Aus den Entscheidungsgründen:
Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, es komme nicht darauf an, ob den Beklagten ein Verschulden vorgeworfen werden könne, ist deshalb verfehlt, weil nach den Vorschriften des ABGB, auf welche die Klägerin ihr Begehren primär stützte, eine Haftung der Beklagten ohne betragsmäßige Beschränkung bestunde, während nach den Vorschriften des EKHG ohne ein Verschulden der beim Betrieb tätigen Personen eine Haftung lediglich bis zu den im § 15 EKHG genannten Haftungshöchstbeträgen bestehen kann. Es muß daher zunächst erörtert werden, ob eine betragsmäßig unbeschränkte Haftung nach dem ABGB besteht. Dabei ist davon auszugehen, daß die Beklagten auf Grund des Beförderungsvertrages die Vertragspflicht traf, für die gefahrlose Beförderung der Klägerin zu sorgen, sie also vor einem Schaden an ihrem Körper zu bewahren. Die Klägerin wurde jedoch, ohne daß sie dies selbst verschuldet hätte, durch die Anlage des Schleppliftes verletzt, sie wurde also nicht entsprechend der vertraglichen Nebenpflicht der Beklagten vor einem Schaden bewahrt. Daher müssen die Beklagten gemäß § 1298 ABGB beweisen, daß die Verletzung der Klägerin auch ohne Vertragsverletzung eingetreten wäre. Falls sich die zur Zeit des Unfalles tatsächlich vorhandene Absicherung der Liftstützen (wie die Liftstützen zu Beginn der Saison, Monate vor dem Unfall, abgesichert wurden, ist ohne Bedeutung) nicht feststellen ließe, wie dies das Erstgericht angenommen hat, ginge dies zu Lasten der beweispflichtigen Beklagten. Der Feststellung, wie die Absicherung zur Zeit des Unfalles tatsächlich beschaffen war, kommt daher für die Frage der Haftung nach den Vorschriften des ABGB grundsätzliche Bedeutung zu. Dem Berufungsgericht ist allerdings beizupflichten, daß die Verkehrssicherungspflicht des Liftunternehmers nicht überspannt werden darf. Es wird daher im allgemeinen eine Absicherung der dem Tal zugekehrten Seite der Stützen nicht erforderlich sein und ebensowenig die gänzliche Abdeckung der Oberseite eines hohen Betonsockels. Die Absicherung der anderen Teile der Stütze (bzw. ihres Sockels) muß jedoch eine Höhe erreichen, daß gestürzte Liftbenützer, die gegen die Stütze rutschen, geschützt sind.Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, es komme nicht darauf an, ob den Beklagten ein Verschulden vorgeworfen werden könne, ist deshalb verfehlt, weil nach den Vorschriften des ABGB, auf welche die Klägerin ihr Begehren primär stützte, eine Haftung der Beklagten ohne betragsmäßige Beschränkung bestunde, während nach den Vorschriften des EKHG ohne ein Verschulden der beim Betrieb tätigen Personen eine Haftung lediglich bis zu den im Paragraph 15, EKHG genannten Haftungshöchstbeträgen bestehen kann. Es muß daher zunächst erörtert werden, ob eine betragsmäßig unbeschränkte Haftung nach dem ABGB besteht. Dabei ist davon auszugehen, daß die Beklagten auf Grund des Beförderungsvertrages die Vertragspflicht traf, für die gefahrlose Beförderung der Klägerin zu sorgen, sie also vor einem Schaden an ihrem Körper zu bewahren. Die Klägerin wurde jedoch, ohne daß sie dies selbst verschuldet hätte, durch die Anlage des Schleppliftes verletzt, sie wurde also nicht entsprechend der vertraglichen Nebenpflicht der Beklagten vor einem Schaden bewahrt. Daher müssen die Beklagten gemäß Paragraph 1298, ABGB beweisen, daß die Verletzung der Klägerin auch ohne Vertragsverletzung eingetreten wäre. Falls sich die zur Zeit des Unfalles tatsächlich vorhandene Absicherung der Liftstützen (wie die Liftstützen zu Beginn der Saison, Monate vor dem Unfall, abgesichert wurden, ist ohne Bedeutung) nicht feststellen ließe, wie dies das Erstgericht angenommen hat, ginge dies zu Lasten der beweispflichtigen Beklagten. Der Feststellung, wie die Absicherung zur Zeit des Unfalles tatsächlich beschaffen war, kommt daher für die Frage der Haftung nach den Vorschriften des ABGB grundsätzliche Bedeutung zu. Dem Berufungsgericht ist allerdings beizupflichten, daß die Verkehrssicherungspflicht des Liftunternehmers nicht überspannt werden darf. Es wird daher im allgemeinen eine Absicherung der dem Tal zugekehrten Seite der Stützen nicht erforderlich sein und ebensowenig die gänzliche Abdeckung der Oberseite eines hohen Betonsockels. Die Absicherung der anderen Teile der Stütze (bzw. ihres Sockels) muß jedoch eine Höhe erreichen, daß gestürzte Liftbenützer, die gegen die Stütze rutschen, geschützt sind.
