Entscheidungsgründe:
Am 30.10.1984 ereignete sich im Ortsgebiet von B***** auf der Kreuzung der Hauptstraße mit der H*****straße und einer Sackgasse ein Verkehrsunfall, bei dem der Kläger als Lenker eines Kleinmotorrades und die Erstbeklagte als Lenkerin des vom Zweitbeklagten gehaltenen und bei der Drittbeklagten haftpflichtversicherten PKW Renault verletzt wurden.
Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 5.12.1985, 6 U 69/85-19, die Erstbeklagte des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs.1 und 4, erster Fall StGB für schuldig erkannt, weil sie zum Unfallgeschehen dadurch schuldhaft beitrug, daß sie das Kleinmotorrad vorschriftswidrig rechts überholte.Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 5.12.1985, 6 U 69/85-19, die Erstbeklagte des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins und 4, erster Fall StGB für schuldig erkannt, weil sie zum Unfallgeschehen dadurch schuldhaft beitrug, daß sie das Kleinmotorrad vorschriftswidrig rechts überholte.
Der Kläger begehrte ursprünglich die Zahlung von Schmerzengeld in der Höhe von 120.000,-- S, Ersatz von Sachschäden in der Höhe von 2.000,-- S und die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle zukünftigen Folgen aus dem Verkehrsunfall. Das Feststellungsbegehren wurde in der Folge fallengelassen und die Schmerzengeldforderung auf 100.000,-- S sA eingeschränkt (AS 67).
Der Kläger brachte vor, er habe von der Hauptstraße in B***** in die Sackgasse rechts einbiegen wollen; rechtzeitig habe er ein Handzeichen zum Abbiegen gegeben. Die Beklagte habe dieses Handzeichen nicht wahrgenommen und sei mit ihrem Fahrzeug gegen das Heck des von ihm gelenkten Kleinmotorrades gestoßen, wodurch er zum Sturz gekommen und verletzt worden sei.
Die Beklagten wendeten ein, das überwiegende Verschulden an dem Unfall treffe den Kläger. Dieser habe nämlich eine Fahrlinie nahe der Fahrbahnmitte eingehalten und sei dann plötzlich und ohne Anzeige der beabsichtigten Fahrtrichtungsänderung nach rechts abgebogen. Dem beiderseitigen Fehlverhalten entspreche eine Schadensteilung im Verhältnis von 3 : 1 zugunsten der Erstbeklagten. Den erst- und zweitbeklagten Parteien sei durch den Unfall ein Schaden in der Höhe von S 72.400,-- entstanden, woraus sich eine Gegenforderung in der Höhe von S 54.300,-- ergebe.
Das Erstgericht sprach aus, daß die Klagsforderung mit S 51.000,-- zu Recht bestehe, desgleichen die eingewendete Gegenforderung mit S 31.200,--; es verurteilte die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 19.800,-- sA., das Mehrbegehren auf Zahlung von S 82.200,-- samt Zinsen wurde abgewiesen.
Das Erstgericht ging im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:
Im Bereich der Unfallsstelle war zur Zeit des Schadensereignisses, in Fahrtrichtung der beiden Unfallbeteiligten gesehen, in einer Entfernung von 3,2 m zum rechten Gehsteigrand eine unterbrochene weiße Bodenmarkierung aufgetragen. Innerhalb der Bodenmarkierung lag eine Bushaltestelle. Die Markierung sollte dem aus der Haltestelle abfahrenden Bus die Möglichkeit eines erleichterten Beschleunigens bieten. Die Markierung war ohne Verordnung des Straßenerhalters aufgebracht worden. Nach Ansicht der Marktgemeinde B***** sollte sie als Behelfslinie zur Ordnung und Leitung des Verkehrs und zur Kennzeichnung des Haltestellenbereiches dienen. Weitere Bodenmarkierungen waren im Umfeld der Unfallstelle nicht vorhanden. Die Fahrbahnbreite der Hauptstraße beträgt unmittelbar vor der Einmündung der H*****straße 11,4 m; hievon entfallen 8,2 m auf den (in Fahrtrichtung der Unfallbeteiligten) links der oben beschriebenen Längsmarkierung gelegenen Fahrbahnteil. Das Fahrzeug des Zweitbeklagten ist 1,62 m breit, der Raumbedarf des Klägers betrug 0,8 m. Zur Unfallszeit war die aus Rauhasphalt bestehende Fahrbahn trocken, es herrschte Dunkelheit, die Straßenbeleuchtung war eingeschaltet.
