Entscheidungsgründe:
Der Beklagte hatte am 16.6.1982 als Rechtsvertreter des Klägers beim Landesgericht I***** eine Klage gegen die H***** GmbH eingebracht. Darin hatte er mit der Behauptung, daß die ihm von der Klägerin gelieferte Kantenanleimmaschine wesentliche Mängel aufweise, weshalb er unter Nachfristsetzung vom Vertrag zurückgetreten sei und hilfsweise Wandlung begehre, die Rückzahlung des von ihm geleisteten Kaufpreisteiles von S 400.800,- begehrt; außerdem hatte er "im Hinblick darauf, daß erst eine Teilzahlung vom Kläger geleistet wurde, weiters, daß der Kläger noch Schadenersatzansprüche geltend machen wird, welche darin begründet sind, daß die Arbeiten, für welche die Maschine angeschafft wurde, händisch erledigt wurden und deren Höhe vorerst noch nicht feststellbar ist, weiters wegen der Schadenersatzansprüche, welche mit der Anschaffung einer Ersatzmaschine verbunden sind", noch die urteilsmäßige Feststellung beantragt, daß der Kaufvertrag über die näher bezeichnete Kantenanleimmaschine aufgehoben sei (9 Cg 406/82 = 9 Cg 544/86 des LG Innsbruck).
Am 25.8.1982 hatte die Beklagte des erwähnten Verfahrens eine Widerklage eingebracht, in welcher sie den restlichen Kaufpreis aus dem erwähnten Kaufvertrag geltend machte (9 Cg 550/82 des LG Innsbruck).
Mit Urteil vom 15.12.1984 gab das Landesgericht I***** dem Leistungsbegehren des Klägers statt und wies das Feststellungsbegehren ab. Die vom Kläger begehrte Feststellung sei zur Gänze im Leistungsbegehren enthalten, so daß sein rechtliches Interesses an der Feststellung fehle.
In seiner Berufung brachte der Beklagte in Vertretung des Klägers vor, dem Kläger gehe es nicht nur darum, die Aufhebung des früheren Vertrages zu erreichen, sondern auch darum, daß Schadenersatzansprüche geltend gemacht würden, deren Höhe vorerst noch nicht feststellbar sei.
Das Oberlandesgericht I***** gab mit Urteil vom 24.1.1986, 6 R 165,166/85 (= 9 Cg 544/86-43 des LG I*****) der Berufung des Klägers Folge und änderte das Ersturteil dahin ab, daß es auch dem Feststellungsbegehren stattgab. Dem Feststellungsbegehren könne die erforderliche Bereinigungswirkung nicht abgesprochen werden, weil von der Aufhebung des Vertrages nicht nur die vom Kläger ohnedies geltend gemachten Leistungsansprüche, sondern auch der Anspruch der Beklagten auf Zahlung des Restkaufpreises abhängig sei. In dem für das Feststellungsinteresse maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz sei über die Widerklage, mit welcher die Beklagte den Restkaufpreis einfordere, noch nicht entschieden worden. Die Anhängigkeit eines Rechtsstreites über die restliche Kaufpreisforderung nehme dem Kläger nicht das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung, weil lediglich die Beklagte (Widerklägerin) über die Kaufpreisklage disponieren, sie etwa zurückziehen könne.
