Rechtssatz RS0038419
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038419
Entscheidungsdatum
21.04.1982
Norm
ABGB §1311 IIc
Tir CampingG allg
Rechtssatz
Das TirCampingG enthält öffentlich - rechtliche Verpflichtungen des Campingplatzunternehmers zum Schutz vor Überschwemmungen, Vermurungen, Erdrutschen und dergleichen. Der Campingplatzbenützer kann darauf vertrauen, daß diese Verpflichtungen eingehalten werden. Der Unternehmer kann daher Campinggästen gegenüber schadenersatzpflichtig werden, wenn diese an jenen Rechtsgütern und durch solche Ereignisse einen Schaden erleiden, dessen Eintritt durch diese Pflichten vorgebeugt werden soll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0038419
Dokumentnummer
JJR_19820421_OGH0002_0010OB00587_8200000_003