Entscheidungsgründe:
Die H***** KG war Bestandnehmerin im Einkaufszentrum der Klägerin in P*****. Über das Vermögen der Bestandnehmerin (im Folgenden „Gemeinschuldnerin“) wurde am 11. 5. 2004 das Konkursverfahren eröffnet (Landesgericht Innsbruck ***** S *****). Mit Beschluss vom 22. 6. 2004 wurde die Schließung des Unternehmens der Gemeinschuldnerin auch bezüglich der gegenständlichen Filiale angeordnet. Daraufhin begehrte die Klägerin im Verfahren 11 C 1329/04m des Erstgerichts die Räumung des Bestandobjekts, das der Erstbeklagte in der Zwischenzeit der Zweitbeklagten „übergeben“ hatte. In diesem Vorprozess ging es im Wesentlichen um die Frage, ob der als „Mietvertrag“ betitelte Bestandvertrag als Geschäftsraummiete oder Unternehmenspacht zu qualifizieren sei. Das Berufungsgericht im Vorprozess qualifizierte den Bestandvertrag als Unternehmenspachtvertrag und gab dem Räumungsbegehren statt. Der Oberste Gerichtshof wies die dagegen erhobene außerordentliche Revision der Beklagten zurück und führte aus, die Ansicht des Berufungsgerichts, es liege Unternehmenspacht vor, sei vertretbar (7 Ob 267/05y).
Am 5. 8. 1987 wurde zwischen der He***** KG (Rechtsvorgängerin der Gemeinschuldnerin, in der Folge „H*****“) und der S***** KG (Rechtsvorgängerin der Klägerin, in der Folge „P*****“) ein als „Mietvertrag“ bezeichneter Bestandvertrag abgeschlossen. Dieser Vertrag wurde zwischen Geschäftsführer K***** auf Seiten P***** und Herrn Ha***** auf Seiten H***** ausgehandelt. Als Vorlage bzw Verhandlungsgrundlage diente dabei ein von Seiten der P***** durch Rechtsanwalt Dr. Norbert N***** entwickelter Standard- bzw Mustervertrag.
Der „Mietvertrag“ vom 5. 8. 1987 enthält ua folgende Bestimmung:
§ 26Paragraph 26
„...
(4) Wird bei Beendigung des Mietverhältnisses die Räumung und Rückgabe des Mietgegenstandes verzögert, hat der Mieter dem Vermieter bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe eine Nutzungsentschädigung zu bezahlen.
Der Berechnung der Nutzungsentschädigung wird der Hauptmietzins der letzten Verrechnungsperiode zuzüglich der jeweiligen Nebenkosten zugrundegelegt.
Darüber hinaus haftet der Mieter für alle weitergehenden Schäden oder Rechtsfolgen, die aus der Verzögerung der Räumung und Rückgabe erwachsen.
...“
Bei Ausverhandlung des Vertrags zwischen Ha***** und K***** machte man sich über die im § 26 Abs 4 festgelegte „sogenannte Deckelung“ keine Gedanken. Hintergrund war, dass ansonsten die P***** gleich die Verhandlungen abgebrochen hätte, was für Ha***** die normale Lebenserfahrung sagte. Damals dachte man auch nicht an einen Konkurs der Bestandnehmerin. Über die Regelung des § 26 Abs 4 gab es zwischen Ha***** und K***** keine Diskussion. Wesentlicher „Streitpunkt“ bei den Verhandlungen war die Höhe des Bestandzinses. Konkret wurde dabei nicht über Folgen verspäteter Räumung gesprochen. Beide Verhandlungspartner wollten für ihr „Unternehmen“ das Beste herausholen.Bei Ausverhandlung des Vertrags zwischen Ha***** und K***** machte man sich über die im Paragraph 26, Absatz 4, festgelegte „sogenannte Deckelung“ keine Gedanken. Hintergrund war, dass ansonsten die P***** gleich die Verhandlungen abgebrochen hätte, was für Ha***** die normale Lebenserfahrung sagte. Damals dachte man auch nicht an einen Konkurs der Bestandnehmerin. Über die Regelung des Paragraph 26, Absatz 4, gab es zwischen Ha***** und K***** keine Diskussion. Wesentlicher „Streitpunkt“ bei den Verhandlungen war die Höhe des Bestandzinses. Konkret wurde dabei nicht über Folgen verspäteter Räumung gesprochen. Beide Verhandlungspartner wollten für ihr „Unternehmen“ das Beste herausholen.
