Rechtssatz RS0019326
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019326
Entscheidungsdatum
19.12.2000
Rechtssatz
Das Wesen eines Campingvertrages besteht darin, daß der Unternehmer dem Campinggast die Aufstellung eines Zeltes oder Wohnwagens samt Kraftfahrzeug auf dem Campingplatz und die Benützung der sanitären Anlagen sowie der sonstigen Einrichtungen gemeinsam mit den andereen Gästen gegen ein regelmäßig nach Tagen berechnetes Entgelt gestattet. Der Campingvertrag enthält damit Elemente eines Bestandvertrages. Er kann hingegen nicht den Regeln der Gastaufnahme nach § 970 Abs 1 ABGB unterstellt werden. Wer campiert, sei es auch auf einem zu einem Gasthof gehörigen Grundstück, erhält keine Herberge und ist damit nicht Herbergsgast.Das Wesen eines Campingvertrages besteht darin, daß der Unternehmer dem Campinggast die Aufstellung eines Zeltes oder Wohnwagens samt Kraftfahrzeug auf dem Campingplatz und die Benützung der sanitären Anlagen sowie der sonstigen Einrichtungen gemeinsam mit den andereen Gästen gegen ein regelmäßig nach Tagen berechnetes Entgelt gestattet. Der Campingvertrag enthält damit Elemente eines Bestandvertrages. Er kann hingegen nicht den Regeln der Gastaufnahme nach Paragraph 970, Absatz eins, ABGB unterstellt werden. Wer campiert, sei es auch auf einem zu einem Gasthof gehörigen Grundstück, erhält keine Herberge und ist damit nicht Herbergsgast.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 587/82
Entscheidungstext OGH 21.04.1982 1 Ob 587/82
Veröff: SZ 55/53
- 1 Ob 93/00h
Entscheidungstext OGH 19.12.2000 1 Ob 93/00h
nur: Das Wesen eines Campingvertrages besteht darin, daß der Unternehmer dem Campinggast die Aufstellung eines Zeltes oder Wohnwagens samt Kraftfahrzeug auf dem Campingplatz und die Benützung der sanitären Anlagen sowie der sonstigen Einrichtungen gemeinsam mit den andereen Gästen gegen ein regelmäßig nach Tagen berechnetes Entgelt gestattet. Der Campingvertrag enthält damit Elemente eines Bestandvertrages. (T1); Beisatz: Der Campingvertrag enthält damit - vor allem - Elemente eines Bestandvertrags, werden doch dabei eine Bodenfläche und bauliche Einrichtungen gegen Entgelt zur Benützung überlassen. (T2)
Schlagworte
Auto Kfz PKW Wagen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0019326
Dokumentnummer
JJR_19820421_OGH0002_0010OB00587_8200000_001