Die ao. Revision der beklagten Parteien ist jedoch zulässig und berechtigt.
Da eine außervertragliche zivilrechtliche Haftung aus einem Straßenverkehrsunfall im Ausland geltend gemacht wird, sind die Bestimmungen des Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht (Haager Straßenverkehrsübereinkommen) anzuwenden. Die Regelungen dieses Übereinkommens stehen einer Anwendung des § 48 IPRG entgegen (ZVR 1989/79; 2 Ob 26/91 ua). Richtig ist allerdings, daß das rechtliche Interesse an einer Feststellung - wie diese hier begehrt wird - als verfahrensrechtliche Frage stets nach österreichischem Recht zu beurteilen ist, dies auch dann, wenn sonst nach internationalem Privatrecht ausländisches Sachrecht anzuwenden wäre (SZ 20/128; 2 Ob 611/88; Fasching, ZPR, Rz 2400). Dieser Grundsatz betrifft aber nur die prozessualen Voraussetzungen eines Feststellungsbegehrens; die materiellrechtliche Grundlage des Begehrens, wie sich diese im vorliegenden Fall als Frage darstellt, ob das ausländische Recht auf Grund des geltend gemachten anspruchsbegründenden Sachverhalts eine Haftung des Schädigers für alle künftigen Schäden kennt, ist jedoch nach ausländischem Recht zu prüfen (ZVR 1990/41).Da eine außervertragliche zivilrechtliche Haftung aus einem Straßenverkehrsunfall im Ausland geltend gemacht wird, sind die Bestimmungen des Übereinkommens über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht (Haager Straßenverkehrsübereinkommen) anzuwenden. Die Regelungen dieses Übereinkommens stehen einer Anwendung des Paragraph 48, IPRG entgegen (ZVR 1989/79; 2 Ob 26/91 ua). Richtig ist allerdings, daß das rechtliche Interesse an einer Feststellung - wie diese hier begehrt wird - als verfahrensrechtliche Frage stets nach österreichischem Recht zu beurteilen ist, dies auch dann, wenn sonst nach internationalem Privatrecht ausländisches Sachrecht anzuwenden wäre (SZ 20/128; 2 Ob 611/88; Fasching, ZPR, Rz 2400). Dieser Grundsatz betrifft aber nur die prozessualen Voraussetzungen eines Feststellungsbegehrens; die materiellrechtliche Grundlage des Begehrens, wie sich diese im vorliegenden Fall als Frage darstellt, ob das ausländische Recht auf Grund des geltend gemachten anspruchsbegründenden Sachverhalts eine Haftung des Schädigers für alle künftigen Schäden kennt, ist jedoch nach ausländischem Recht zu prüfen (ZVR 1990/41).
Die Beurteilung dieser Frage ist im bisherigen Verfahren offen geblieben. Das Erstgericht hat die Berechtigung des Feststellungsbegehrens überhaupt verneint, wogegen in einer deutschen Übersetzung der Zivilprozeßordnung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien (Reihe Wirtschaft und Recht, übersetzt von Pohl), deren Wirksamkeit unter den gegebenen Verhältnissen allerdings derzeit nicht ohne weiteres überblickt werden kann, durchaus die Möglichkeit der Einbringung einer Feststellungsklage (Art 175) aufgezeigt wird. Das Berufungsgericht hat nur auf österreichisches Recht Bedacht genommen und sich mit der aufgezeigten Problematik, ob nach dem maßgeblichen Recht des Unfallsortes eine Haftung des Schädigers für alle künftigen Schäden überhaupt angenommen werden kann, nicht auseinandergesetzt. Da diese Frage aber zur Beurteilung der Berechtigung des Feststellungsbegehrens wesentlich ist, war die endgültige Erledigung dieser Rechtssache einem zweiten Rechtsgang vorzubehalten. In diesem wird das Erstgericht die erforderlichen Erhebungen durchzuführen und unter Berücksichtigung der im übrigen nicht mehr umstrittenen Feststellung, wonach beim Kläger weitere Folgen aus dem Unfall vom 20.4.1984 nicht ausgeschlossen werden können, je nach den Umständen des Ermittlungsergebnisses zu entscheiden haben.Die Beurteilung dieser Frage ist im bisherigen Verfahren offen geblieben. Das Erstgericht hat die Berechtigung des Feststellungsbegehrens überhaupt verneint, wogegen in einer deutschen Übersetzung der Zivilprozeßordnung der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien (Reihe Wirtschaft und Recht, übersetzt von Pohl), deren Wirksamkeit unter den gegebenen Verhältnissen allerdings derzeit nicht ohne weiteres überblickt werden kann, durchaus die Möglichkeit der Einbringung einer Feststellungsklage (Artikel 175,) aufgezeigt wird. Das Berufungsgericht hat nur auf österreichisches Recht Bedacht genommen und sich mit der aufgezeigten Problematik, ob nach dem maßgeblichen Recht des Unfallsortes eine Haftung des Schädigers für alle künftigen Schäden überhaupt angenommen werden kann, nicht auseinandergesetzt. Da diese Frage aber zur Beurteilung der Berechtigung des Feststellungsbegehrens wesentlich ist, war die endgültige Erledigung dieser Rechtssache einem zweiten Rechtsgang vorzubehalten. In diesem wird das Erstgericht die erforderlichen Erhebungen durchzuführen und unter Berücksichtigung der im übrigen nicht mehr umstrittenen Feststellung, wonach beim Kläger weitere Folgen aus dem Unfall vom 20.4.1984 nicht ausgeschlossen werden können, je nach den Umständen des Ermittlungsergebnisses zu entscheiden haben.
Der Kostenausspruch beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.