Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Beklagte führt in ihrem Rechtsmittel aus, das rechtliche Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung gemäß § 228 ZPO setze unter anderem voraus, daß ein unmittelbarer aktueller Anlaß zur Klageführung gegeben sein müsse, insbesondere die Rechtsposition des Klägers gefährdet erscheine. Was nun die Gefährdung der Rechtsposition der Klägerin betreffe, so werde in der Klage angeführt, daß die Aufstellung von Behauptungen die Gefahr in sich berge, daß von der Klägerin unterhaltene Bankkonten gesperrt oder sonstige Maßnahmen ergriffen werden könnten. Entsprechend der Judikatur des Obersten Gerichtshofes müsse die Gefährdung der Rechtsposition nicht nur behauptet, sondern im einzelnen dargelegt und aus konkreten Umständen abgeleitet werden. Die Behauptungen der Klägerin in diesem Zusammenhang seien so allgemein gehalten, daß sie den Anforderungen zur Dartuung des rechtlichen Interesses nicht entsprechen. Es lasse sich den Ausführungen der Klägerin lediglich entnehmen, daß die Fertigstellung von von ihr geführten Bauvorhaben erschwert oder gar unmöglich gemacht werden könnte, was jedoch lediglich ein rein wirtschaftliches Interesse darstelle, sodaß die Voraussetzungen für die negative Feststellungsklage schon aus diesen Gründen nicht vorlägen. Das Berufungsgericht führe aus, daß ein vor einem ausländischen Gericht anhängiges Verfahren Streitanhängigkeit bewirke, wenn das ausländische Urteil im Inland vollstreckt werden könne. Wesentlich für die Beurteilung, ob die gegenständliche negative Feststellungsklage zulässig sei, sei jedoch die gegenteilige Frage, nämlich wie weit sich ein in Österreich ergangenes negatives Feststellungsurteil auf im Ausland anhängige Verfahren auswirke. Das rechtliche Interesse müsse konkret an der gerichtlichen Feststellung bestehen und diese tatsächlich geeignet sein, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den Gegner zu beenden oder zu verhindern. Ob dies der Fall sei, hänge vom Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraftwirkung des begehrten Urteils ab. Gehe man davon aus, daß, entsprechend den Ausführungen im Beschluß des Berufungsgerichtes, aus dem Irak stammende Titel in Österreich mangels eines Staatsvertrages oder einer verlautbarten Regierungserklärung und somit auch vice versa österreichische Titel im Irak nicht vollstreckbar seien, somit die materielle Rechtskraft eines in Österreich ergehenden negativen Feststellungsurteiles nur die inländischen Gerichte und Behörden binde, so zeige sich, daß die wesentliche Voraussetzung einer Feststellungsklage, nämlich im konkreten Fall ein geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung des Klägers zu sein, im vorliegenden Fall fehle. Dies ergebe sich schon auf Grund des derzeit in Bagdad zu Nr. 261/b/86, Karapa, anhängigen Rechtsstreites über eben diese klagsgegenständlichen Forderungen der Beklagten gegenüber der Klägerin.Die Beklagte führt in ihrem Rechtsmittel aus, das rechtliche Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung gemäß Paragraph 228, ZPO setze unter anderem voraus, daß ein unmittelbarer aktueller Anlaß zur Klageführung gegeben sein müsse, insbesondere die Rechtsposition des Klägers gefährdet erscheine. Was nun die Gefährdung der Rechtsposition der Klägerin betreffe, so werde in der Klage angeführt, daß die Aufstellung von Behauptungen die Gefahr in sich berge, daß von der Klägerin unterhaltene Bankkonten gesperrt oder sonstige Maßnahmen ergriffen werden könnten. Entsprechend der Judikatur des Obersten Gerichtshofes müsse die Gefährdung der Rechtsposition nicht nur behauptet, sondern im einzelnen dargelegt und aus konkreten Umständen abgeleitet werden. Die Behauptungen der Klägerin in diesem Zusammenhang seien so allgemein gehalten, daß sie den Anforderungen zur Dartuung des rechtlichen Interesses nicht entsprechen. Es lasse sich den Ausführungen der Klägerin lediglich entnehmen, daß die Fertigstellung von von ihr geführten Bauvorhaben erschwert oder gar unmöglich gemacht werden könnte, was jedoch lediglich ein rein wirtschaftliches Interesse