Trotz des immer wieder schriftlich manifestierten Widerstands der Klägerin gegen die „Übernahme“ des Bestandverhältnisses durch die Zweitbeklagte übernahm diese das Bestandobjekt faktisch; es wurde erst nach rechtskräftigem Abschluss des Räumungsprozesses (Zustellung der Revisionsentscheidung an den dortigen Beklagtenvertreter am 19. 12. 2005) tatsächlich geräumt und am 31. 1. 2006 der Klägerin zurückgestellt.
Ab Konkurseröffnung wurden von den Beklagten so genannte „Bestandzinse“ bezahlt, wobei die Klägerin daraufhin mehrmals ausdrücklich mitteilte, dass diese Beträge nur als Teilbenützungsentgelt und Teilschadenersatz angenommen würden.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von beiden Beklagten zuletzt die Bezahlung von 2.148.484,96 EUR samt Anhang zur ungeteilten Hand. Dieses Begehren wird zum Einen auf Schadenersatz gestützt: Die Beklagten hätten den Räumungsprozess mutwillig geführt, zumal die Bestreitung des Räumungsbegehrens mit der Behauptung, das Bestandverhältnis sei als Mietverhältnis zu qualifizieren, rechtlich unvertretbar gewesen sei. Infolge dessen liege eine schuldhafte und mutwillige Weigerung der Räumung des Bestandobjekts vor. Die Qualifikation derartiger Verträge als Pachtverträge sei seit langem nicht mehr in Frage zu stellen. Die Zweitbeklagte habe mit rechtlich untauglichen Mitteln versucht, sich in die Bestandrechte hineinzudrängen und habe schon deshalb schuldhaft gehandelt. Die Beklagten hafteten für den Schaden, der der Klägerin infolge der schuldhaften Weigerung der Räumung des Bestandobjekts erwachsen sei, zur ungeteilten Hand, da sie in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gemeinsam agiert hätten und sich auch die Verschuldensanteile nicht abgrenzen ließen. Zum Anderen stützt die Klägerin ihr Begehren auf Bereicherungsrecht: Die Beklagten hätten die Differenz zwischen den tatsächlich erzielbaren angemessenen Einnahmen und den von der Zweitbeklagten geleisteten (geringeren) Zahlungen als angemessenes Benützungsentgelt zu leisten, zumal sie das Bestandobjekt titellos benützt hätten. Zwischen der Klägerin und der Zweitbeklagten habe zu keinem Zeitpunkt ein Vertragsverhältnis bestanden, das bereicherungsrechtliche Ansprüche ausschlösse. Die Zweitbeklagte sei auch nicht Untermieter, sondern titelloser Benützer gewesen. Die Vermögensverschiebung finde im Übrigen auch keine Deckung in einem Vertragsverhältnis zur Gemeinschuldnerin. Schließlich stützt die klagende Partei ihr Begehren auch auf § 26 Abs 4 des Mietvertrags.Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin von beiden Beklagten zuletzt die Bezahlung von 2.148.484,96 EUR samt Anhang zur ungeteilten Hand. Dieses Begehren wird zum Einen auf Schadenersatz gestützt: Die Beklagten hätten den Räumungsprozess mutwillig geführt, zumal die Bestreitung des Räumungsbegehrens mit der Behauptung, das Bestandverhältnis sei als Mietverhältnis zu qualifizieren, rechtlich unvertretbar gewesen sei. Infolge dessen liege eine schuldhafte und mutwillige Weigerung der Räumung des Bestandobjekts vor. Die Qualifikation derartiger Verträge als Pachtverträge sei seit langem nicht mehr in Frage zu