Rechtssatz RS0133647
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0133647
Entscheidungsdatum
26.02.2026
Rechtssatz
Ob die Identität der Zeugen aus der Urkunde hervorgeht, unterliegt der Beurteilung im Einzelfall.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 86/21t
Entscheidungstext OGH 26.05.2021 2 Ob 86/21t
Beisatz: Hier: Angestellte eines Notars mit Namen und Berufsadresse. (T1); Veröff: SZ 2021/52
- 2 Ob 139/20k
Entscheidungstext OGH 28.09.2021 2 Ob 139/20k
Beisatz: Hier: Die Identifizierung eines Testamentszeugen ist auch allein anhand seiner lesbaren Unterschrift oder auch einer unlesbaren Unterschrift im Zusammenhang mit der lesbaren Angabe seines Namens (zB in Maschinschrift) möglich. In beiden Fällen liegt mit der Unterschrift (genauer: mit dem Schriftzug) ein aus der Urkunde selbst hervorgehendes Identitätsmerkmal vor, das durch Schriftvergleich die Identifizierung des Zeugen ermöglicht. (T2)
- 2 Ob 2/22s
Entscheidungstext OGH 16.03.2022 2 Ob 2/22s
Beisatz: Hier: Zu § 579 ABGB idF vor dem ErbRÄG 2015 – Testamentszeugin unterschreibt mit erst kurz später wieder angenommenen Namen. (T3)
- 2 Ob 91/25h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.06.2025 2 Ob 91/25h
Beisatz nur wie T2
- 2 Ob 17/26b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.02.2026 2 Ob 17/26b
Beisatz wie T2
Beisatz: Hier: Keine Überschreitung des dem Rekursgericht zukommenden Entscheidungsspielraums, wenn es die – nur zum Teil – unleserliche Unterschrift des als Testamentszeuge fungierenden Notars in Zusammenschau mit dessen namentlicher Anführung in Blockbuchstaben am Beginn der Urkunde und unter Berücksichtigung des von ihm angeführten Geburtsdatums als zur Erfüllung der Formvorschrift des § 579 Abs 2 Satz 1 ABGB ausreichend ansah. (T4)
Schlagworte
Letztwillige Verfügung; Testament
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2021:RS0133647
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2026
Dokumentnummer
JJR_20210526_OGH0002_0020OB00086_21T0000_001