darstelle, sodaß die Voraussetzungen für die negative Feststellungsklage schon aus diesen Gründen nicht vorlägen. Das Berufungsgericht führe aus, daß ein vor einem ausländischen Gericht anhängiges Verfahren Streitanhängigkeit bewirke, wenn das ausländische Urteil im Inland vollstreckt werden könne. Wesentlich für die Beurteilung, ob die gegenständliche negative Feststellungsklage zulässig sei, sei jedoch die gegenteilige Frage, nämlich wie weit sich ein in Österreich ergangenes negatives Feststellungsurteil auf im Ausland anhängige Verfahren auswirke. Das rechtliche Interesse müsse konkret an der gerichtlichen Feststellung bestehen und diese tatsächlich geeignet sein, die Beeinträchtigung der Rechtssphäre durch den Gegner zu beenden oder zu verhindern. Ob dies der Fall sei, hänge vom Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraftwirkung des begehrten Urteils ab. Gehe man davon aus, daß, entsprechend den Ausführungen im Beschluß des Berufungsgerichtes, aus dem Irak stammende Titel in Österreich mangels eines Staatsvertrages oder einer verlautbarten Regierungserklärung und somit auch vice versa österreichische Titel im Irak nicht vollstreckbar seien, somit die materielle Rechtskraft eines in Österreich ergehenden negativen Feststellungsurteiles nur die inländischen Gerichte und Behörden binde, so zeige sich, daß die wesentliche Voraussetzung einer Feststellungsklage, nämlich im konkreten Fall ein geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung des Klägers zu sein, im vorliegenden Fall fehle. Dies ergebe sich schon auf Grund des derzeit in Bagdad zu Nr. 261/b/86, Karapa, anhängigen Rechtsstreites über eben diese klagsgegenständlichen Forderungen der Beklagten gegenüber der Klägerin.
Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.
Dem Rekursgericht ist zunächst beizupflichten, daß das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung als verfahrensrechtliche Frage stets nach österreichischem Recht zu beurteilen ist, sogar wenn sonst nach internationalem Privatrecht ausländisches Sachrecht anzuwenden wäre (SZ 20/128; Fasching, ZPR, Rz 2400). Das rechtliche Interesse an der Feststellung, daß ein Recht nicht bestehe, ist immer dann gegeben, wenn der Bestand eines Rechtes ernstlich behauptet wird, so daß eine tatsächliche Ungewißheit und Unsicherheit besteht (Rz 1984/80 u.a.). Die negative Feststellungsklage hat den Zweck, einen für beide Teile nachteiligen Schwebezustand zu beenden, die Anmaßung als Ursache der Rechtsunsicherheit abzuwehren und den Gegner zu zwingen, das angemaßte Recht zu beweisen oder aufzugeben (SZ 40/3, SZ 39/92 u. a.). Es ist dabei gleichgültig, ob ein solches Recht im Einzelfall überhaupt bestehen kann, also objektiv möglich ist, oder ob bei richtiger Beurteilung von Haus aus feststeht, daß es keine gesetzliche Grundlage hat. Es genügt dazu eine den Kläger belastende fälschliche Berühmung (SZ 58/12 u.a.). Wesentlich ist, daß durch die Behauptung des Rechtes die Stellung des Klägers beeinträchtigt und er in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben oder bei der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert wird (vgl. SZ 46/89, SZ 57/203; Fasching, III, 67 u.a.). Ein vor einem ausländischen Gericht über einen Anspruch anhängiges Verfahren steht der Rechtsverfolgung im Inland aber nur dann entgegen, wenn das ausländische Urteil im Inland vollstreckt werden kann (SZ 49/87 u.a.). Dies ist gemäß § 79 EO dann der Fall, wenn die Gegenseitigkeit hinsichtlich desjenigen Staates, in welchem der Exekutionstitel entstanden ist, durch Staatsverträge oder durch darüber erlassene kundgemachte Regierungserklärungen verbürgt ist. Diese Voraussetzung trifft hinsichtlich der Republik Irak, wie auch der Rekurs richtig erkennt, nicht zu. Andererseits ist die Klägerin nicht verpflichtet zuzuwarten, bis die Beklagte Schritte für die Schaffung eines in Österreich vollstreckbaren Exekutionstitels unternimmt, sondern kann schon vorher die Zulässigkeit eines solchen allfälligen Vorgehens klarstellen lassen (vgl. SZ 26/116 u.a.).Dem Rekursgericht ist zunächst beizupflichten, daß