Der vom Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobene Rekurs ist nicht gerechtfertigt.
Richtig ist allerdings, daß die Zulässigkeit einer Räumungsklage gegen den Beklagten nicht unter Hinweis darauf abgelehnt werden könnte, daß dieser sein Benützungsrecht von anderen Personen ableitet. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, ist nach der ständigen Rechtsprechung (siehe die in der Entscheidung des Berufungsgerichtes zitierte Judikatur) die Räumungsklage bei titelloser Benützung gegen eine Person unzulässig, wenn diese ihr Recht von einem ungekündigten Mieter oder dessen ungekündigter Verlassenschaft ableitet. Maßgebend für die Beurteilung einer solchen Räumungsklage ist jedoch immer das Klagsvorbringen. Nur wenn sich aus diesem Vorbringen ergibt, daß derjenige, von dem die Räumung eines Objektes wegen titelloser Benützung begehrt wird, seine Rechte von einem Mieter ableitet, kann das Räumungsbegehren schon aus diesem Grunde abgewiesen werden. Behauptet jedoch der Kläger, daß derjenige, von dem der Beklagte seine angeblichen Rechte ableitet, überhaupt kein Benützungsrecht gehabt hätte, so steht die Einwendung des Beklagten einer sachlichen Behandlung des Räumungsbegehrens nicht im Wege.
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin im Verfahren erster Instanz behauptet, es sei nicht einmal mit Martha S*** zum rechtswirksamen Abschluß eines Unterbestandvertrages gekommen. Demnach leite der Beklagte sein Benützungsrecht nicht von einer Person ab, der vertraglich ein Recht zur Benützung des Grundstückes zugestanden worden wäre. Wäre diese Behauptung richtig, so könnte die Klägerin mit Erfolg eine Räumungsklage gegen den Beklagten einbringen. Wenn daher die Möglichkeit einer solchen Räumungsklage grundsätzlich die Feststellungsklage auf Nichtbestehen eines Bestandverhältnisses ausschließen würde, wäre hier dieser Ausschließungsgrund gegeben.
Mit Recht ist allerdings das Berufungsgericht nicht der Rechtsansicht des Erstgerichtes beigetreten, die Möglichkeit der Einbringung einer Räumungsklage schließe eine Feststellungsklage der vorliegenden Art grundsätzlich aus. Hiebei muß auf die außergerichtliche Kündigung des Beklagten durch die Klägerin deshalb nicht eingegangen werden, weil sich bereits aus der Klage ergibt, daß die Klägerin diese Kündigung als Irrtum auffaßte und sie von diesem Standpunkt ausgehend die richtige Konsequenz insofern gezogen hat, als sie die außergerichtliche Kündigung auf Grund von Einwendungen des Beklagten zurückzog.
Richtig ist, daß nach § 228 ZPO eine Feststellungsklage das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses voraussetzt. Es dürfen keine anderen oder nur wesentlich unökonomischere Mittel zur Abwehr der Rechtsbeeinträchtigung zur Verfügung stehen ("Subsidiarität" der Feststellungsklage, prozeßökonomische Schranke der Zulässigkeit). Dabei ist stets zu untersuchen, welches von mehreren zur Verfügung stehenden Abhilfemittel bezüglich desselben Anspruches die weitergehende Bereinigungswirkung hat. Diesem gebührt der Vorzug (Fasching Zivilprozeßrecht Rdz 1101). Die Möglichkeit einer Leistungsklage schließt eine Feststellungsklage nur dann aus, wenn das mögliche Leistungsbegehren alles das bietet, was mit dem Feststellungsbegehren angestrebt wird (Fasching III, 69). Das rechtliche Interesse an der Feststellung, daß ein Recht nicht bestehe, ist gegeben, wenn der Bestand eines Rechtes ernstlich behauptet wird, so daß eine tatsächliche Ungewißheit und Unsicherheit besteht (RZ 1984/80 u.a.). Die negative Feststellungsklage hat den Zweck, einen für beide Teile nachteiligen Schwebezustand zu beenden, die Anmaßung als Ursache der Rechtsunsicherheit abzuwehren und den Gegner zu zwingen, das angemaßte Recht zu beweisen oder aufzugeben (SZ 40/3, SZ 39/92 u.a.). Dem Erstgericht ist zuzugeben, daß die Klägerin ihr Ziel, das Nichtbestehen eines Bestandrechtes des Beklagten an dem Grundstück klarzustellen, auch unter Umständen durch die Einbringung einer Räumungsklage erreichen könnte. Hiebei darf jedoch nicht übersehen werden, daß das Ergebnis einer Räumungsklage sich nicht unbedingt mit dem Ergebnis einer negativen Feststellungsklage decken muß. Es kann ohne weiters sein, daß ein Kläger gegen die tatsächliche Benützung eines