Infolge Revision der zu 9 Cg 544/86 des Landesgerichtes I***** beklagten Partei (H***** GmbH) änderte der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 9.10.1986, 6 Ob 581,582/86 (= 9 Cg 544/86-48 des LG I*****) das Berufungsurteil dahin ab, daß er das Ersturteil, soweit darin das Feststellungsbegehren abgewiesen worden war, als Teilurteil wiederherstellte; im übrigen hob der Oberste Gerichtshof die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Zum Feststellungsbegehren führte der Oberste Gerichtshof aus:
"Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf verwiesen, daß mögliche Schadenersatzansprüche des Klägers ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung nicht zu begründen vermögen, weil das Begehren nicht auf die Feststellung der Haftung für künftige Schäden, sondern auf die Feststellung der Aufhebung des Kaufvertrages gerichtet ist. Aber auch im Hinblick auf das Begehren in der Widerklage kann dem Kläger kein rechtliches Interesse an der Feststellung zugebilligt werden. Wenn das Berufungsgericht meint, lediglich die Beklagte könne über die Kaufpreisklage disponieren und diese zurückziehen, weshalb ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung bestehe, übersieht es, daß eine Zurückziehung der Widerklage gemäß den §§ 237 Abs 1, 483 Abs 3 ZPO nur mit Zustimmung der Widerbeklagten oder unter Verzicht auf den Anspruch möglich wäre. Es sind daher alle denkbaren Ansprüche, bezüglich derer dem Feststellungsbegehren Bereinigungswirkung zukommen könne, ohnehin streitverfangen, so daß ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung nicht besteht"."Das Berufungsgericht hat mit Recht darauf verwiesen, daß mögliche Schadenersatzansprüche des Klägers ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung nicht zu begründen vermögen, weil das Begehren nicht auf die Feststellung der Haftung für künftige Schäden, sondern auf die Feststellung der Aufhebung des Kaufvertrages gerichtet ist. Aber auch im Hinblick auf das Begehren in der Widerklage kann dem Kläger kein rechtliches Interesse an der Feststellung zugebilligt werden. Wenn das Berufungsgericht meint, lediglich die Beklagte könne über die Kaufpreisklage disponieren und diese zurückziehen, weshalb ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung bestehe, übersieht es, daß eine Zurückziehung der Widerklage gemäß den Paragraphen 237, Absatz eins, 483, Absatz 3, ZPO nur mit Zustimmung der Widerbeklagten oder unter Verzicht auf den Anspruch möglich wäre. Es sind daher alle denkbaren Ansprüche, bezüglich derer dem Feststellungsbegehren Bereinigungswirkung zukommen könne, ohnehin streitverfangen, so daß ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung nicht besteht".
Im zweiten Rechtsgang sprach dann das Oberlandesgericht Innsbruck mit Urteil vom 23.3.1990, 4 R 419,420/89 = 9 Cg 544/86-86) dem Kläger S 400.800,- samt Anhang zu und wies das Widerklagebegehren der Beklagten von S 192.000,- samt Anhang ab.
Die dagegen von der (dortigen) Beklagten erhobene (ordentliche) Revision wies der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 18.10.1990, 6 Ob 660,661/90 (= 9 Cg 544/86-95) mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurück.
Im Hinblick darauf, daß der Kläger mit seinem Feststellungsbegehren nicht durchgedrungen war, wurden ihm nicht sämtliche Kosten zuerkannt; den Betrag von S 91.481,47 mußte er infolgedessen selbst tragen.
Mit der Behauptung, daß die Erhebung des Feststellungsbegehrens neben dem Leistungsbegehren ein Kunstfehler des Beklagten gewesen sei, begehrt der Kläger den Ersatz seines dadurch entstandenen Schadens in der Höhe von S 91.481,47 sA.
Der Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Seine Vorgangsweise sei rechtlich vertretbar gewesen; das habe auch das Oberlandesgericht Innsbruck in seine Entscheidung vom 24.1.1986 bestätigt. Ob und wie weit die Geltendmachung eines Feststellungsanspruches bei gleichzeitiger Geltendmachung eines Leistungsanspruches berechtigt sei oder nicht, sei eine zumindest strittige Frage. Der bloße Umstand, daß hier der Oberste Gerichtshof den Feststellungsanspruch abgewiesen habe, beeinträchtige den Kostenanspruch des Beklagten in keiner Weise. Der Beklagte habe überdies den Kläger ausdrücklich über die Fraglichkeit der Duplizität der möglichen Klageansprüche, insbesondere der Kumulierung von Leistungs- und Feststellungsanspruch, aufgeklärt und ihm mitgeteilt, daß er vorsorglich beide Ansprüche geltend machen wolle. Damit sei der Kläger ausdrücklich einverstanden gewesen und habe das sogar verlangt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte noch fest, daß der Kläger vom Beklagten über das Einbringen eines Leistungs- und Feststellungsbegehrens sowie das damit verbundene Risiko belehrt worden sei. Zur Begrenzung dieses Risikos sei das Feststellungsbegehren mit nur S 100.000,- bewertet worden. Diese Bewertung sei im Hinblick auf das Leistungsbegehren und die zu erwartende noch offene Kaufpreisrestforderung der H***** GmbH erfolgt.
Rechtlich meinte das Erstgericht, daß eine Rechtsvertretung unter Zugrundelegung einer vertretbaren Rechtsansicht auch bei deren Unrichtigkeit noch keine Sorgfaltsverletzung sei. Der Beklagte sei mit seiner Rechtsansicht erfolgreich vor dem Berufungsgericht durchgedrungen. Da zumindest ein Gericht die Rechtsansicht des Beklagten geteilt habe, liege eine vertretbare Rechtsansicht vor. Der Beklagte habe daher keinen Anspruch auf Schadenersatz.
