Rechtssatz RS0126131
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126131
Entscheidungsdatum
27.05.2010
Rechtssatz
Eine Vereinbarung, wonach der Berechnung der Nutzungsentschädigung der Hauptmietzins der letzten Verrechnungsperiode zuzüglich der jeweiligen Nebenkosten zugrundegelegt wird, ist zwanglos dahin zu verstehen, dass die im Fall verzögerter Rückgabe zu zahlende Nutzungsentschädigung nach dem Hauptmietzins der letzten Verrechnungsperiode zuzüglich der jeweiligen Nebenkosten berechnet wird und somit andere mögliche Methoden zur Ermittlung der Höhe der Nutzungsentschädigung (wie etwa die Ermittlung durch einen Immobiliensachverständigen, durch Bildung von Durchschnittswerten von Bestandzinsen vergleichbarer Bestandobjekte uä) abbedungen wurden. Damit ist die Nutzungsentschädigung gewissermaßen „pauschaliert“: Selbst wenn der Bestandgeber auf dem Markt einen höheren Bestandzins erzielen könnte, kann er nicht mehr als die aus der Klausel zu errechnende Summe verlangen; wenn er auf dem Markt nur einen niedrigeren Bestandzins erzielen könnte, muss der (vormalige) Bestandnehmer dennoch die aus der Klausel zu errechnende Summe bezahlen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126131
Zuletzt aktualisiert am
10.09.2010
Dokumentnummer
JJR_20100527_OGH0002_0020OB00199_09T0000_001