Der Kläger und die Erstbeklagte befuhren die Hauptstraße in Richtung B*****. Der Kläger näherte sich der Kreuzung zunächst mit einer Geschwindigkeit von 40 km/h. Da er beabsichtigte, an der Kreuzung nach rechts in die (damals noch unbenannte) Sackgasse einzubiegen, verringerte er seine Geschwindigkeit über einen Zeitraum von 3,1 Sekunden auf letztlich 15 bis 20 km/h; das entspricht einer Bremsverzögerung von 2 m/sec2. Aufgrund dieser Bremsung leuchtete am Kleinmotorrad das Bremslicht auf. 20 bis 30 m bzw. 2 bis 3 Sekunden vor der späteren Kollision setzte der Kläger ein Handzeichen rechts, welches er bis zur Kollision beibehielt. Während der letzten 10 Fahrmeter vor der Kollision begann er einzubiegen, wobei er zu Beginn des Einbiegevorganges eine Geschwindigkeit von 29 km/h einhielt. Vom Beginn der Fahrtrichtungsänderung bis zur Kollision verstrichen 1,6 Sekunden. Vor dem Rechtsauslenken des Klägers lag dessen Fahrlinie rund 1,5 m links der weißen unterbrochenen Längsmarkierung, somit ca. 4,7 m vom rechten Fahrbahnrand und 1 m von der gedachten Fahrbahnmitte entfernt.
Die Erstbeklagte fuhr hinter dem Kläger ebenfalls links der weißen Längsmarkierung mit einer Geschwindigkeit von 48 km/h. Aufgrund der Herabsetzung der Geschwindigkeit durch den Kläger verringerte sich der Tiefenabstand zwischen den Fahrzeugen bis zum Beginn des Abbiegemanövers des Klägers auf 9 m. Obwohl der Kläger zu keiner Zeit ein Handzeichen nach links gab, nahm die Erstbeklagte aufgrund der Fahrlinie des Kleinmotorrades an, er beabsichtige, an der Kreuzung links einzubiegen. Sie wollte daher das Kleinmotorrad unter Überfahren der weißen Längsmarkierung rechts überholen. Das Handzeichen des Klägers nach rechts übersah sie infolge eines Aufmerksamkeitsfehlers, sodaß sie erst 0,7 Sekunden nach Beginn des Rechtslenkens des Klägers bzw. 0,9 Sekunden und 11,8 m vor der späteren Kollisionsstelle auf den Einbiegevorgang des Kleinmotorrades reagierte. Zu diesem Zeitpunkt betrug der Tiefenabstand zwischen den Fahrzeugen etwa 6 m, die Geschwindigkeit des PKW unverändert 48 km/h, die des Kleinmotorrades 20 bis höchstens 29 km/h; das Kleinmotorad befand sich in einem leichten Schrägrechtszug noch links der weißen Längsmarkierung. In der Folge kam es im Mündungstrichter der Kreuzung zum Kontakt zwischen den beiden Fahrzeugen. Im Kollisionszeitpunkt hatte das Kleinmotorrad die Längsmarkierung teilweise überfahren, der PKW befand sich nahezu zur Gänze rechts der Markierung. Die Erstbeklagte hatte nach Erkennen der Gefahr ihre Fahrlinie nicht mehr bewußt verändert, sondern die Rechtslenkung im Zug des beabsichtigten Überholvorganges beibehalten und auf die drohende Kollision mit einer Vollbremsung reagiert. Die Bremsung wurde aber bis zum Kontakt nicht mehr wirksam.
Der Kläger erkannte vor der Kollision den PKW nicht als Gefahrenquelle, sodaß er von dem Kontakt überrascht wurde. Warnzeichen wurden von der Erstbeklagten nicht abgegeben.
Durch den Unfall entstand dem Kläger ein Sachschaden in der Höhe von 2.000,-- S. Weiters erlitt er einen Unterschenkelbruch rechts, weshalb er sich zwei Operationen unterziehen mußte. Daraus resultierte ein Krankenhausaufenthalt von 20 Tagen. Nach der Entlassung des Klägers aus dem Krankenhaus durfte er weitere 27 Tage das Bein nicht belasten und konnte sich ausschließlich unter Zuhilfenahme von zwei Stützkrücken fortbewegen. Postoperativ kam es zu einer leichten Wundsekretion. Am 20.11.1985 war die volle Belastbarkeit des Beines wiedergegeben; es verblieb eine 7 cm lange Narbe im Kniebereich, welche reaktionslos ist. Der Bruch ist klinisch fest, die Durchblutung normal und die Bewegung uneingeschränkt. Derzeit besteht unfallsbedingt eine Wetterfühligkeit, wobei nicht festgestellt werden kann, inwieweit sich diese bessern oder völlig abklingen wird. Darüber hinausgehende Dauerschäden sind nicht entstanden, Folgeschäden sind nicht zu erwarten. Der Kläger hatte komprimiert gesehen 3 Tage starke, 30 Tage mittelstarke und 50 Tage leichte Schmerzen.
