Rechtssatz RS0039102
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0039102
Entscheidungsdatum
30.01.2025
Rechtssatz
Das rechtliche Interesse an der Feststellung, daß ein Recht nicht bestehe, ist gegeben, wenn der Bestand eines Rechtes ernstlich behauptet wird, so daß eine tatsächliche Ungewißheit und Unsicherheit besteht. Behauptet der Beklagte diese Rechte in einem gegen den Kläger anhängigen Strafverfahren, unterstreicht dies den ernsten Charakter der Inanspruchnahme des Rechtes.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 41/73
Entscheidungstext OGH 22.05.1973 4 Ob 41/73
Veröff: IndS 1975 H1,926(15)
- 3 Ob 533/84
Entscheidungstext OGH 13.06.1984 3 Ob 533/84
nur: Das rechtliche Interesse an der Feststellung, daß ein Recht nicht bestehe, ist gegeben, wenn der Bestand eines Rechtes ernstlich behauptet wird. (T1)
- 2 Ob 568/84
Entscheidungstext OGH 26.06.1984 2 Ob 568/84
Auch; nur T1; Veröff: RZ 1984/80 S 252
- 7 Ob 629/86
Entscheidungstext OGH 11.09.1986 7 Ob 629/86
nur T1
- 2 Ob 611/88
Entscheidungstext OGH 24.01.1989 2 Ob 611/88
- 2 Ob 603/94
Entscheidungstext OGH 12.01.1995 2 Ob 603/94
nur: Das rechtliche Interesse an der Feststellung, daß ein Recht nicht bestehe, ist gegeben, wenn der Bestand eines Rechtes ernstlich behauptet wird, so daß eine tatsächliche Ungewißheit und Unsicherheit besteht. (T2)
- 4 Ob 506/95
Entscheidungstext OGH 31.01.1995 4 Ob 506/95
nur T1
- 4 Ob 1583/95
Entscheidungstext OGH 27.06.1995 4 Ob 1583/95
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Beisatz: Petitorische Eigentumsfreiheitsklage in Form einer (negativen) Feststellungsklage des Eigentümers gegen den in einem Besitzstörungsverfahren Obsiegenden. (T3)
- 3 Ob 63/00m
Entscheidungstext OGH 12.07.2000 3 Ob 63/00m
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Eigentumsfreiheitsstrafe. (T4)
- 4 Ob 231/06h
Entscheidungstext OGH 19.12.2006 4 Ob 231/06h
Auch; nur T2; Beisatz: Das rechtliche Interesse ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Kläger auch eine weitergehende Feststellung über den Inhalt des zwischen ihm und der Beklagten bestehenden Rechtsverhältnisses erwirken könnte (sei es durch eine weiter reichende negative Feststellungsklage, sei es durch eine positive Feststellungsklage). (T5)
- 5 Ob 55/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.01.2025 5 Ob 55/24k
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0039102
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2025
Dokumentnummer
JJR_19730522_OGH0002_0040OB00041_7300000_001