Rechtssatz RS0053069
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0053069
Entscheidungsdatum
11.03.1993
Rechtssatz
Durch die Anbringung einer Begrenzungslinie im Sinne des § 55 Abs 3 StVO in Verbindung mit § 7 b BodenmarkierungsV wird die Fahrbahn von "anderen Verkehrsflächen" rechtswirksam abgegrenzt, sodaß diese nicht mehr Teil der Fahrbahn sind. Ein rechts der Begrenzungslinie fahrender PKW überholt nicht, da er sich nicht auf derselben Fahrbahn befindet.Durch die Anbringung einer Begrenzungslinie im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, StVO in Verbindung mit Paragraph 7, b BodenmarkierungsV wird die Fahrbahn von "anderen Verkehrsflächen" rechtswirksam abgegrenzt, sodaß diese nicht mehr Teil der Fahrbahn sind. Ein rechts der Begrenzungslinie fahrender PKW überholt nicht, da er sich nicht auf derselben Fahrbahn befindet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0053069
Dokumentnummer
JJR_19930311_OGH0002_0020OB00002_9300000_001