auf Fortsetzung des Verfahrens (nach vorgenommenem Widerrufe) unterschieden worden ist. Der Hinweis des Rekursgerichtes auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ. XXIII 382 greift schon deshalb nicht durch, weil es sich im Falle dieser Entscheidung bloß um die Frage der Rechtzeitigkeit eines Antrages auf Fortsetzung des Verfahrens gehandelt hat. Richtig ist, daß in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes GlUNF. 1773 die in einem gerichtlichen Vergleiche festgesetzte Erfüllungsfrist als prozessuale Frist behandelt worden ist; dabei ist aber nicht berücksichtigt worden, daß sich die Vorschriften des § 126 ZPO. - wie übrigens auch jene des § 89 GOG. - ausdrücklich auf gesetzliche und richterliche Fristen beziehen.Zutreffend weist die Revisionsrekurswerberin darauf hin, daß es sich um eine zwischen den Parteien vereinbarte Frist handle, daß der Inhalt des Vergleiches einschließlich der Leistungs- und Widerrufsfrist rechtsgeschäftlicher Natur sei und erst der Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens eine Prozeßhandlung wäre, die aber nur wirksam sein könnte, wenn das Inkrafttreten des Vergleichs durch die rechtzeitige rechtsgeschäftliche Widerrufserklärung verhindert worden wäre. Im oben bezogenen Vergleiche wird ja eindeutig in dieser Beziehung unterschieden. In diesem Zusammenhange ist auch zu bemerken, daß die Beklagte einen Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens (auf "Fortsetzung der Streitverhandlung" im Sinne der Formulierung im letzten Absatze des Vergleichs) gar nicht gestellt hat. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in seiner Entscheidung SZ. römisch 25 188 dargelegt, daß es für die Wirksamkeit des Widerrufs eines zwischen den Parteien bedingt abgeschlossenen Vergleichs mangels anderer Vereinbarung notwendig sei, daß der Widerruf am letzten Tage der Frist bei Gericht einlange, weil die Vorschrift des Paragraph 89, GOG. über die Nichteinrechnung der Tage des Postenlaufes in die Frist nur bei gesetzlichen oder richterlichen Fristen zur Vornahme prozessualer Akte gelte, abgesehen davon, daß der Widerruf des Vergleichs eine meritorische Erklärung darstelle. Es besteht kein Anlaß, von der in SZ. römisch 25 188 ausgedrückten Ansicht abzugehen, zumal vorliegendenfalls im Vergleiche eindeutig zwischen der Befugnis zur Abgabe der Widerrufserklärung und dem Antrage auf Fortsetzung des Verfahrens (nach vorgenommenem Widerrufe) unterschieden worden ist. Der Hinweis des Rekursgerichtes auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ. römisch 23 382 greift schon deshalb nicht durch, weil es sich im Falle dieser Entscheidung bloß um die Frage der Rechtzeitigkeit eines Antrages auf Fortsetzung des Verfahrens gehandelt hat. Richtig ist, daß in der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes GlUNF. 1773 die in einem gerichtlichen Vergleiche festgesetzte Erfüllungsfrist als prozessuale Frist behandelt worden ist; dabei ist aber nicht berücksichtigt worden, daß sich die Vorschriften des Paragraph 126, ZPO. - wie übrigens auch jene des Paragraph 89, GOG. - ausdrücklich auf gesetzliche und richterliche Fristen beziehen.
Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurse Folge zu geben und in Abänderung des angefochtenen Beschlusses jener des Erstgerichtes wiederherzustellen, wobei in formeller Hinsicht noch zu bemerken ist, daß die Zurückweisung einer verspäteten Erklärung auf Widerruf eines bedingt abgeschlossenen Vergleiches durch das Prozeßgericht in den Rahmen des im § 204 ZPO. vorgesehenen Aufgabenkreises fällt.Aus diesen Erwägungen war dem Revisionsrekurse Folge zu geben und in Abänderung des angefochtenen Beschlusses jener des Erstgerichtes wiederherzustellen, wobei in formeller Hinsicht noch zu bemerken ist, daß die Zurückweisung einer verspäteten Erklärung auf Widerruf eines bedingt abgeschlossenen Vergleiches durch das Prozeßgericht in den Rahmen des im Paragraph 204, ZPO. vorgesehenen Aufgabenkreises fällt.
Unter einem hat der zweite Senat beschlossen, den eingangs angeführten Rechtssatz unter Nr. 46 neu in das Spruchrepertorium einzutragen.