das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung als verfahrensrechtliche Frage stets nach österreichischem Recht zu beurteilen ist, sogar wenn sonst nach internationalem Privatrecht ausländisches Sachrecht anzuwenden wäre (SZ 20/128; Fasching, ZPR, Rz 2400). Das rechtliche Interesse an der Feststellung, daß ein Recht nicht bestehe, ist immer dann gegeben, wenn der Bestand eines Rechtes ernstlich behauptet wird, so daß eine tatsächliche Ungewißheit und Unsicherheit besteht (Rz 1984/80 u.a.). Die negative Feststellungsklage hat den Zweck, einen für beide Teile nachteiligen Schwebezustand zu beenden, die Anmaßung als Ursache der Rechtsunsicherheit abzuwehren und den Gegner zu zwingen, das angemaßte Recht zu beweisen oder aufzugeben (SZ 40/3, SZ 39/92 u. a.). Es ist dabei gleichgültig, ob ein solches Recht im Einzelfall überhaupt bestehen kann, also objektiv möglich ist, oder ob bei richtiger Beurteilung von Haus aus feststeht, daß es keine gesetzliche Grundlage hat. Es genügt dazu eine den Kläger belastende fälschliche Berühmung (SZ 58/12 u.a.). Wesentlich ist, daß durch die Behauptung des Rechtes die Stellung des Klägers beeinträchtigt und er in seiner Bewegungsfreiheit im Rechtsleben oder bei der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen behindert wird vergleiche SZ 46/89, SZ 57/203; Fasching, römisch drei, 67 u.a.). Ein vor einem ausländischen Gericht über einen Anspruch anhängiges Verfahren steht der Rechtsverfolgung im Inland aber nur dann entgegen, wenn das ausländische Urteil im Inland vollstreckt werden kann (SZ 49/87 u.a.). Dies ist gemäß Paragraph 79, EO dann der Fall, wenn die Gegenseitigkeit hinsichtlich desjenigen Staates, in welchem der Exekutionstitel entstanden ist, durch Staatsverträge oder durch darüber erlassene kundgemachte Regierungserklärungen verbürgt ist. Diese Voraussetzung trifft hinsichtlich der Republik Irak, wie auch der Rekurs richtig erkennt, nicht zu. Andererseits ist die Klägerin nicht verpflichtet zuzuwarten, bis die Beklagte Schritte für die Schaffung eines in Österreich vollstreckbaren Exekutionstitels unternimmt, sondern kann schon vorher die Zulässigkeit eines solchen allfälligen Vorgehens klarstellen lassen vergleiche SZ 26/116 u.a.).
Werden diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall angewendet und wird berücksichtigt, daß die Beklagte die Behauptung der strittigen Forderungen und die Einschaltung der C***-B*** zur vergleichsweisen Bereinigung zugestanden hat, ist der Auffassung des Berufungsgerichtes beizupflichten, das über das Feststellungsbegehren ergehende Urteil sei geeignet, eine Grundlage für die weiteren rechtlichen Beziehungen der Parteien untereinander zu schaffen und damit weitere Auseinandersetzungen zu vermeiden sowie eine Behinderung der Bewegungsfreiheit der Klägerin im Rechtsbereich und in der Vornahme wirtschaftlicher Maßnahmen durch Beseitigung der objektiven Ungewißheit über das Bestehen der von der Beklagten behaupteten Forderungsrechte hintanzuhalten. Auch soweit der Rekurs dartun will, für die Frage der Zulässigkeit des gegenständlichen Feststellungsbegehrens sei wesentlich, daß österreichische Titel im Irak nicht vollstreckbar seien, somit die materielle Rechtskraft eines in Österreich ergehenden negativen Feststellungsurteils nur die inländischen Gerichte und Behörden binde, sodaß die wesentliche Voraussetzung einer Feststellungsklage, nämlich im konkreten Fall ein geeignetes Mittel zur Beseitigung der Rechtsgefährdung des Klägers zu sein, im vorliegenden Fall fehle, kann der Beklagten nicht gefolgt werden. Maßgeblich für das Vorliegen des Feststellungsinteresses ist nämlich nicht nur etwa, inwiefern ein in Österreich ergangenes negatives Feststellungsurteil sich auf ein in der Republik Irak anhängiges Verfahren auswirkt, sondern in welcher Weise es die gesamte Rechtsstellung der Klägerin, vor allem auch im Inland, berührt. Ohne Rechtsirrtum hat daher das Berufungsgericht das Feststellungsinteresse der Klägerin bejaht, sodaß dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben mußte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 52, ZPO.