stellen. Die Zweitbeklagte habe mit rechtlich untauglichen Mitteln versucht, sich in die Bestandrechte hineinzudrängen und habe schon deshalb schuldhaft gehandelt. Die Beklagten hafteten für den Schaden, der der Klägerin infolge der schuldhaften Weigerung der Räumung des Bestandobjekts erwachsen sei, zur ungeteilten Hand, da sie in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken gemeinsam agiert hätten und sich auch die Verschuldensanteile nicht abgrenzen ließen. Zum Anderen stützt die Klägerin ihr Begehren auf Bereicherungsrecht: Die Beklagten hätten die Differenz zwischen den tatsächlich erzielbaren angemessenen Einnahmen und den von der Zweitbeklagten geleisteten (geringeren) Zahlungen als angemessenes Benützungsentgelt zu leisten, zumal sie das Bestandobjekt titellos benützt hätten. Zwischen der Klägerin und der Zweitbeklagten habe zu keinem Zeitpunkt ein Vertragsverhältnis bestanden, das bereicherungsrechtliche Ansprüche ausschlösse. Die Zweitbeklagte sei auch nicht Untermieter, sondern titelloser Benützer gewesen. Die Vermögensverschiebung finde im Übrigen auch keine Deckung in einem Vertragsverhältnis zur Gemeinschuldnerin. Schließlich stützt die klagende Partei ihr Begehren auch auf Paragraph 26, Absatz 4, des Mietvertrags.
Die Beklagten wenden ein, ihre Prozessführung im Räumungsverfahren sei keinesfalls aussichtslos oder mutwillig gewesen, weshalb der von der Klägerin geltend gemachte Schadenersatzanspruch nicht zu Recht bestehe. Das wegen der verspäteten Räumung des Bestandobjekts zu leistende angemessene Benützungsentgelt sei gemäß § 26 Abs 4 des Mietvertrags mit dem Hauptmietzins der letzten Verrechnungsperiode zuzüglich Nebenkosten gedeckelt; da Beträge in dieser Höhe entrichtet worden seien, bestünden keine Ansprüche der Klägerin mehr. Gemäß § 28 des Bestandvertrags habe ein Recht zur Weitergabe des Bestandobjekts an die Zweitbeklagte bestanden, die für bereicherungsrechtliche Ansprüche zudem nicht passiv legitimiert sei, da ein Verwendungsanspruch nur gegen den Haupt-, nicht aber gegen den Unterbestandnehmer - als solcher sei die Zweitbeklagte zu qualifizieren - zustehe. Die Beklagten wenden noch verschiedene Gegenforderungen ein. Die Beklagten wenden ein, ihre Prozessführung im Räumungsverfahren sei keinesfalls aussichtslos oder mutwillig gewesen, weshalb der von der Klägerin geltend gemachte Schadenersatzanspruch nicht zu Recht bestehe. Das wegen der verspäteten Räumung des Bestandobjekts zu leistende angemessene Benützungsentgelt sei gemäß Paragraph 26, Absatz 4, des Mietvertrags mit dem Hauptmietzins der letzten Verrechnungsperiode zuzüglich Nebenkosten gedeckelt; da Beträge in dieser Höhe entrichtet worden seien, bestünden keine Ansprüche der Klägerin mehr. Gemäß Paragraph 28, des Bestandvertrags habe ein Recht zur Weitergabe des Bestandobjekts an die Zweitbeklagte bestanden, die für bereicherungsrechtliche Ansprüche zudem nicht passiv legitimiert sei, da ein Verwendungsanspruch nur gegen den Haupt-, nicht aber gegen den Unterbestandnehmer - als solcher sei die Zweitbeklagte zu qualifizieren - zustehe. Die Beklagten wenden noch verschiedene Gegenforderungen ein.
Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, die Forderung der Klägerin bestehe dem Grund nach zu Recht, die Gegenforderungen der Beklagten bestünden nicht zu Recht. Es stellte ua den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und führte rechtlich Folgendes aus: Eine mutwillige Prozessführung durch die Beklagten sei im Räumungsverfahren nicht vorgelegen. Von einem Verschulden der Beklagten sei daher nicht auszugehen, weshalb ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten nicht bestehe. Aufgrund des rechtskräftigen Räumungsurteils im Vorprozess hätten die Beklagten jedoch für das Bestandobjekt ab Kündigung bis zur Räumung wegen rechtsgrundloser Benutzung ein Benützungsentgelt zu zahlen. Im Regelfall entspreche das angemessene Benützungsentgelt dem bisher vereinbarten Mietzins. Zwischen der Gemeinschuldnerin und der Zweitbeklagten habe kein Vertragsverhältnis bestanden und bestehe keines, weshalb bereicherungsrechtliche Ansprüche nicht ausgeschlossen seien. Auch die Zweitbeklagte sei hinsichtlich eines Bereicherungsanspruchs nach § 1041 ABGB passiv legitimiert. Die Erstbeklagte könne sich auf die „Deckelung“ laut § 26 Abs 4 des Vertrags berufen, die Zweitbeklagte jedoch nicht. Aus der vertraglichen Bestimmung könne nicht abgeleitet werden, dass die Nutzungsentschädigung höher sein solle, als der Hauptmietzins der letzten Verrechnungsperiode. Bei verzögerter Räumung habe jedoch eine Indexanpassung wie beim bisherigen Hauptmietzins stattzufinden. Die Zweitbeklagte schulde ein Benützungsentgelt in der Höhe des marktkonformen (angemessenen) Bestandzinses, den die Klägerin in der strittigen Zeit für die Bestandfläche erzielt hätte. Soweit die Redlichkeit für die Höhe des Benutzungsentgelts eine Rolle spiele, sei auch die Zweitbeklagte redlich.Das Erstgericht sprach mit Zwischenurteil aus, die Forderung der Klägerin bestehe dem Grund nach zu Recht, die Gegenforderungen der Beklagten bestünden nicht zu Recht. Es stellte ua den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und führte rechtlich Folgendes aus: Eine mutwillige Prozessführung durch die Beklagten sei im Räumungsverfahren nicht vorgelegen. Von einem Verschulden der Beklagten sei daher nicht auszugehen, weshalb ein Schadenersatzanspruch gegen die Beklagten nicht bestehe. Aufgrund des rechtskräftigen Räumungsurteils im Vorprozess hätten die Beklagten jedoch für das Bestandobjekt ab Kündigung bis zur Räumung wegen rechtsgrundloser Benutzung ein Benützungsentgelt zu zahlen. Im Regelfall entspreche das angemessene Benützungsentgelt dem bisher vereinbarten Mietzins. Zwischen der Gemeinschuldnerin und der Zweitbeklagten habe kein Vertragsverhältnis bestanden und bestehe keines, weshalb bereicherungsrechtliche Ansprüche nicht ausgeschlossen seien. Auch die Zweitbeklagte sei hinsichtlich eines Bereicherungsanspruchs nach Paragraph 1041, ABGB passiv legitimiert. Die Erstbeklagte könne sich auf die „Deckelung“ laut Paragraph 26, Absatz 4, des Vertrags berufen, die Zweitbeklagte jedoch nicht. Aus der vertraglichen Bestimmung könne nicht abgeleitet werden, dass die Nutzungsentschädigung höher sein solle, als der Hauptmietzins der letzten Verrechnungsperiode. Bei verzögerter Räumung habe jedoch eine Indexanpassung wie beim bisherigen Hauptmietzins stattzufinden. Die Zweitbeklagte schulde ein Benützungsentgelt in der Höhe des marktkonformen (angemessenen) Bestandzinses, den die Klägerin in der strittigen Zeit für die Bestandfläche erzielt hätte. Soweit die Redlichkeit für die Höhe des Benutzungsentgelts eine Rolle spiele, sei auch die Zweitbeklagte redlich.
Das von allen Parteien angerufene Berufungsgericht sprach aus, dass der Berufung der Klägerin und auch derjenigen der Erstbeklagten teilweise Folge gegeben werde und dass das Urteil des Erstgerichts im Spruchpunkt 2 („Die Gegenforderungen bestehen nicht zu Recht“) ersatzlos aufgehoben werde. Mit ihrer Berufung gegen diesen Spruchpunkt des Urteils des Erstgerichts verwies das Berufungsgericht die Zweitbeklagte auf diese ersatzlose Aufhebung, im Übrigen gab das Berufungsgericht der Berufung der Zweitbeklagten nicht Folge. Es ließ die Revision nicht zu.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, da die Prozessführung der Beklagten im Räumungsverfahren nicht mutwillig und somit nicht rechtswidrig und schuldhaft gewesen sei, sei eine Schadenersatzpflicht der Beklagten wegen Prozessführung im Räumungsverfahren zu verneinen.
Zur Auslegung von § 26 Abs 4 des Vertrags führte das Berufungsgericht aus, die Vertragsparteien hätten diese Bestimmung des Mietvertrags nicht als Deckelung des Nutzungsentgelts, sondern den Hauptbestandzins der letzten Verrechnungsperioden zuzüglich der jeweiligen Nebenkosten als Mindestbenutzungsentgelt vereinbart. Parteiwille und Zweck dieser Bestimmung sei gewesen, im Fall eines objektiven Räumungsverzugs den Bestandgeber so zu stellen, als wenn ordnungsgemäß geräumt worden wäre und somit sämtliche Nachteile abzugelten, die daraus entstünden, dass das Bestandobjekt zu diesem Zeitpunkt nicht geräumt gewesen sei. Mit den Begriffen „Nutzungsentschädigung“ und „alle weitergehenden Schäden“ seien nicht bloß verschuldensabhängige Schadenersatzansprüche gemeint. § 26 Abs 4 des Vertrags biete keinen Anlass für die Ansicht, die Haftung des Mieters sei auf verschuldete weitergehende Schäden, die aus der Verzögerung der Räumung und Rückgabe erwachsen, beschränkt. Durch Satz 3 von § 26 Abs 4 des Mietvertrags werde das, was im vorherigen Satz der Vertragsbestimmung als Pauschalierung der Nutzungsentschädigung im Sinne einer „Deckelung“ des Benützungsentgelts iSd § 1041 ABGB interpretiert werden könnte, ins Gegenteil verkehrt, nämlich in eine Mindestentschädigung. Die Formulierung „Schäden oder Rechtsfolgen“ spreche dafür, dass sich die Bestandgeberseite mit § 26 Abs 4 des Vertrags alle Möglichkeiten offen halten habe wollen. Diese Bestimmung normiere somit keine Deckelung des gemäß § 1041 ABGB im Fall titelloser Benützung einer Sache geschuldeten Benützungsentgelts. Darüber hinaus stehe es dem Bestandgeber nicht nur frei, weitergehende Ansprüche gemäß § 1041 ABGB geltend zu machen, sondern auch den Ersatz jener (weitergehenden) Nachteile zu begehren, die der Bestandnehmer durch die Verzögerung der Räumung und Übergabe - unabhängig von einem Verschulden - verursacht habe.Zur Auslegung von Paragraph 26, Absatz 4, des Vertrags führte das Berufungsgericht aus, die Vertragsparteien hätten diese Bestimmung des Mietvertrags nicht als Deckelung des Nutzungsentgelts, sondern den Hauptbestandzins der letzten Verrechnungsperioden zuzüglich der jeweiligen Nebenkosten als Mindestbenutzungsentgelt vereinbart. Parteiwille und Zweck dieser Bestimmung sei gewesen, im Fall eines objektiven Räumungsverzugs den Bestandgeber so zu stellen, als wenn ordnungsgemäß geräumt worden wäre und somit sämtliche Nachteile abzugelten, die daraus entstünden, dass das Bestandobjekt zu diesem Zeitpunkt nicht geräumt gewesen sei. Mit den Begriffen „Nutzungsentschädigung“ und „alle weitergehenden Schäden“ seien nicht bloß verschuldensabhängige Schadenersatzansprüche gemeint. Paragraph 26, Absatz 4, des Vertrags biete keinen Anlass für die Ansicht, die Haftung des Mieters sei auf verschuldete weitergehende Schäden, die aus der Verzögerung der Räumung und Rückgabe erwachsen, beschränkt. Durch Satz 3 von Paragraph 26, Absatz 4, des Mietvertrags werde das, was im vorherigen Satz der Vertragsbestimmung als Pauschalierung der Nutzungsentschädigung im Sinne einer „Deckelung“ des Benützungsentgelts iSd Paragraph 1041, ABGB interpretiert werden könnte, ins Gegenteil verkehrt, nämlich in eine Mindestentschädigung. Die Formulierung „Schäden oder Rechtsfolgen“ spreche dafür, dass sich die Bestandgeberseite mit Paragraph 26, Absatz 4, des Vertrags alle Möglichkeiten offen halten habe wollen. Diese Bestimmung normiere somit keine Deckelung des gemäß Paragraph 1041, ABGB im Fall titelloser Benützung einer Sache geschuldeten Benützungsentgelts. Darüber hinaus stehe es dem Bestandgeber nicht nur frei, weitergehende Ansprüche gemäß Paragraph 1041, ABGB geltend zu machen, sondern auch den Ersatz jener (weitergehenden) Nachteile zu begehren, die der Bestandnehmer durch die Verzögerung der Räumung und Übergabe - unabhängig von einem Verschulden - verursacht habe.
