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Rechtssatz RS0126131×

Rechtssatz RS0126131

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0126131

Geschäftszahl

2Ob199/09t

Entscheidungsdatum

27.05.2010

Rechtssatz

Eine Vereinbarung, wonach der Berechnung der Nutzungsentschädigung der Hauptmietzins der letzten Verrechnungsperiode zuzüglich der jeweiligen Nebenkosten zugrundegelegt wird, ist zwanglos dahin zu verstehen, dass die im Fall verzögerter Rückgabe zu zahlende Nutzungsentschädigung nach dem Hauptmietzins der letzten Verrechnungsperiode zuzüglich der jeweiligen Nebenkosten berechnet wird und somit andere mögliche Methoden zur Ermittlung der Höhe der Nutzungsentschädigung (wie etwa die Ermittlung durch einen Immobiliensachverständigen, durch Bildung von Durchschnittswerten von Bestandzinsen vergleichbarer Bestandobjekte uä) abbedungen wurden. Damit ist die Nutzungsentschädigung gewissermaßen „pauschaliert“: Selbst wenn der Bestandgeber auf dem Markt einen höheren Bestandzins erzielen könnte, kann er nicht mehr als die aus der Klausel zu errechnende Summe verlangen; wenn er auf dem Markt nur einen niedrigeren Bestandzins erzielen könnte, muss der (vormalige) Bestandnehmer dennoch die aus der Klausel zu errechnende Summe bezahlen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126131

Im RIS seit

10.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2010

Dokumentnummer

JJR_20100527_OGH0002_0020OB00199_09T0000_001