Der Rekurs ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist zulässig (Paragraph 24, Absatz 2, JN), aber nicht berechtigt.
1. Die Rekurswerberin schildert ausführlich den bisherigen Verfahrensgang und geht auch umfangreich auf die Gründe für die angebliche Befangenheit des Erstrichters im Hauptverfahren ein. Die Befangenheit der nunmehr abgelehnten Richter ergebe sich aus der unzureichenden bzw nahezu gänzlich fehlenden Begründung ihrer Rekursentscheidung. Sie hätten sich mit den gegen den Erstrichter vorgetragenen Ablehnungsgründen nur unzureichend befasst. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass die abgelehnten Richter die geltend gemachten Ablehnungsgründe betreffend den Erstrichter auch im zweiten Rekursverfahren nicht wie erforderlich prüfen würden.
2. Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Befangen ist ein Richter, der nicht unparteiisch entscheidet, sondern sich von unsachlichen psychologischen Motiven leiten lässt (RS0046024 [T2 und T3]). Im Interesse des Ansehens der Justiz ist bei der Beurteilung, ob Befangenheit vorliegt, grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, soll doch schon der Anschein, ein Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten, jedenfalls vermieden werden (RS0045949, RS0046052). Andererseits soll es durch die Regelungen über das Ablehnungsrecht nicht ermöglicht werden, sich nicht genehmer Richter entledigen zu können (RS0046087, RS0109379).2. Ein Richter ist nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN befangen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen. Befangen ist ein Richter, der nicht unparteiisch entscheidet, sondern sich von unsachlichen psychologischen Motiven leiten lässt (RS0046024 [T2 und T3]). Im Interesse des Ansehens der Justiz ist bei der Beurteilung, ob Befangenheit vorliegt, grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen, soll doch schon der Anschein, ein Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten, jedenfalls vermieden werden (RS0045949, RS0046052). Andererseits soll es durch die Regelungen über das Ablehnungsrecht nicht ermöglicht werden, sich nicht genehmer Richter entledigen zu können (RS0046087, RS0109379).
3. Wie bereits das Erstgericht dargelegt hat, begründet eine behauptete Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung keinen Ablehnungsgrund (4 Ob 217/07a; RS0111290). Es lässt sich daher mit einer solchen Behauptung auch nicht die Befangenheit der Richter oder auch nur der Anschein einer Befangenheit in einem folgenden Verfahren begründen. Das Ablehnungsverfahren soll nicht die Möglichkeit bieten, dass sich Parteien ihnen nicht genehmer Richter entledigen können (RS0111290; RS0046047).
4. Dass die Entscheidung der abgelehnten Richter des Oberlandesgerichts Wien nach dem Dafürhalten der drittbeklagten Partei nicht so ausführlich und umfassend begründet war, wie sie es für angemessen hielt, und dass darin die nach Ansicht der drittbeklagten Partei falsche Rechtsansicht vertreten wurde, dass im Ablehnungsverfahren nicht auf Vorkommnisse in anderen Verfahren Bezug zu nehmen sei, begründet auch unter Bedachtnahme auf die umfangreichen Argumente der Ablehnungswerberin zum mit zu berücksichtigenden Verhalten des Erstrichters nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte, die eine Befangenheit der abgelehnten Richter des Oberlandesgerichts Wien, um die es hier alleine geht, im zweiten Rekursverfahren befürchten ließe.
Eine Unrichtigkeit der Entscheidung des Ablehnungssenats ist daher nicht zu erkennen.
5. Eine Rekursbeantwortung musste im Hinblick auf die offenkundige Unbegründetheit des Rechtsmittels nicht eingeholt werden (RS0126587).
6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO.6. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO.