Aus der Begründung:
Der Kläger hat sein Begehren lediglich auf die Verletzung der vom Beklagten vertraglich übernommenen Aufsichtspflicht gestützt. Das Erstgericht hat eine ausdrückliche Abrede der Übernahme der Obsorge durch den Beklagten nicht als erwiesen angenommen. Es ist daher zu prüfen, ob sich auch ohne solche ausdrückliche Abrede schon aus der Art des abgeschlossenen Vertrages eine solche Verpflichtung des Beklagten ergab.
Das in den Jahren 1974 bis 1976 geltende Tiroler Campingplatzgesetz, LGBl. 28/1967, enthielt öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des Campingplatzunternehmers. Der Campingplatzbenützer konnte jedoch darauf vertrauen, daß diese Verpflichtungen eingehalten wurden. Der Unternehmer kann daher auch aus der Verletzung der ihn treffenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen Campinggästen gegenüber schadenersatzpflichtig werden, wenn diese an jenen Rechtsgütern und durch solche Ereignisse einen Schaden erleiden, dessen Eintritt durch die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Unternehmers vorgebeugt werden soll. In Betracht kommt nach den Bestimmungen des Tiroler Campingplatzgesetzes eine Schädigung der Campingplatzbenützer an ihrer Person oder an ihrem Eigentum durch Überschwemmungen, Vermurungen, Erdrutsche udgl. Der Kläger hat jedoch nicht einmal behauptet, daß der Schaden an seinem Wohnwagen durch derartige Ereignisse infolge Außerachtlassung der dem Beklagten nach § 4 Abs. 1 und nach § 6 Abs. 1 des Tiroler Campingplatzgesetzes obliegenden Verpflichtungen bei der Anlage des Platzes verursacht worden sei.Das in den Jahren 1974 bis 1976 geltende Tiroler Campingplatzgesetz, Landesgesetzblatt 28 aus 1967,, enthielt öffentlich-rechtliche Verpflichtungen des Campingplatzunternehmers. Der Campingplatzbenützer konnte jedoch darauf vertrauen, daß diese Verpflichtungen eingehalten wurden. Der Unternehmer kann daher auch aus der Verletzung der ihn treffenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen Campinggästen gegenüber schadenersatzpflichtig werden, wenn diese an jenen Rechtsgütern und durch solche Ereignisse einen Schaden erleiden, dessen Eintritt durch die öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen des Unternehmers vorgebeugt werden soll. In Betracht kommt nach den Bestimmungen des Tiroler Campingplatzgesetzes eine Schädigung der Campingplatzbenützer an ihrer Person oder an ihrem Eigentum durch Überschwemmungen, Vermurungen, Erdrutsche udgl. Der Kläger hat jedoch nicht einmal behauptet, daß der Schaden an seinem Wohnwagen durch derartige Ereignisse infolge Außerachtlassung der dem Beklagten nach Paragraph 4, Absatz eins und nach Paragraph 6, Absatz eins, des Tiroler Campingplatzgesetzes obliegenden Verpflichtungen bei der Anlage des Platzes verursacht worden sei.
Das Wesen eines Campingvertrages besteht darin, daß der Unternehmer dem Campinggast die Aufstellung eines Zeltes oder Wohnwagens samt Kraftfahrzeug auf dem Campingplatz und die Benützung der sanitären Anlagen sowie der sonstigen Einrichtungen des Campingplatzes gemeinsam mit den anderen Campinggästen gegen ein regelmäßig nach Tagen berechnetes Entgelt gestattet. Der Campingvertrag enthält damit Elemente eines Bestandvertrages, werden doch eine Bodenfläche und bauliche Einrichtungen gegen Entgelt zur Benützung überlassen. Im deutschen Rechtsbereich, der eine dem § 970 Abs. 2 zweiter Satz ABGB (für Stallungen und Aufbewahrungsräume) entsprechende Bestimmung nicht kennt, wird auch unter Betonung der Besonderheiten des Campingvertrages für die Haftung des Unternehmers Mietrecht analog angewendet (OLG Koblenz NJW 1966, 2017; Siebert in BGB-RGRK[12], Rdz. 1 zu § 701). Er kann hingegen nicht den Regeln der Gastaufnahme nach § 970 Abs. 1 ABGB unterstellt werden. Wer campiert, sei es auch auf einem zu einem Gasthof gehörigen Grundstück, erhält keine Herberge und ist damit nicht Herbergsgast (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 664). Nach Gschnitzer (aaO) wird man beim Camping unter Umständen aber von der Benützung eines Aufbewahrungsraumes iS des § 970 Abs. 2 ABGB sprechen können, wenn es sich um einen bewachten Platz handelt. Ein Aufbewahrungsraum setzt begrifflich abgeschlossene räumliche Verhältnisse voraus, die darin befindlichen Sachen Schutz gegen äußere Einwirkung bieten (1 Ob 738/81 = SZ 54/181; SZ 43/84 ua.). Dies trifft auf einen Campingplatz in der Regel nicht zu.Das Wesen eines Campingvertrages besteht darin, daß der Unternehmer dem Campinggast die Aufstellung eines Zeltes oder Wohnwagens samt Kraftfahrzeug auf dem Campingplatz und die Benützung der sanitären Anlagen sowie der sonstigen Einrichtungen des Campingplatzes gemeinsam mit den anderen Campinggästen gegen ein regelmäßig nach Tagen berechnetes Entgelt gestattet. Der Campingvertrag enthält damit Elemente eines Bestandvertrages, werden doch eine Bodenfläche und bauliche Einrichtungen gegen Entgelt zur Benützung überlassen. Im deutschen Rechtsbereich, der eine dem Paragraph 970, Absatz 2, zweiter Satz ABGB (für Stallungen und Aufbewahrungsräume) entsprechende Bestimmung nicht kennt, wird auch unter Betonung der Besonderheiten des Campingvertrages für die Haftung des Unternehmers Mietrecht analog angewendet (OLG Koblenz NJW 1966, 2017; Siebert in BGB-RGRK[12], Rdz. 1 zu Paragraph 701,). Er kann hingegen nicht den Regeln der Gastaufnahme nach Paragraph 970, Absatz eins, ABGB unterstellt werden. Wer campiert, sei es auch auf einem zu einem Gasthof gehörigen Grundstück, erhält keine Herberge und ist damit nicht Herbergsgast (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 664). Nach Gschnitzer (aaO) wird man beim Camping unter Umständen aber von der Benützung eines Aufbewahrungsraumes iS des Paragraph 970, Absatz 2, ABGB sprechen können, wenn es sich um einen bewachten Platz handelt. Ein Aufbewahrungsraum setzt begrifflich abgeschlossene räumliche Verhältnisse voraus, die darin befindlichen Sachen Schutz gegen äußere Einwirkung bieten (1 Ob 738/81 = SZ 54/181; SZ 43/84 ua.). Dies trifft auf einen Campingplatz in der Regel nicht zu.
Es kann unerörtert bleiben, ob den Unternehmer eine gewisse Sorgfaltspflicht trifft, soweit es sich um die Gefahr des Diebstahls der auf dem Campingplatz aufgestellten Fahrzeuge und Wohnwagen handelt; im vorliegenden Fall geht es darum, daß der Wohnwagen des Klägers während der Dauer der Aufstellung auf dem Campingplatz des Beklagten beschädigt wurde und Sachen aus dem Wohnwagen abhanden gekommen sind. Die Frage, ob den Unternehmer die Verpflichtung trifft, die Sachen des Campinggastes vor derartigen Gefahren zu schützen, ist unter beiderseitiger Interessenabwägung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben im rechtsgeschäftlichen Verkehr zu beurteilen. Zutreffend weist der Rekurswerber auf die Eigenart des Campingplatzbetriebes hin. Die Campingplatzbenützer sind berechtigt, sich auf der gesamten Anlage zu bewegen; sie können auch Besucher empfangen; insbesondere während der Saison herrscht auf einem Campingplatz regelmäßig starker Betrieb; der ungewollte Zutritt fremder Personen ist selbst bei vollständiger Umzäunung nicht auszuschließen. Auf Grund dieser Besonderheiten kann die Obsorge des Unternehmers dafür, daß die auf dem Campingplatz aufgestellten Fahrzeuge, Wohnwagen oder Zelte von anderen Campinggästen oder Besuchern nicht beschädigt und darin befindliche Sachen nicht gestohlen werden, nur unter ganz außergewöhnlichen Umständen Gegenstand des Campingvertrages sein. Ein wirksamer Schutz vor den erwähnten Gefahren könnte nur durch Maßnahmen erreicht werden, deren Kosten jedes wirtschaftlich vertretbare Maß übersteigen würden und von Campinggästen in der Regel nicht bezahlt werden wollen. Ein solcher Schutz würde zudem eine ständige Beaufsichtigung der Campinggäste und ihrer Besucher - auch zur Nachtzeit - erfordern. Solche Maßnahmen lägen nicht einmal im Interesse der Campinggäste. Wer einen Campingplatz benützt, strebt vor allem die Schaffung einer preiswerten Aufenthaltsmöglichkeit an; er will aber keinen wesentlichen Beschränkungen seiner Bewegungsfreiheit und keiner ständigen Überwachung ausgesetzt sein. Der Campingplatzbenützer nimmt vielmehr nach den ihm erkennbaren Umständen das Risiko der Beschädigung seines auf dem Campingplatz aufgestellten Fahrzeuges, Wohnwagens oder Zeltes und des Diebstahls von Sachen daraus durch Dritte auf sich. Den Campingplatzunternehmer trifft damit keine Obsorgepflicht zum Schutz vor derartigen Gefahren.
Daß der Schaden des Klägers durch den Beklagten selbst oder durch solche Personen schuldhaft verursacht worden wäre, für die der Beklagte nach den Bestimmungen der §§ 1313a und 1315 ABGB einzustehen hätte, wurde nicht behauptet; es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor. Dem Berufungsgericht ist nur darin beizupflichten, daß eine Verbringung des Wohnwagens durch den Beklagten oder einen seiner Gehilfen von einem bestimmten vereinbarten Abstellplatz auf einen anderen, auf dem er einer erhöhten Gefahr der Beschädigung ausgesetzt war, eine Haftung des Beklagten wegen Vertragsverletzung rechtfertigen könnte. Die Beweislast für die Vertragsverletzung und für den Kausalzusammenhang trifft jedoch den Geschädigten. Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB gilt für das Verschulden (SZ 52/15; ZfRV 1977, 301; SZ 48/100). Der Kläger hat in erster Instanz lediglich behauptet, daß der Beklagte seinen Wohnwagen entgegen den Vertragspflichten vom ursprünglichen Standort entfernte, ohne den Kläger zu verständigen. Konkrete Umstände, aus denen sich eine Gefahrenerhöhung durch den Standortwechsel und deren Ursächlichkeit für den Schadenseintritt ergäbe, wurden nicht vorgebracht. Es besteht daher keine Veranlassung, dem Erstgericht ergänzende Feststellungen in dieser Richtung aufzutragen (vgl. RZ 1979/10). Die Sache ist vielmehr iS einer Bestätigung des Ersturteiles spruchreif.Daß der Schaden des Klägers durch den Beklagten selbst oder durch solche Personen schuldhaft verursacht worden wäre, für die der Beklagte nach den Bestimmungen der Paragraphen 1313 a und 1315 ABGB einzustehen hätte, wurde nicht behauptet; es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor. Dem Berufungsgericht ist nur darin beizupflichten, daß eine Verbringung des Wohnwagens durch den Beklagten oder einen seiner Gehilfen von einem bestimmten vereinbarten Abstellplatz auf einen anderen, auf dem er einer erhöhten Gefahr der Beschädigung ausgesetzt war, eine Haftung des Beklagten wegen Vertragsverletzung rechtfertigen könnte. Die Beweislast für die Vertragsverletzung und für den Kausalzusammenhang trifft jedoch den Geschädigten. Die Beweislastumkehr des Paragraph 1298, ABGB gilt für das Verschulden (SZ 52/15; ZfRV 1977, 301; SZ 48/100). Der Kläger hat in erster Instanz lediglich behauptet, daß der Beklagte seinen Wohnwagen entgegen den Vertragspflichten vom ursprünglichen Standort entfernte, ohne den Kläger zu verständigen. Konkrete Umstände, aus denen sich eine Gefahrenerhöhung durch den Standortwechsel und deren Ursächlichkeit für den Schadenseintritt ergäbe, wurden nicht vorgebracht. Es besteht daher keine Veranlassung, dem Erstgericht ergänzende Feststellungen in dieser Richtung aufzutragen vergleiche RZ 1979/10). Die Sache ist vielmehr iS einer Bestätigung des Ersturteiles spruchreif.