Das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Ob die in der Berufung bekämpfte, die Belehrung des Beklagten über die Risken des Feststellungsbegehrens betreffende Feststellung richtig sei, könne aus rechtlichen Gründen ungeprüft bleiben. Die gerügte Feststellung präzisiere allerdings in keiner Weise, welche konkreten Umstände der Beklagte dem Kläger damals bei der Belehrung dargelegt habe. Dazu komme noch, daß nach den Behauptungen des Beklagten nur von einer Belehrung vor Einbringung der Klage, nicht aber zu dem Zeitpunkt, ab welchem die Widerklage eingebracht worden war, die Rede gewesen sei. Die vom Oberlandesgericht Innsbruck im Urteil vom 24.1.1986, 6 R 165,166/85, zum Feststellungsbegehren geäußerte Rechtsansicht sei infolge der gegenteiligen Auffassung des Obersten Gerichtshofes in der Revisionsentscheidung als unrichtig anzusehen. Der Oberste Gerichtshof habe damit unausgesprochen offenbar folgendes unterstellt:
Von einem Kläger, der nur einen Teil einer Kaufpreisforderung gezahlt hat, Wandlung und Rückzahlung dieses Teils verlangt und - weil die restliche Kaufpreisforderung noch nicht streitverfangen ist - ein Begehren auf Feststellung der Vertragsaufhebung stellt, könne ab dem Zeitpunkt, zu welchem er vom Verkäufer auf den Restkaufpreis widergeklagt wird, verlangt werden, daß er einer allfälligen Zurückziehung der Klage ohne Anspruchsverzicht nicht zustimme. Der Umstand allein, daß er sich die von der Prozeßordnung ihm sonst eingeräumte Möglichkeit der Zustimmung offenhalten will, reiche nicht aus, um ein Feststellungsinteresse im Sinn des § 228 ZPO zu begründen. Die Frage, ob diese Auffassung richtig oder falsch sei, könne nicht rechtslogisch, sondern nur wertend entschieden werden.Von einem Kläger, der nur einen Teil einer Kaufpreisforderung gezahlt hat, Wandlung und Rückzahlung dieses Teils verlangt und - weil die restliche Kaufpreisforderung noch nicht streitverfangen ist - ein Begehren auf Feststellung der Vertragsaufhebung stellt, könne ab dem Zeitpunkt, zu welchem er vom Verkäufer auf den Restkaufpreis widergeklagt wird, verlangt werden, daß er einer allfälligen Zurückziehung der Klage ohne Anspruchsverzicht nicht zustimme. Der Umstand allein, daß er sich die von der Prozeßordnung ihm sonst eingeräumte Möglichkeit der Zustimmung offenhalten will, reiche nicht aus, um ein Feststellungsinteresse im Sinn des Paragraph 228, ZPO zu begründen. Die Frage, ob diese Auffassung richtig oder falsch sei, könne nicht rechtslogisch, sondern nur wertend entschieden werden.
Eine solche wertende Entscheidung zur Abgrenzung des Feststellungsinteresses sei durchaus angebracht und werde auch sonst in der Rechtsprechung vertreten. Bei einer auf Wertungen aufbauenden Abgrenzung seien naturgemäß verschiedene Ergebnisse vertretbar. Die vom Oberlandesgericht Innsbruck seinerzeit vertretene abweichende Auffassung könne nicht als unvertretbar bezeichnet werden. Daraus sei aber deshalb für den Standpunkt des Beklagten nichts zu gewinnen, weil er diese vertretbare Rechtsansicht nicht verfochten habe. Er habe vielmehr - wie sich aus seiner Berufung gegen die Abweisung des Feststellungsbegehrens eindeutig ergebe - gemeint, das Feststellungsinteresse sei im Hinblick auf künftige und noch nicht feststehende, aber der Gefahr der Verjährung unterliegende Schadenersatzansprüche berechtigt. Diese Rechtsauffassung sei unvertretbar gewesen, da mit dieser Begründung ein anderes Feststellungsbegehren hätte gestellt werden müssen. Diese Auffassung sei auch in keiner Instanz geteilt worden. Daß der Beklagte ab dem Zeitpunkt, ab welchem der Kläger widergeklagt worden und damit auch der restliche Kaufpreis streitverfangen gewesen sei, das bis zur Widerklage noch berechtigte Feststellungsbegehren nicht auf Kosten eingeschränkt habe, sei ihm auf der Grundlage seiner im Vorprozeß vertretenen Rechtsansicht als Verstoß gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht im Sinne der §§ 1299 ABGB und 9 RAO anzulasten.Eine solche wertende Entscheidung zur Abgrenzung des Feststellungsinteresses sei durchaus angebracht und werde auch sonst in der Rechtsprechung vertreten. Bei einer auf Wertungen aufbauenden Abgrenzung seien naturgemäß verschiedene Ergebnisse vertretbar. Die vom Oberlandesgericht Innsbruck seinerzeit vertretene abweichende Auffassung könne nicht als unvertretbar bezeichnet werden. Daraus sei aber deshalb für den Standpunkt des Beklagten nichts zu gewinnen, weil er diese vertretbare Rechtsansicht nicht verfochten habe. Er habe vielmehr - wie sich aus seiner Berufung gegen die Abweisung des Feststellungsbegehrens eindeutig ergebe - gemeint, das Feststellungsinteresse sei im Hinblick auf künftige und noch nicht feststehende, aber der Gefahr der Verjährung unterliegende Schadenersatzansprüche berechtigt. Diese Rechtsauffassung sei unvertretbar gewesen, da mit dieser Begründung ein anderes Feststellungsbegehren hätte gestellt werden müssen. Diese Auffassung sei auch in keiner Instanz geteilt worden. Daß der Beklagte ab dem Zeitpunkt, ab welchem der Kläger widergeklagt worden und damit auch der restliche Kaufpreis streitverfangen gewesen sei, das bis zur Widerklage noch berechtigte Feststellungsbegehren nicht auf Kosten eingeschränkt habe, sei ihm auf der Grundlage seiner im Vorprozeß vertretenen Rechtsansicht als Verstoß gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht im Sinne der Paragraphen 1299, ABGB und 9 RAO anzulasten.
Daß der gleiche Schaden des Klägers vom Beklagten auch dann verursacht worden wäre, wenn er das Feststellungsbegehren auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht aufrecht erhalten hätte, könne an der damit gegebenen Schadenshaftung nichts ändern. Hier könne für die Einwendung rechtmäßigen Alternativverhaltens nichts anderes gelten als das, was der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit Amtshaftungsansprüchen ausgesprochen habe, daß nämlich dann, wenn die Begründung unvertretbar sei, der auf das darin liegende Verschulden gegründete Schadenersatzanspruch nicht dadurch abgewehrt werden könne, daß anstelle einer unvertretbaren Rechtsansicht eine zwar objektiv unrichtige, immerhin aber vertretbare Ausführung gesetzt wird. Die Einwendung rechtmäßigen Alternativverhaltens beziehe sich nämlich nicht auf das Verschulden, sondern auf den für den Ersatzanspruch vorausgesetzten Rechtswidrigkeitszusammenhang. Der Beklagte habe also auf Grund unvertretbarer Rechtsansicht und somit schuldhaft rechtswidrig den Prozeßkostenschaden des Klägers verursacht. Bei richtiger Rechtsansicht hätte er das Feststellungsbegehren nach Zustellung der Widerklage nicht mehr verfolgt, sondern insoweit auf Kosten eingeschränkt. Zum selben Ergebnis gelange man aus der Erwägung, daß es zur Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwaltes gehöre, von mehreren denkbaren Rechtsbehelfen zur Wahrung der Klienteninteressen den jeweils sichersten, am wenigsten zweifelhaften zu wählen. Mit der Aufrechterhaltung des Feststellungsbegehrens sei der Beklagte ein eminentes Prozeßkostenrisiko eingegangen. Das Interesse, sich die Möglichkeit offenzuhalten, einer Rücknahme der Widerklage ohne Anspruchsverzicht zuzustimmen, sei als äußerst gering anzusehen. Die ganz einfache und sichere Möglichkeit, sämtliche Interessen des Klägers zu wahren, habe vielmehr darin bestanden, einer ohnehin schwer denkbaren Rücknahme der Widerklage ohne Anspruchsverzicht allenfalls eben die Zustimmung zu verweigern. Daraus folge, daß der Beklagte selbst dann, wenn er das Feststellungsbegehren mit einer vertretbaren Rechtsansicht aufrechterhalten hätte, einen schuldhaften Verstoß gegen die anwaltliche Sorgfaltspflicht begangen hätte, weil er eben nicht den sichersten, am wenigsten zweifelhaften Weg zu Wahrung der Klienteninteressen gewählt habe.