[11] Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zu beantworten ist. [11] Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision nicht zulässig, weil keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zu beantworten ist.
[12] 1. Die Begründung des Berufungsgerichts zur nachträglichen Zulassung der Revision erschöpft sich mangels nachvollziehbarer Auseinandersetzung mit den Argumenten im Abänderungsantrag in einer Scheinbegründung (RS0111729). Worin konkret die erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO bestehen soll, ist der Begründung des Zulassungsausspruchs nicht ausreichend zu entnehmen. [12] 1. Die Begründung des Berufungsgerichts zur nachträglichen Zulassung der Revision erschöpft sich mangels nachvollziehbarer Auseinandersetzung mit den Argumenten im Abänderungsantrag in einer Scheinbegründung (RS0111729). Worin konkret die erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO bestehen soll, ist der Begründung des Zulassungsausspruchs nicht ausreichend zu entnehmen.
[13] 2. Auch die Beklagten zeigen das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nicht auf. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit den auch hier zu klärenden Rechtsfragen bereits in den ausführlich begründeten Entscheidungen 6 Ob 45/18p und 6 Ob 190/20i befasst, die auch nach Ansicht der Beklagten ein „ähnliches Bauherrenmodell“ betrafen. Die tragenden Gründe dieser Entscheidungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:
[14] 2.1. Gemäß § 1182 ABGB aF besteht das Kapital (der Hauptstamm des Vermögens) einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus der Summe aller dem gemeinsamen Geschäftsbetrieb gewidmeten vermögenswerten Einlagen der Gesellschafter; es kann dabei zwischen Bar- und Sacheinlagen unterschieden werden. Die Zugehörigkeit einer Sache zum Hauptstamm wird durch die einvernehmliche Widmung begründet, die auch durch schlüssiges Verhalten der Gesellschafter vorgenommen werden kann. Es steht den Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts frei, was sie im Gesellschaftsvertrag einem Mitglied an Beitragsleistungen anrechnen und mit welchem Betrag. Fehlt eine vertragliche Festsetzung, hat gemäß dem dispositiven § 1184 ABGB aF jeder Gesellschafter einen gleichen Anteil zum gemeinschaftlichen Hauptstamm beizutragen; es soll also der Wert der Beiträge gleich hoch sein. [14] 2.1. Gemäß Paragraph 1182, ABGB aF besteht das Kapital (der Hauptstamm des Vermögens) einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts aus der Summe aller dem gemeinsamen Geschäftsbetrieb gewidmeten vermögenswerten Einlagen der Gesellschafter; es kann dabei zwischen Bar- und Sacheinlagen unterschieden werden. Die Zugehörigkeit einer Sache zum Hauptstamm wird durch die einvernehmliche Widmung begründet, die auch durch schlüssiges Verhalten der Gesellschafter vorgenommen werden kann. Es steht den Gesellschaftern einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts frei, was sie im Gesellschaftsvertrag einem Mitglied an Beitragsleistungen anrechnen und mit welchem Betrag. Fehlt eine vertragliche Festsetzung, hat gemäß dem dispositiven Paragraph 1184, ABGB aF jeder Gesellschafter einen gleichen Anteil zum gemeinschaftlichen Hauptstamm beizutragen; es soll also der Wert der Beiträge gleich hoch sein.
[15] 2.2. Der Oberste Gerichtshof ging im Parallelverfahren vom Vorliegen zweier Gesellschaften bürgerlichen Rechts (Vorgründungsgesellschaft und Miteigentümergesellschaft) aus. Er verneinte weiters zu 6 Ob 190/20i das Vorliegen einer konkreten (allenfalls auch
konkludenten) Vereinbarung der Gesellschafter der
Miteigentümergesellschaft über die Beitragspflicht der Gesellschafter bzw die Anrechnung von Sacheinlagen, sodass die Beklagten nach § 1184 ABGB aF im Verhältnis der ihnen zugewiesenen Miteigentumsanteile zum gemeinschaftlichen Hauptstamm durch Kapitaleinlage beizutragen hätten. [15] 2.2. Der Oberste Gerichtshof ging im Parallelverfahren vom Vorliegen zweier Gesellschaften bürgerlichen Rechts (Vorgründungsgesellschaft und Miteigentümergesellschaft) aus. Er verneinte weiters zu 6 Ob 190/20i das Vorliegen einer konkreten (allenfalls auch, konkludenten) Vereinbarung der Gesellschafter der, Miteigentümergesellschaft über die Beitragspflicht der Gesellschafter bzw die Anrechnung von Sacheinlagen, sodass die Beklagten nach Paragraph 1184, ABGB aF im Verhältnis der ihnen zugewiesenen Miteigentumsanteile zum gemeinschaftlichen Hauptstamm durch Kapitaleinlage beizutragen hätten.
