Der Rekurs der Klägerin ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt.Der Rekurs der Klägerin ist zulässig (Paragraph 24, Absatz 2, JN), aber nicht berechtigt.
Die Klägerin macht geltend, der Ablehnungssenat gehe aktenwidrig davon aus, dass der Oberste Gerichtshof die Handlungen des Josef H*****s als der Klägerin zurechenbar angesehen habe, und ziehe daraus den unrichtigen Schluss, der abgelehnte Senat habe keine unvertretbare Rechtsansicht geäußert. Auch lasse der Ablehnungssenat unberücksichtigt, dass im Aufhebungsbeschluss eine mögliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch das Berufungsgericht aufgezeigt und Josef H***** im Berufungsurteil ohne jede Prozessbehauptung in diese Richtung als „Strohmann" der Klägerin bezeichnet werde. Der Berufungssenat habe daher seiner Beurteilung einen nicht festgestellten Sachverhalt zugrunde gelegt, was seine Befangenheit begründe.
1.1. Ein Richter ist nach § 19 Z 2 JN befangen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (RIS-Justiz RS0046024 [T2]). Befangen ist ein Richter, der nicht unparteiisch entscheidet, sondern sich von unsachlichen psychologischen Motiven leiten lässt (RIS-Justiz RS0046024 [T3]).1.1. Ein Richter ist nach Paragraph 19, Ziffer 2, JN befangen, wenn Umstände vorliegen, die es nach objektiver Prüfung und Beurteilung rechtfertigen, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen (RIS-Justiz RS0046024 [T2]). Befangen ist ein Richter, der nicht unparteiisch entscheidet, sondern sich von unsachlichen psychologischen Motiven leiten lässt (RIS-Justiz RS0046024 [T3]).
1.2. Im Interesse des Ansehens der Justiz ist bei der Beurteilung, ob Befangenheit vorliegt, grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0045949). Es soll auch schon der Anschein, ein Richter lasse sich bei der Entscheidung von anderen als rein sachlichen Gesichtspunkten leiten, jedenfalls vermieden werden (RIS-Justiz RS0046052). Andererseits sollen die Regelungen über das Ablehnungsrecht den Parteien nicht die Möglichkeit bieten, sich eines ihnen nicht genehmen Richters auf einfache Weise zu entledigen (RIS-Justiz RS0109379 [T1]; RS0046087). Die Frage nach einer Befangenheit lässt sich dabei nicht abstrakt generell, sondern nur bezogen auf die jeweilige Rechtssache und den damit befassten Richter lösen (RIS-Justiz RS0045933).
1.3. Weder die Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung noch die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter sind im Allgemeinen ein Ablehnungsgrund (RIS-Justiz RS0111290 [T3]; RS0045916 [T5]). Auch Verfahrensmängel oder eine unrichtige Beweiswürdigung rechtfertigen in der Regel eine Ablehnung nicht, es sei denn, die Verstöße wären so schwerwiegend, dass sie die mangelnde Objektivität des Richters erkennen lassen (RIS-Justiz RS0045916, RS0046090; Mayr in Rechberger³ § 19 JN Rz 6 mwN). Sinn und Zweck der Ablehnung wegen Besorgnis einer Befangenheit ist nicht die Abwehr einer unrichtigen Rechtsauffassung des Richters. Die Unrichtigkeit seiner Entscheidung ist vielmehr durch die Rechtsmittelinstanzen zu überprüfen und keine Angelegenheit des Ablehnungsverfahrens (RIS-Justiz RS0111290 [T4]).1.3. Weder die Unrichtigkeit einer Gerichtsentscheidung noch die Vertretung einer bestimmten Rechtsmeinung durch den Richter sind im Allgemeinen ein Ablehnungsgrund (RIS-Justiz RS0111290 [T3]; RS0045916 [T5]). Auch Verfahrensmängel oder eine unrichtige Beweiswürdigung rechtfertigen in der Regel eine Ablehnung nicht, es sei denn, die Verstöße wären so schwerwiegend, dass sie die mangelnde Objektivität des Richters erkennen lassen (RIS-Justiz RS0045916, RS0046090; Mayr in Rechberger³ Paragraph 19, JN Rz 6 mwN). Sinn und Zweck der Ablehnung wegen Besorgnis einer Befangenheit ist nicht die Abwehr einer unrichtigen Rechtsauffassung des Richters. Die Unrichtigkeit seiner Entscheidung ist vielmehr durch die Rechtsmittelinstanzen zu überprüfen und keine Angelegenheit des Ablehnungsverfahrens (RIS-Justiz RS0111290 [T4]).
2. Im vorliegenden Fall ergeben sich bei objektiver Prüfung keine Umstände, die den Anschein einer Voreingenommenheit der Mitglieder des abgelehnten Berufungssenats erwecken könnten. Die von ihnen in der Frage der Schlüssigkeit des Einwands des Rechtsmissbrauchs vertretene Auffassung beruhte zwar auf einer unrichtigen Rechtsansicht, doch reicht dies allein nach den zuvor aufgezeigten Grundsätzen für die Annahme eines Ablehnungsgrunds nicht aus. Die im Berufungsurteil vertretene Auffassung, jemand sei Strohmann einer Verfahrenspartei, ist Ausfluss der rechtlichen Beurteilung und keine Sachverhaltsfeststellung ohne Beweisverfahren. Schwerwiegende Verstöße gegen Verfahrensgrundsätze bei der Entscheidungsfindung, die die Objektivität der Senatsmitglieder mit Grund bezweifeln ließen, liegen entgegen der Auffassung der Rechtsmittelwerberin auch nicht darin, dass im Berufungsurteil als Hilfsbegründung auf ein MSch-Verfahren Bezug genommen wurde und in diesem Zusammenhang möglicherweise das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt worden ist. Aus diesem möglichen Versäumnis allein lässt sich nämlich noch nicht ableiten, den abgelehnten Richter fehle die nötige Distanz und Unbefangenheit. Anhaltspunkte dafür, der Berufungssenat werde bei seiner Entscheidung im fortgesetzten Verfahren auf einer vorgefassten Meinung beharren, anstatt die ihm vom Obersten Gerichtshof überbundene Rechtsmeinung zugrunde zu legen, sind nicht erkennbar.
3. Dass der Ablehnungssenat den Inhalt des Aufhebungsbeschlusses möglicherweise ungenau wiedergegeben hat, ändert am Ergebnis des Ablehnungsverfahrens nichts.
4. Eine Kostenersatzpflicht im Ablehnungsverfahren ist nicht vorgesehen (RIS-Justiz RS0035778). Bereits deshalb ist der Antrag auf Zuerkennung von Rekurskosten abzuweisen.