Ein Bestandgeber könne gegen einen dritten titellosen Benützer der (ehemaligen) Bestandsache Verwendungsanspüche geltend machen, auch wenn der Bestandgeber die Rechtsfolgen verzögerter Räumung und Übergabe im Verhältnis zu seinem Bestandnehmer vorweg vertraglich regle. Die Zweitbeklagte sei daher passiv legitimiert. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung im Vorprozess (7 Ob 267/05y) ausdrücklich festgehalten, dass das in § 28 des Mietvertrags verankerte Weitergaberecht im Sinn einer Unternehmensveräußerung nicht zum Tragen käme. Die Zweitbeklagte sei in ihrer Berufungsschrift selbst davon ausgegangen, dass im Vorverfahren ihre Rechtsnachfolgeeigenschaft (nach der Gemeinschuldnerin) rechtskräftig verneint worden sei. Die Zweitbeklagte könne sich daher auf § 26 Abs 4 des Mietvertrags nicht berufen, da sie niemals Vertragspartner der Klägerin gewesen sei.Ein Bestandgeber könne gegen einen dritten titellosen Benützer der (ehemaligen) Bestandsache Verwendungsanspüche geltend machen, auch wenn der Bestandgeber die Rechtsfolgen verzögerter Räumung und Übergabe im Verhältnis zu seinem Bestandnehmer vorweg vertraglich regle. Die Zweitbeklagte sei daher passiv legitimiert. Der Oberste Gerichtshof habe in seiner Entscheidung im Vorprozess (7 Ob 267/05y) ausdrücklich festgehalten, dass das in Paragraph 28, des Mietvertrags verankerte Weitergaberecht im Sinn einer Unternehmensveräußerung nicht zum Tragen käme. Die Zweitbeklagte sei in ihrer Berufungsschrift selbst davon ausgegangen, dass im Vorverfahren ihre Rechtsnachfolgeeigenschaft (nach der Gemeinschuldnerin) rechtskräftig verneint worden sei. Die Zweitbeklagte könne sich daher auf Paragraph 26, Absatz 4, des Mietvertrags nicht berufen, da sie niemals Vertragspartner der Klägerin gewesen sei.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richten sich die Revisionen der Beklagten.
Die Beklagten beantragen jeweils, das angefochtene Urteil im Sinne ihrer jeweiligen Berufungsanträge abzuändern. Hilfsweise wird jeweils ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Oberste Gerichtshof hat der Klägerin die Erstattung einer Revisionsbeantwortung zur Revision des Erstbeklagten, nicht aber der Zweitbeklagten freigestellt. In ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die Klägerin, die Revisionen beider Beklagten zurückzuweisen, hilfsweise ihnen nicht Folge zu geben.
Die Revision des Erstbeklagten ist zulässig und - zwar nicht hinsichtlich des Spruchs, jedoch hinsichtlich der Begründung des angefochtenen Urteils - auch berechtigt.
Die Revision der Zweitbeklagten ist unzulässig.