[2] 1. Nach § 579 ABGB sowohl in der hier aufgrund des Errichtungszeitpunkts der letztwilligen Verfügung (§ 1503 Abs 7 Z 5 ABGB) anzuwendenden Fassung vor dem ErbRÄG 2015 als auch in jener des ErbRÄG 2015 müssen die Zeugen ein fremdhändiges Testament mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeuge hinweisenden Zusatz unterschreiben. [2] 1. Nach Paragraph 579, ABGB sowohl in der hier aufgrund des Errichtungszeitpunkts der letztwilligen Verfügung (Paragraph 1503, Absatz 7, Ziffer 5, ABGB) anzuwendenden Fassung vor dem ErbRÄG 2015 als auch in jener des ErbRÄG 2015 müssen die Zeugen ein fremdhändiges Testament mit einem auf ihre Eigenschaft als Zeuge hinweisenden Zusatz unterschreiben.
[3] 2. Die Identität der Zeugen muss nach § 579 Abs 2 Satz 1 ABGB idF des ErbRÄG 2015 aus der Urkunde selbst hervorgehen. Dieses Erfordernis sah die alte Rechtslage nicht vor. Zu dieser wurden sogar unleserliche Unterschriften als ausreichend für eine Zeugenunterschrift angesehen (vgl 2 Ob 139/20k; Tschugguel in Klang³ § 579 Rz 10 mwN). [3] 2. Die Identität der Zeugen muss nach Paragraph 579, Absatz 2, Satz 1 ABGB in der Fassung des ErbRÄG 2015 aus der Urkunde selbst hervorgehen. Dieses Erfordernis sah die alte Rechtslage nicht vor. Zu dieser wurden sogar unleserliche Unterschriften als ausreichend für eine Zeugenunterschrift angesehen vergleiche 2 Ob 139/20k; Tschugguel in Klang³ Paragraph 579, Rz 10 mwN).
[4] 3. Nach den Materialien zum ErbRÄG 2015 (ErläutRV 688 BlgNR 25. GP 9 f) muss aus der letztwilligen Verfügung insbesondere der Vor- und Familienname sowie das Geburtsdatum oder die (Berufs-)Adresse der Zeugen, hervorgehen, um sie identifizierbar und damit ihre Eignung überprüfbar zu machen. [4] 3. Nach den Materialien zum ErbRÄG 2015 (ErläutRV 688 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 9, f) muss aus der letztwilligen Verfügung insbesondere der Vor- und Familienname sowie das Geburtsdatum oder die (Berufs-)Adresse der Zeugen, hervorgehen, um sie identifizierbar und damit ihre Eignung überprüfbar zu machen.
[5] 4. Zur neuen Rechtslage hat der erkennende Fachsenat bereits ausgesprochen (2 Ob 86/21t; 2 Ob 139/20k), dass selbst die Nichtanführung der in den Materialien zu § 579 Abs 2 Satz 1 ABGB genannten Kriterien zur Identifizierbarkeit der Testamentszeugen („Geburtsdatum, [Berufs-]Adresse“) noch nicht automatisch zur Ungültigkeit des Testaments führt, sondern das Gesetz nur vorschreibt, dass die Identität der Zeugen nunmehr aus der Urkunde hervorgehen muss. Wann dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (2 Ob 86/21t). [5] 4. Zur neuen Rechtslage hat der erkennende Fachsenat bereits ausgesprochen (2 Ob 86/21t; 2 Ob 139/20k), dass selbst die Nichtanführung der in den Materialien zu Paragraph 579, Absatz 2, Satz 1 ABGB genannten Kriterien zur Identifizierbarkeit der Testamentszeugen („Geburtsdatum, [Berufs-]Adresse“) noch nicht automatisch zur Ungültigkeit des Testaments führt, sondern das Gesetz nur vorschreibt, dass die Identität der Zeugen nunmehr aus der Urkunde hervorgehen muss. Wann dies der Fall ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab (2 Ob 86/21t).
[6] 5. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die lesbare Unterschrift einer völlig unbestrittenen Testamentszeugin – einer langjährigen Mitarbeiterin in der Kanzlei der Testamentsverfasser – mit ihrem Vornamen und einem Familiennamen, den sie nach einem laufenden Scheidungsverfahren erst kurze Zeit später wieder annehmen sollte, das Testament nicht nach § 579 ABGB iVm § 601 ABGB ungültig macht, entspricht der früheren Rechtslage, weil die Identifizierbarkeit in keiner Weise beeinträchtigt wurde. Dass der Oberste Gerichtshof zu dieser besonderen Fallkonstellation noch nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, begründet noch keine erhebliche Rechtsfrage (RS0042656). [6] 5. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die lesbare Unterschrift einer völlig unbestrittenen Testamentszeugin – einer langjährigen Mitarbeiterin in der Kanzlei der Testamentsverfasser – mit ihrem Vornamen und einem Familiennamen, den sie nach einem laufenden Scheidungsverfahren erst kurze Zeit später wieder annehmen sollte, das Testament nicht nach Paragraph 579, ABGB in Verbindung mit Paragraph 601, ABGB ungültig macht, entspricht der früheren Rechtslage, weil die Identifizierbarkeit in keiner Weise beeinträchtigt wurde. Dass der Oberste Gerichtshof zu dieser besonderen Fallkonstellation noch nicht ausdrücklich Stellung genommen hat, begründet noch keine erhebliche Rechtsfrage (RS0042656).
[7] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41 Abs 1, 50 Abs 1 ZPO. Da der Beklagte und die Nebenintervenienten in ihren Revisionsbeantwortungen auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen haben, dienten ihre Schriftsätze jeweils der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung. [7] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, Absatz eins, 50, Absatz eins, ZPO. Da der Beklagte und die Nebenintervenienten in ihren Revisionsbeantwortungen auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen haben, dienten ihre Schriftsätze jeweils der zweckentsprechenden Rechtsverteidigung.