Der Frage, ob die Stützen ausreichend abgesichert waren, käme nur dann keine entscheidende Bedeutung zu, wenn den Beklagten bzw. ihren Leuten noch aus einem anderen Grund ein Verschulden anzulasten wäre. Ein derartiges Verschulden könnte darin liegen, daß der Lift nicht sofort nach dem Sturz der Andrea U abgestellt wurde. Ob dieser Umstand für die Verletzung der Klägerin auch kausal war, steht nicht fest, weil die Klägerin auch bei abgestelltem Lift durch die auf sie zurutschende Andrea U zum Sturz gekommen wäre. Wohl wäre vermutlich ein Sturz dann glimpflicher verlaufen, wenn dieser bei abgestelltem Lift auf einen Versuch zurückzuführen gewesen wäre, die Lifttrasse zu verlassen, doch steht keinesfalls fest, ob ein derartiger Versuch rechtzeitig unternommen worden wäre. Die Beweislast für einen Kausalzusammenhang trifft aber auch bei einer Haftung nach § 1298 ABGB den Geschädigten (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht[2] I 333; SZ 52/15 uva., zuletzt 1 Ob 587/82). Im Bereich der Verschuldenshaftung müßte daher die Klägerin beweisen, daß das nicht sofort erfolgte Abstellen des Liftes für ihre Verletzung kausal war. Da ein derartiger Beweis nicht erbracht wurde, hängt die Frage, ob die Beklagten aus Verschulden und demnach betragsmäßig unbeschränkt haften, von der Art der Absicherung der Liftstützen am Tag des Unfalles ab. Zur Beurteilung der Frage, ob die Beklagten betragsmäßig unbeschränkt haften, muß das Urteil des Berufungsgerichtes daher aufgehoben werden. Das Berufungsgericht wird im fortgesetzten Verfahren zu der von den Beklagten in der Berufung bestrittenen Ansicht des Erstgerichtes Stellung zu nehmen haben, die Höhe der Absicherung am Tag des Unfalles lasse sich nicht feststellen.Der Frage, ob die Stützen ausreichend abgesichert waren, käme nur dann keine entscheidende Bedeutung zu, wenn den Beklagten bzw. ihren Leuten noch aus einem anderen Grund ein Verschulden anzulasten wäre. Ein derartiges Verschulden könnte darin liegen, daß der Lift nicht sofort nach dem Sturz der Andrea U abgestellt wurde. Ob dieser Umstand für die Verletzung der Klägerin auch kausal war, steht nicht fest, weil die Klägerin auch bei abgestelltem Lift durch die auf sie zurutschende Andrea U zum Sturz gekommen wäre. Wohl wäre vermutlich ein Sturz dann glimpflicher verlaufen, wenn dieser bei abgestelltem Lift auf einen Versuch zurückzuführen gewesen wäre, die Lifttrasse zu verlassen, doch steht keinesfalls fest, ob ein derartiger Versuch rechtzeitig unternommen worden wäre. Die Beweislast für einen Kausalzusammenhang trifft aber auch bei einer Haftung nach Paragraph 1298, ABGB den Geschädigten (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht[2] römisch eins 333; SZ 52/15 uva., zuletzt 1 Ob 587/82). Im Bereich der Verschuldenshaftung müßte daher die Klägerin beweisen, daß das nicht sofort erfolgte Abstellen des Liftes für ihre Verletzung kausal war. Da ein derartiger Beweis nicht erbracht wurde, hängt die Frage, ob die Beklagten aus Verschulden und demnach betragsmäßig unbeschränkt haften, von der Art der Absicherung der Liftstützen am Tag des Unfalles ab. Zur Beurteilung der Frage, ob die Beklagten betragsmäßig unbeschränkt haften, muß das Urteil des Berufungsgerichtes daher aufgehoben werden. Das Berufungsgericht wird im fortgesetzten Verfahren zu der von den Beklagten in der Berufung bestrittenen Ansicht des Erstgerichtes Stellung zu nehmen haben, die Höhe der Absicherung am Tag des Unfalles lasse sich nicht feststellen.
Eine gänzliche Aufhebung des Urteiles des Berufungsgerichtes wäre nur dann notwendig, wenn eine Haftung nach den Vorschriften des EKHG nicht bestunde bzw. wenn eine derartige Haftung ebenfalls von der Frage der Absicherung der Liftstützen abhinge. Dies ist jedoch nicht der Fall.
Die Revisionswerber halten der Ansicht des Berufungsgerichtes, sie würden nach den Vorschriften des EKHG haften, zunächst entgegen, durch die Vorschrift des § 9 a EKHG habe der Gesetzgeber zweifelsfrei festlegen wollen, daß der Betriebsunternehmer eines Schleppliftes überhaupt nur dann hafte, wenn sich der Schaden aus dem Zustand der Schleppspur ergebe, sodaß die Anwendung des EKHG auf den Liftunternehmer nur dann stattzufinden habe, wenn sich Schäden aus dem Zustand der Schleppspur ergeben hätten. Dies gehe aus dem zweiten Satz des § 2 Abs. 1 EKHG hervor, wonach dieses Gesetz auf Bahnen, die ohne besondere Herstellung des Unterbaues angelegt seien, nicht anwendbar sei, "soweit sich aus dem vorliegenden Bundesgesetz nichts anderes ergäbe". Aus diesem Grund sei § 9 a EKHG eingefügt worden, um zu normieren, daß der Betriebsunternehmer eines Schleppliftes nur aus dem Zustand der Schleppspur bei eigenem oder Verschulden seiner Leute hafte.Die Revisionswerber halten der Ansicht des Berufungsgerichtes, sie würden nach den Vorschriften des EKHG haften, zunächst entgegen, durch die Vorschrift des Paragraph 9, a EKHG habe der Gesetzgeber zweifelsfrei festlegen wollen, daß der Betriebsunternehmer eines Schleppliftes überhaupt nur dann hafte, wenn sich der Schaden aus dem Zustand der Schleppspur ergebe, sodaß die Anwendung des EKHG auf den Liftunternehmer nur dann stattzufinden habe, wenn sich Schäden aus dem Zustand der Schleppspur ergeben hätten. Dies gehe aus dem zweiten Satz des Paragraph 2, Absatz eins, EKHG hervor, wonach dieses Gesetz auf Bahnen, die ohne besondere Herstellung des Unterbaues angelegt seien, nicht anwendbar sei, "soweit sich aus dem vorliegenden Bundesgesetz nichts anderes ergäbe". Aus diesem Grund sei Paragraph 9, a EKHG eingefügt worden, um zu normieren, daß der Betriebsunternehmer eines Schleppliftes nur aus dem Zustand der Schleppspur bei eigenem oder Verschulden seiner Leute hafte.
Die Unrichtigkeit dieser Rechtsansicht ergibt sich aus § 2 EKHG, wonach für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes auch Schlepplifte als Eisenbahnen gelten. Daraus geht eindeutig hervor, daß die Betriebsunternehmer von Schleppliften nach den Vorschriften des EKHG - mit der Einschränkung des § 9 a - haften sollten und nicht iS des letzten Halbsatzes des § 2 Abs. 1 EKHG von der Haftung ausgenommen sein sollten. Obwohl sich der Schaden nicht aus dem Zustand der Schleppspur ergab, erachtete daher das Berufungsgericht das EKHG mit Recht als auf den vorliegenden Fall anwendbar.Die Unrichtigkeit dieser Rechtsansicht ergibt sich aus Paragraph 2, EKHG, wonach für den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes auch Schlepplifte als Eisenbahnen gelten. Daraus geht eindeutig hervor, daß die Betriebsunternehmer von Schleppliften nach den Vorschriften des EKHG - mit der Einschränkung des Paragraph 9, a - haften sollten und nicht iS des letzten Halbsatzes des Paragraph 2, Absatz eins, EKHG von der Haftung ausgenommen sein sollten. Obwohl sich der Schaden nicht aus dem Zustand der Schleppspur ergab, erachtete daher das Berufungsgericht das EKHG mit Recht als auf den vorliegenden Fall anwendbar.
Entgegen der Ansicht der Revisionswerber ist der Liftbenützer auch nicht als ein "beim Betrieb Tätiger" im Sinne des § 3 Z 3 EKHG anzusehen. Wohl bietet die Abgrenzung, ob eine beförderte Person iS dieser Gesetzesstelle "beim Betrieb tätig ist", in der Praxis mitunter Schwierigkeiten. Mögen in anderen Fällen Fahrgäste unter Umständen "beim Betrieb tätig sein", so ergibt sich aus dem Zweck des Gesetzes, daß den Anwendungsbereich des EKHG auf Schlepplifte ausdehnte, eindeutig, daß dies auf die Benützer von Schleppliften nicht zutrifft, weil gerade für sie ein haftungsrechtlicher Schutz geschaffen werden sollte (vgl. Pichler, Zur Haftung bei Schleppliftunfällen, RdA 1978, 21 ff.).Entgegen der Ansicht der Revisionswerber ist der Liftbenützer auch nicht als ein "beim Betrieb Tätiger" im Sinne des Paragraph 3, Ziffer 3, EKHG anzusehen. Wohl bietet die Abgrenzung, ob eine beförderte Person iS dieser Gesetzesstelle "beim Betrieb tätig ist", in der Praxis mitunter Schwierigkeiten. Mögen in anderen Fällen Fahrgäste unter Umständen "beim Betrieb tätig sein", so ergibt sich aus dem Zweck des Gesetzes, daß den Anwendungsbereich des EKHG auf Schlepplifte ausdehnte, eindeutig, daß dies auf die Benützer von Schleppliften nicht zutrifft, weil gerade für sie ein haftungsrechtlicher Schutz geschaffen werden sollte vergleiche Pichler, Zur Haftung bei Schleppliftunfällen, RdA 1978, 21 ff.).
Die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Unfall sei auf eine durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen, kann allerdings nicht geteilt werden. Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr iS des § 9 Abs. 2 EKHG ist immer dann anzunehmen, wenn durch die schon durch den Betrieb des Fahrzeuges gegebene gewöhnliche Betriebsgefahr eine besondere Gefahrenlage hervorgerufen wird (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht II 469). Der Unterschied zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Betriebsgefahr ist funktionell darin zu erblicken, daß zur gewöhnlichen Betriebsgefahr besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Ablauf der Dinge nicht schon dadurch gegeben waren, daß ein Fahrzeug (hier der Schlepplift) überhaupt in Betrieb gesetzt wurde (ZVR 1979/139; 8 Ob 294/81 ua.). So wie bei einem Kfz. die Geschwindigkeit der gewöhnlichen Betriebsgefahr zuzurechnen ist, besteht die gewöhnliche Betriebsgefahr eines Schleppliftes ua. darin, daß die Benützer keine Möglichkeit haben, anzuhalten oder einem Hindernis auszuweichen. Ebensowenig, wie bei einem PKW diese gewöhnliche Betriebsgefahr zu einer außergewöhnlichen wird, wenn er vor einem plötzlich auftauchenden Hindernis nicht mehr angehalten werden kann, und auch nicht von einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr iS des § 9 Abs. 2 EKHG gesprochen werden kann, wenn eine Straßenbahn gegen ein plötzlich in den Schienenbereich geratenes anderes Fahrzeug stößt, ist dies bei einem Schlepplift der Fall, wenn in der Schleppspur ein Hindernis auftaucht: Die Betriebsgefahr wird dadurch nicht zu einer außergewöhnlichen, sondern die gewöhnliche Betriebsgefahr führt in Verbindung mit einem auf eine andere Ursache zurückzuführenden Umstand zum Eintritt eines Schadens.Die Ansicht des Berufungsgerichtes, der Unfall sei auf eine durch das Verhalten eines nicht beim Betrieb tätigen Dritten ausgelöste außergewöhnliche Betriebsgefahr zurückzuführen, kann allerdings nicht geteilt werden. Eine außergewöhnliche Betriebsgefahr iS des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG ist immer dann anzunehmen, wenn durch die schon durch den Betrieb des Fahrzeuges gegebene gewöhnliche Betriebsgefahr eine besondere Gefahrenlage hervorgerufen wird (Koziol, Österreichisches Haftpflichtrecht römisch zwei 469). Der Unterschied zwischen gewöhnlicher und außergewöhnlicher Betriebsgefahr ist funktionell darin zu erblicken, daß zur gewöhnlichen Betriebsgefahr besondere Gefahrenmomente hinzutreten, die nach dem normalen Ablauf der Dinge nicht schon dadurch gegeben waren, daß ein Fahrzeug (hier der Schlepplift) überhaupt in Betrieb gesetzt wurde (ZVR 1979/139; 8 Ob 294/81 ua.). So wie bei einem Kfz. die Geschwindigkeit der gewöhnlichen Betriebsgefahr zuzurechnen ist, besteht die gewöhnliche Betriebsgefahr eines Schleppliftes ua. darin, daß die Benützer keine Möglichkeit haben, anzuhalten oder einem Hindernis auszuweichen. Ebensowenig, wie bei einem PKW diese gewöhnliche Betriebsgefahr zu einer außergewöhnlichen wird, wenn er vor einem plötzlich auftauchenden Hindernis nicht mehr angehalten werden kann, und auch nicht von einer außergewöhnlichen Betriebsgefahr iS des Paragraph 9, Absatz 2, EKHG gesprochen werden kann, wenn eine Straßenbahn gegen ein plötzlich in den Schienenbereich geratenes anderes Fahrzeug stößt, ist dies bei einem Schlepplift der Fall, wenn in der Schleppspur ein Hindernis auftaucht: Die Betriebsgefahr wird dadurch nicht zu einer außergewöhnlichen, sondern die gewöhnliche Betriebsgefahr führt in Verbindung mit einem auf eine andere Ursache zurückzuführenden Umstand zum Eintritt eines Schadens.
Ein Entlastungsbeweis iS des § 9 EKHG würde daher zu einer Haftungsbefreiung führen. Hiebei ist die Nichteinhaltung "jeder gebotenen Sorgfalt" nicht mit Verschulden gleichzusetzen. Während ein Verschulden erst dann gegeben ist, wenn der gewöhnliche Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit nicht eingehalten wurde, tritt nach § 9 EKHG die Haftungsbefreiung nur dann ein, wenn jede gebotene Sorgfalt eingehalten wurde. Darunter ist die äußerste nach den Umständen des Falles mögliche Sorgfalt zu verstehen (Koziol II 461 f.; ZVR 1981/42 uva.). Bleibt ungeklärt, ob ein im Rahmen des § 9 EKHG zu berücksichtigender Umstand für die Entstehung des Unfalles ursächlich war, so geht dies zu Lasten des Halters bzw. Betriebsunternehmers (ZVR 1970/91; ZVR 1978/232 uva.). Der Geschädigte hat allerdings zu beweisen, daß der Schaden durch einen Betriebsvorgang verursacht wurde, doch kann daran im vorliegenden Fall kein Zweifel bestehen. Die Beklagten sind von einer Haftung nach den Vorschriften des EKHG daher nur frei, wenn sie insbesondere beweisen, daß die Verletzung der Klägerin weder auf eine mangelhafte Absicherung der Liftstützen noch auf ein Unterlassen eines sofortigen Abschaltens des Liftes zurückzuführen ist. Die Frage, ob eine Haftung nach dem EKHG bestunde, weil ein Beweis für eine hinreichende Absicherung der Liftstützen nicht erbracht wurde, hängt - ebenso wie die Verschuldenshaftung - von der vom Berufungsgericht nicht übernommenen Feststellung ab, die Höhe der Absicherung lasse sich nicht feststellen. Trotzdem bedarf es zur Beurteilung der Haftung nach den Vorschriften des EKHG aus folgenden Gründen keiner Aufhebung des Urteiles des Berufungsgerichtes:Ein Entlastungsbeweis iS des Paragraph 9, EKHG würde daher zu einer Haftungsbefreiung führen. Hiebei ist die Nichteinhaltung "jeder gebotenen Sorgfalt" nicht mit Verschulden gleichzusetzen. Während ein Verschulden erst dann gegeben ist, wenn der gewöhnliche Grad des Fleißes und der Aufmerksamkeit nicht eingehalten wurde, tritt nach Paragraph 9, EKHG die Haftungsbefreiung nur dann ein, wenn jede gebotene Sorgfalt eingehalten wurde. Darunter ist die äußerste nach den Umständen des Falles mögliche Sorgfalt zu verstehen (Koziol römisch zwei 461 f.; ZVR 1981/42 uva.). Bleibt ungeklärt, ob ein im Rahmen des Paragraph 9, EKHG zu berücksichtigender Umstand für die Entstehung des Unfalles ursächlich war, so geht dies zu Lasten des Halters bzw. Betriebsunternehmers (ZVR 1970/91; ZVR 1978/232 uva.). Der Geschädigte hat allerdings zu beweisen, daß der Schaden durch einen Betriebsvorgang verursacht wurde, doch kann daran im vorliegenden Fall kein Zweifel bestehen. Die Beklagten sind von einer Haftung nach den Vorschriften des EKHG daher nur frei, wenn sie insbesondere beweisen, daß die Verletzung der Klägerin weder auf eine mangelhafte Absicherung der Liftstützen noch auf ein Unterlassen eines sofortigen Abschaltens des Liftes zurückzuführen ist. Die Frage, ob eine Haftung nach dem EKHG bestunde, weil ein Beweis für eine hinreichende Absicherung der Liftstützen nicht erbracht wurde, hängt - ebenso wie die Verschuldenshaftung - von der vom Berufungsgericht nicht übernommenen Feststellung ab, die Höhe der Absicherung lasse sich nicht feststellen. Trotzdem bedarf es zur Beurteilung der Haftung nach den Vorschriften des EKHG aus folgenden Gründen keiner Aufhebung des Urteiles des Berufungsgerichtes:
Bei Anwendung jeder gebotenen Sorgfalt iS der oben gemachten Ausführungen wäre es erforderlich gewesen, die Lifttrasse genau zu beobachten und den Lift sofort abzustellen, wie dies ja sogar in der Betriebsvorschrift vorgesehen ist. Der Umstand, daß der Bedienstete an der Talstation wegen seiner Beobachtungs- und Hilfeleistungspflichten im Bereich der Einstiegsstelle das Abrutschen der Andrea U nicht bemerkte, mag dazu führen, daß diesem Bediensteten kein Verschulden angelastet werden kann. Bei Anwendung jeder gebotenen Sorgfalt hätten die Beklagten jedoch insbesondere wegen der Länge und Steilheit der Lifttrasse dafür Sorge tragen müssen, daß diese stets beobachtet werden kann. Dies war jedoch nicht der Fall. Da die Möglichkeit besteht, daß nach einem sofortigen Abstellen des Liftes ein Sturz der Klägerin wesentlich weniger schwerwiegende Folgen gehabt hätte, ist den Beklagten ein Entlastungsbeweis iS des § 9 EKHG nicht gelungen, weshalb dem Berufungsgericht im Ergebnis beizupflichten ist, daß die Beklagten nach den Vorschriften des EKHG haften. Daraus folgt, daß das Leistungsbegehren jedenfalls berechtigt ist, ebenso der Ausspruch über das Feststellungsbegehren zumindest bis zu den Haftungshöchstbeträgen des § 15 EKHG.Bei Anwendung jeder gebotenen Sorgfalt iS der oben gemachten Ausführungen wäre es erforderlich gewesen, die Lifttrasse genau zu beobachten und den Lift sofort abzustellen, wie dies ja sogar in der Betriebsvorschrift vorgesehen ist. Der Umstand, daß der Bedienstete an der Talstation wegen seiner Beobachtungs- und Hilfeleistungspflichten im Bereich der Einstiegsstelle das Abrutschen der Andrea U nicht bemerkte, mag dazu führen, daß diesem Bediensteten kein Verschulden angelastet werden kann. Bei Anwendung jeder gebotenen Sorgfalt hätten die Beklagten jedoch insbesondere wegen der Länge und Steilheit der Lifttrasse dafür Sorge tragen müssen, daß diese stets beobachtet werden kann. Dies war jedoch nicht der Fall. Da die Möglichkeit besteht, daß nach einem sofortigen Abstellen des Liftes ein Sturz der Klägerin wesentlich weniger schwerwiegende Folgen gehabt hätte, ist den Beklagten ein Entlastungsbeweis iS des Paragraph 9, EKHG nicht gelungen, weshalb dem Berufungsgericht im Ergebnis beizupflichten ist, daß die Beklagten nach den Vorschriften des EKHG haften. Daraus folgt, daß das Leistungsbegehren jedenfalls berechtigt ist, ebenso der Ausspruch über das Feststellungsbegehren zumindest bis zu den Haftungshöchstbeträgen des Paragraph 15, EKHG.