Auch die Erstbeklagte wurde bei dem Unfall verletzt (Schnittverletzungen am linken Zeige- und Mittelfinger mit Teildurchtrennung der Strecksehne des Zeigefingers).
Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, die weiße unterbrochene Längsmarkierung stelle keine Begrenzungslinie im Sinne des § 7b der BodenmarkierungsVO dar, sie habe auch nicht der Kennzeichnung des Haltestellenbereiches im Sinne des § 29 BodenmarkierungsVO gedient. Gemäß § 12 Abs.2 StVO wäre der Kläger verpflichtet gewesen, sich zum Rechtseinbiegen so weit wie möglich rechts einzuordnen, er hätte daher den Bereich zwischen Gehsteigrand und Längsmarkierung befahren müssen. Der Kläger sei zwar der ihm gemäß § 11 StVO obliegenden Verpflichtung zur Anzeige der Änderung der Fahrtrichtung nachgekommen, den Nachfolgeverkehr habe er jedoch nicht beachtet.Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, die weiße unterbrochene Längsmarkierung stelle keine Begrenzungslinie im Sinne des Paragraph 7 b, der BodenmarkierungsVO dar, sie habe auch nicht der Kennzeichnung des Haltestellenbereiches im Sinne des Paragraph 29, BodenmarkierungsVO gedient. Gemäß Paragraph 12, Absatz 2, StVO wäre der Kläger verpflichtet gewesen, sich zum Rechtseinbiegen so weit wie möglich rechts einzuordnen, er hätte daher den Bereich zwischen Gehsteigrand und Längsmarkierung befahren müssen. Der Kläger sei zwar der ihm gemäß Paragraph 11, StVO obliegenden Verpflichtung zur Anzeige der Änderung der Fahrtrichtung nachgekommen, den Nachfolgeverkehr habe er jedoch nicht beachtet.
Die Erstbeklagte habe gegen § 15 StVO verstoßen, weil die Voraussetzungen des § 15 Abs.2 lit.a StVO nicht erfüllt gewesen seien; überdies habe sie das Handzeichen des Klägers übersehen. Dem beiderseitigen Fehlverhalten entspreche eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1.Die Erstbeklagte habe gegen Paragraph 15, StVO verstoßen, weil die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz 2, Litera a, StVO nicht erfüllt gewesen seien; überdies habe sie das Handzeichen des Klägers übersehen. Dem beiderseitigen Fehlverhalten entspreche eine Schadensteilung im Verhältnis von 1 : 1.
Das von beiden Teilen angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Zu der vom Kläger erhobenen Rechtsrüge führte es unter Hinweis auf den im ersten Rechtsgang ergangenen Aufhebungsbeschluß aus, daß die strittige Markierung weder eine Haltestelle noch eine "Busbucht" im Sinne des § 29 BodenmarkierungsVO gekennzeichnet habe. Es liege auch keine Begrenzungslinie (§ 7b BodenmarkierungsVO) vor, weil keine andere Verkehrsfläche von der Fahrbahn abgegrenzt werde. Der Kläger hätte daher den rechts der Längsmarkierung gelegenen Teil der Hauptstraße benützen müssen; da er dies nicht getan habe, habe er gegen § 12 Abs.2 StVO verstoßen. Die Erstbeklagte wiederum habe gegen § 15 StVO verstoßen und verspätet reagiert. Eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1 sei angemessen.Das von beiden Teilen angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Zu der vom Kläger erhobenen Rechtsrüge führte es unter Hinweis auf den im ersten Rechtsgang ergangenen Aufhebungsbeschluß aus, daß die strittige Markierung weder eine Haltestelle noch eine "Busbucht" im Sinne des Paragraph 29, BodenmarkierungsVO gekennzeichnet habe. Es liege auch keine Begrenzungslinie (Paragraph 7 b, BodenmarkierungsVO) vor, weil keine andere Verkehrsfläche von der Fahrbahn abgegrenzt werde. Der Kläger hätte daher den rechts der Längsmarkierung gelegenen Teil der Hauptstraße benützen müssen; da er dies nicht getan habe, habe er gegen Paragraph 12, Absatz 2, StVO verstoßen. Die Erstbeklagte wiederum habe gegen Paragraph 15, StVO verstoßen und verspätet reagiert. Eine Verschuldensteilung im Verhältnis 1 : 1 sei angemessen.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil in der BodenmarkierungsVO nicht vorgesehene Längsmarkierungen der gegenständlichen Art jedenfalls im Raum Wien häufig anzutreffen seien, sodaß eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs.1 ZPO gegeben sei.Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil in der BodenmarkierungsVO nicht vorgesehene Längsmarkierungen der gegenständlichen Art jedenfalls im Raum Wien häufig anzutreffen seien, sodaß eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO gegeben sei.
Gegen den klagsabweisenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagten Parteien haben Revisionsbeantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel des Klägers nicht Folge zu geben.