[16] 2.3. Den auch im Parallelprozess auf bereicherungsrechtlicher Grundlage eingewendeten Gegenforderungen hielt der Oberste Gerichtshof zu 6 Ob 190/20i entgegen, dass die Beklagten die von ihnen behaupteten Arbeitsleistungen in Erfüllung einer Verpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag über die „Vorgründungsgesellschaft“ erbracht hätten, sodass keine irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld vorliege. Da für den Kläger und die anderen Gesellschafter nach den Feststellungen gar nicht erkennbar gewesen sei, dass sich die Beklagten für die von ihnen behaupteten Arbeitsleistungen eine Gegenleistung erwarteten, bestehe auch eine auf § 1435 ABGB gestützte Forderung nicht zu Recht. [16] 2.3. Den auch im Parallelprozess auf bereicherungsrechtlicher Grundlage eingewendeten Gegenforderungen hielt der Oberste Gerichtshof zu 6 Ob 190/20i entgegen, dass die Beklagten die von ihnen behaupteten Arbeitsleistungen in Erfüllung einer Verpflichtung aus dem Gesellschaftsvertrag über die „Vorgründungsgesellschaft“ erbracht hätten, sodass keine irrtümliche Zahlung einer Nichtschuld vorliege. Da für den Kläger und die anderen Gesellschafter nach den Feststellungen gar nicht erkennbar gewesen sei, dass sich die Beklagten für die von ihnen behaupteten Arbeitsleistungen eine Gegenleistung erwarteten, bestehe auch eine auf Paragraph 1435, ABGB gestützte Forderung nicht zu Recht.
[17] 3. Dass im vorliegenden Verfahren eine von den dargestellten Grundsätzen abweichende rechtliche Beurteilung vorzunehmen wäre, legen die Beklagten mit ihren Ausführungen nicht dar. Es mag zutreffen, dass der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 6 Ob 45/18p die Beurteilung der Vorinstanzen, es lägen zwei getrennte Gesellschaften bürgerlichen Rechts vor, deswegen als „nicht zu beanstanden“ qualifizierte, weil die dort Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren selbst von dieser Prämisse ausgegangen waren (Punkt 3.1.). Daraus ist aber nicht zu schließen, dass bei entsprechendem Vorbringen der Beklagten über das Vorliegen bloß einer einzigen Gesellschaft bürgerlichen Rechts deren Standpunkt jedenfalls zu folgen wäre.
[18] Vielmehr ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob vom Vorliegen einer oder mehrerer Gesellschaften bürgerlichen Rechts auszugehen ist. Eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen bei Beantwortung dieser Frage zeigen die Beklagten schon vor dem Hintergrund nicht auf, dass der (seinem Text nach unstrittige) „Miteigentümervertrag“ ohne jede Bezugnahme auf erbrachte Vorarbeiten oder eine bereits bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts regelt, dass die „Miteigentumsgemeinschaft“ mit dem Tag der letzten Unterschriftsleistung auf dem Vertrag beginnt.
[19] Geht man aber von der Prämisse des Vorliegens mehrerer Gesellschaften bürgerlichen Rechts aus, können die unter Punkt 2. dargestellten Erwägungen des 6. Senats ohne Weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen werden.
[20] 4. Die Revision der Beklagten war damit zurückzuweisen.
[21] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Da der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Beklagten als formelle Streitgenossen haften für die Kosten im Verhältnis ihrer Beteiligung am Verfahren (RS0125635). [21] 5. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 41, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 50, Absatz eins, ZPO. Da der Kläger in seiner Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen hat, diente sein Schriftsatz der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. Die Beklagten als formelle Streitgenossen haften für die Kosten im Verhältnis ihrer Beteiligung am Verfahren (RS0125635).