Objektes durch den Beklagten nichts einzuwenden hat, jedoch ein Bestandrecht als Benützungstitel bestreitet. Diesfalls hat er ein rechtliches Interesse an der Klarstellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines entsprechenden Vertragsverhältnisses. Würde man ihn zwingen, die Abklärung dieser Frage mittels einer Räumungsklage vorzunehmen, so würde man von ihm verlangen, ein Ziel anzustreben, das er gar nicht im Auge gehabt hat. Am rechtlichen Interesse im Sinne des § 228 ZPO fehlt es daher nicht, wenn der Kläger zwar auf Räumung hätte klagen können, er aber zunächst nur sicherstellen will, daß dem Beklagten kein derart weitreichendes Recht zusteht, während er den Beklagten, z.B. auf prekaristischer Basis, unter Umständen noch längere Zeit auf dem Objekt belassen will. Der Zweck der negativen Feststellungsklage ist es, einen für beide Teile nachteiligen Schwebezustand zu beenden, die Anmaßung der Ursache der Rechtsunsicherheit abzuwehren und den Gegner zu zwingen, das angemaßte Recht zu beweisen oder aufzugeben, wobei das Feststellungsinteresse zu bejahen ist, wenn durch die Klarstellung der Rechtsverhältnisse künftige Rechtsstreitigkeiten verhindert werden können (MietSlg. 29.618, 3 Ob 580/81 u.a.).Richtig ist, daß nach Paragraph 228, ZPO eine Feststellungsklage das Vorliegen eines rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses voraussetzt. Es dürfen keine anderen oder nur wesentlich unökonomischere Mittel zur Abwehr der Rechtsbeeinträchtigung zur Verfügung stehen ("Subsidiarität" der Feststellungsklage, prozeßökonomische Schranke der Zulässigkeit). Dabei ist stets zu untersuchen, welches von mehreren zur Verfügung stehenden Abhilfemittel bezüglich desselben Anspruches die weitergehende Bereinigungswirkung hat. Diesem gebührt der Vorzug (Fasching Zivilprozeßrecht Rdz 1101). Die Möglichkeit einer Leistungsklage schließt eine Feststellungsklage nur dann aus, wenn das mögliche Leistungsbegehren alles das bietet, was mit dem Feststellungsbegehren angestrebt wird (Fasching römisch drei, 69). Das rechtliche Interesse an der Feststellung, daß ein Recht nicht bestehe, ist gegeben, wenn der Bestand eines Rechtes ernstlich behauptet wird, so daß eine tatsächliche Ungewißheit und Unsicherheit besteht (RZ 1984/80 u.a.). Die negative Feststellungsklage hat den Zweck, einen für beide Teile nachteiligen Schwebezustand zu beenden, die Anmaßung als Ursache der Rechtsunsicherheit abzuwehren und den Gegner zu zwingen, das angemaßte Recht zu beweisen oder aufzugeben (SZ 40/3, SZ 39/92 u.a.). Dem Erstgericht ist zuzugeben, daß die Klägerin ihr Ziel, das Nichtbestehen eines Bestandrechtes des Beklagten an dem Grundstück klarzustellen, auch unter Umständen durch die Einbringung einer Räumungsklage erreichen könnte. Hiebei darf jedoch nicht übersehen werden, daß das Ergebnis einer Räumungsklage sich nicht unbedingt mit dem Ergebnis einer negativen Feststellungsklage decken muß. Es kann ohne weiters sein, daß ein Kläger gegen die tatsächliche Benützung eines Objektes durch den Beklagten nichts einzuwenden hat, jedoch ein Bestandrecht als Benützungstitel bestreitet. Diesfalls hat er ein rechtliches Interesse an der Klarstellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines entsprechenden Vertragsverhältnisses. Würde man ihn zwingen, die Abklärung dieser Frage mittels einer Räumungsklage vorzunehmen, so würde man von ihm verlangen, ein Ziel anzustreben, das er gar nicht im Auge gehabt hat. Am rechtlichen Interesse im Sinne des Paragraph 228, ZPO fehlt es daher nicht, wenn der Kläger zwar auf Räumung hätte klagen können, er aber zunächst nur sicherstellen will, daß dem Beklagten kein derart weitreichendes Recht zusteht, während er den Beklagten, z.B. auf prekaristischer Basis, unter Umständen noch längere Zeit auf dem Objekt belassen will. Der Zweck der negativen Feststellungsklage ist es, einen für beide Teile nachteiligen Schwebezustand zu beenden, die Anmaßung der Ursache der Rechtsunsicherheit abzuwehren und den Gegner zu zwingen, das angemaßte Recht zu beweisen oder aufzugeben, wobei das Feststellungsinteresse zu bejahen ist, wenn durch die Klarstellung der Rechtsverhältnisse künftige Rechtsstreitigkeiten verhindert werden können (MietSlg. 29.618, 3 Ob 580/81 u.a.).
Im Ergebnis hat daher das Berufungsgericht richtig erkannt, daß die Zulässigkeit des klägerischen Feststellungsbegehrens nicht an der grundsätzlichen Möglichkeit der Einbringung einer Räumungsklage scheitert. Es müssen vielmehr die Behauptungen der Klägerin geprüft werden. Diesbezüglich hat das Erstgericht nicht sämtliche Beweise aufgenommen. Wenn daher das Berufungsgericht das Verfahren in diesem Punkte als ergänzungsbedürftig erachtet, kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, daß die Frage des Eigentumsrechtes an dem auf dem Grundstück befindlichen Haus für die vorliegende Entscheidung kaum eine Rolle spielen wird. Handelt es sich bei diesem Gebäude um ein Haus, das in der Absicht aufgeführt würde, stets auf dem Grundstück zu verbleiben, so ist es Zubehör des Grundstückes (§ 297 ABGB), weshalb daran kein gesondertes Eigentum erworben werden kann. Handelt es sich hingegen um ein Superädifikat, so könnte zwar daran selbständiges Eigentum erworben werden, doch würde dies für die Beurteilung des Vorliegens eines Benützungsrechtes am Grundstück nur dann eine Rolle spielen, wenn eine Vereinbarung dahin vorliege, daß der Eigentümer des Gebäudes von der Vermieterin schlechthin als Untermieter anerkannt werde. Andernfalls würde das Eigentum an dem Haus ebensowenig ein Bestandrecht begründen, wie die Einbringung anderer beweglicher Sachen auf ein Grundstück durch eine Person, die das Grundstück zu benützen wünscht. Mangels Vorliegens einer Vereinbarung dahin, daß der jeweilige Eigentümer des Hauses Untermieter sein solle, würde sich demnach eine Ausdehnung des Verfahrens auf die Frage, in wessen Eigentum das Haus steht, erübrigen.Im Ergebnis hat daher das Berufungsgericht richtig erkannt, daß die Zulässigkeit des klägerischen Feststellungsbegehrens nicht an der grundsätzlichen Möglichkeit der Einbringung einer Räumungsklage scheitert. Es müssen vielmehr die Behauptungen der Klägerin geprüft werden. Diesbezüglich hat das Erstgericht nicht sämtliche Beweise aufgenommen. Wenn daher das Berufungsgericht das Verfahren in diesem Punkte als ergänzungsbedürftig erachtet, kann dem der Oberste Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, daß die Frage des Eigentumsrechtes an dem auf dem Grundstück befindlichen Haus für die vorliegende Entscheidung kaum eine Rolle spielen wird. Handelt es sich bei diesem Gebäude um ein Haus, das in der Absicht aufgeführt würde, stets auf dem Grundstück zu verbleiben, so ist es Zubehör des Grundstückes (Paragraph 297, ABGB), weshalb daran kein gesondertes Eigentum erworben werden kann. Handelt es sich hingegen um ein Superädifikat, so könnte zwar daran selbständiges Eigentum erworben werden, doch würde dies für die Beurteilung des Vorliegens eines Benützungsrechtes am Grundstück nur dann eine Rolle spielen, wenn eine Vereinbarung dahin vorliege, daß der Eigentümer des Gebäudes von der Vermieterin schlechthin als Untermieter anerkannt werde. Andernfalls würde das Eigentum an dem Haus ebensowenig ein Bestandrecht begründen, wie die Einbringung anderer beweglicher Sachen auf ein Grundstück durch eine Person, die das Grundstück zu benützen wünscht. Mangels Vorliegens einer Vereinbarung dahin, daß der jeweilige Eigentümer des Hauses Untermieter sein solle, würde sich demnach eine Ausdehnung des Verfahrens auf die Frage, in wessen Eigentum das Haus steht, erübrigen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.