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Rechtssatz RS0133647×

Rechtssatz RS0133647

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0133647

Entscheidungsdatum

26.02.2026

Rechtssatz

Ob die Identität der Zeugen aus der Urkunde hervorgeht, unterliegt der Beurteilung im Einzelfall.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 86/21t
    Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 86/21t
    Beisatz: Hier: Angestellte eines Notars mit Namen und Berufsadresse. (T1); Veröff: SZ 2021/52
  • 2 Ob 139/20k
    Entscheidungstext OGH 28.09.2021 2 Ob 139/20k
    Beisatz: Hier: Die Identifizierung eines Testamentszeugen ist auch allein anhand seiner lesbaren Unterschrift oder auch einer unlesbaren Unterschrift im Zusammenhang mit der lesbaren Angabe seines Namens (zB in Maschinschrift) möglich. In beiden Fällen liegt mit der Unterschrift (genauer: mit dem Schriftzug) ein aus der Urkunde selbst hervorgehendes Identitätsmerkmal vor, das durch Schriftvergleich die Identifizierung des Zeugen ermöglicht. (T2)
  • 2 Ob 2/22s
    Entscheidungstext OGH 16.03.2022 2 Ob 2/22s
    Beisatz: Hier: Zu § 579 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 – Testamentszeugin unterschreibt mit erst kurz später wieder angenommenen Namen. (T3)
  • 2 Ob 91/25h
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.06.2025 2 Ob 91/25h
    Beisatz nur wie T2
  • 2 Ob 17/26b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.02.2026 2 Ob 17/26b
    Beisatz wie T2
    Beisatz: Hier: Keine Überschreitung des dem Rekursgericht zukommenden Entscheidungsspielraums, wenn es die – nur zum Teil – unleserliche Unterschrift des als Testamentszeuge fungierenden Notars in Zusammenschau mit dessen namentlicher Anführung in Blockbuchstaben am Beginn der Urkunde und unter Berücksichtigung des von ihm angeführten Geburtsdatums als zur Erfüllung der Formvorschrift des § 579 Abs 2 Satz 1 ABGB ausreichend ansah. (T4)

Schlagworte

Letztwillige Verfügung; Testament

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133647

Im RIS seit

13.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2026

Dokumentnummer

JJR_20210526_OGH0002_0020OB00086_21T0000_001