Entscheidungsgründe:
Die Kläger sind seit 1978 je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft. zu der ein Haus gehört. Bereits damals befand sich eine aus zwei Tanks mit je 2.000 Liter Fassungsvermögen bestehende Öltankanlage im Keller, wobei beide Tanks unten mit einem Einfüllbzw Ausgleichsrohr verbunden waren und in der Mitte desselben ein weiteres dreiviertel Zoll starkes senkrechtes Rohr als sogenannte Steigleitung zum alten Ölbrenner diente. Da sich damals die Heizanlage in einem reparaturbedürftigen Zustand befand, ließen die Kläger durch eine Fachfirma einen neuen Ölbrenner samt Abfüllsicherung (Grenzwertschalter) installieren, wobei die Steigleitung damals vom Erstkläger nach Rücksprache mit einem Heizungsmonteur ca in der Höhe von 1 m abgeschnitten wurde. 1986 wurde auch der Brenner nochmals erneuert. Die Öltankanlage selbst blieb unverändert. Im Frühjahr 1993 installierte der Erstkläger eine Abfüllvorrichtung mit einem Schlauch, den er mit der abgesägten Steigleitung verband, und einer Waschmaschinenpumpe, um geringe Mengen Öls nachfüllen zu können; bis dahin war die Befüllung jeweils über einen außen am Haus befindlichen Einfüllstutzen erfolgt.
Am 15.12.1982 erließ der zuständige Bürgermeister einen Kanalanschlußbescheid für das Haus des Klägers. Obwohl beide Kläger zur Hälfte Miteigentümer dieser Liegenschaft waren, erging der Bescheid lediglich an den Erstkläger. Nach diesem Bescheid hatte der Anschluß bis 31.3.1983 zu erfolgen. Unter anderem enthält der Bescheid folgende Punkte:
"4. Die Ableitung der anfallenden Schmutz- und Regenwässer hat unter Ausschaltung der bestehenden Kläranlage nach dem Mischsystem zu erfolgen. Drainage- und Grundwässer dürfen nicht angeschlossen werden.
5. Außer Betrieb gesetzte Kläranlagen, Schächte, Jauchegruben und Rohrkanäle sind von Unrat zu reinigen, zu demolieren und zu verschütten. Einmündungen sind dicht abzumauern.
6. Niederschlagswässer dürfen nicht eingeleitet werden. Sie sind auf eigenem Grund und Boden zu versickern oder in einen Bach oder Vorfluter einzuleiten, wenn dadurch Anrainer und öffentliche Interessen nicht nachteilig berührt werden.
Niederschlagswässer sind, da eine andere einwandfreie Beseitigung nicht möglich ist, in die Kanalisation einzuleiten."
Tatsächlich wurden auf Grund dieses Anschlußbescheides in der Folge durch die Kläger sämtliche Abwässer aus dem Haus der Ortskanalisation zugeführt. Lediglich im Keller verblieb in der Waschküche ein gemauerter Regenwassersammelschacht, in den nach wie vor die Dachabwässer, die Regenwässer von der vom Keller in den Garten führenden Stiege sowie das Wasser vom Gully in der Mitte der Waschküche eingeleitet wurden. Aus diesem Sammelschacht gelangt das Wasser in eine Sickergrube im Garten. Dieser Schacht, über den somit Regenwässer sowie die Abwässer vom Boden der Waschküche in das Grundwasser gelangen konnten, verblieb, weil die Kläger sonst eine andere Lösung für die Abführung ihrer Tagwässer hätten finden müssen.
Am 19.11.1992, gegen 7 Uhr morgens, erteilte der Erstkläger dem Geschäftsführer der erstbeklagten Partei den mündlichen Auftrag, seine Öltankanlage mit Heizöl extra leicht zu befüllen. Da dies der erste Öllieferungsauftrag an die erstbeklagte Partei in das Haus der Kläger war, erkundigte sich der Geschäftsführer nicht nur nach der Menge des zu liefernden Öls, sondern auch darüber, ob eine Abfüllsicherung der Tankanlage vorhanden ist. Der Erstkläger nannte die ungefähre Menge des benötigten Öls und bestätigte das Vorhandensein einer Abfüllsicherung. Als Lieferzeitpunkt wurde der frühe Nachmittag desselben Tages genannt, wobei der Erstkläger gegen 14 Uhr zu Hause sein wollte. Nicht mehr feststellbar ist, was konkret weiters besprochen wurde, insbesondere, ob zwischen den Gesprächspartnern vom Zustand der Tankanlage die Rede war und ob der Erstkläger allenfalls erklärte, es könne auch in seiner Abwesenheit gefüllt werden.
Auf Grund der Bestellung des Erstklägers erteilte der Geschäftsführer an einen bei der erstbeklagten Partei beschäftigten Tankwagenfahrer den Lieferauftrag für die Kläger über Funk. Zwischen 13 und 14 Uhr fuhr dieser daraufhin auch zum Hause der Kläger, konnte dort jedoch niemanden antreffen. Da er nicht mehr ausreichend Öl im Tankwagen hatte, teilte er dies dem Geschäftsführer mit, der seinerseits den Fahrer nun aufforderte, von der Abfüllung Abstand zu nehmen und später unter einem das gesamte Öl zu liefern.
Das Öl wurde schließlich am 22.11.1993, gegen 10 Uhr, ohne weitere Absprache (gemeint offensichtlich: mit den Klägern) mit einem Tankwagen der erstbeklagten Partei geliefert. Obwohl die Kläger zu diesem Zeitpunkt ebenfalls nicht zu Hause waren und dem Fahrer des Tankwagens die Tankanlage nicht bekannt war, schloß er die Abfüllvorrichtung des Tankwagens an den außerhalb des Hauses unmittelbar neben der Eingangstür angebrachten Abfüllstutzen an, wobei dieser trotz vorhandenen Verschlusses nicht abgesperrt war. Ohne sich weiter um den Zustand der Tankanlage zu kümmern - eine solche Möglichkeit bestand wegen Anwesenheit der Eigentümer ohnedies nicht -, pumpte der Fahrer schließlich mit laufendem Motor des Tankwagens ca 3.800 Liter Öl über den Einfüllstutzen in die Fülleitung, aus welcher das Öl infolge des Druckes durch den zweiten kleinen, vom Erstkläger zwischen den Öltanks geschaffenen Einfüllstutzen in den Schlauch, die (Waschmaschinen-)Pumpe und durch diese in den zwischen den beiden Öltanks befindlichen weiteren Schlauch nach außen gedrückt wurde. Durch den Staudruck des Öls wurde der Schlauch zwischen den beiden Öltanks gelöst und schwappte schließlich über die Mauer der Wanne. Das Öl lief dadurch gleichzeitig über die ehemalige Steigleitung und die vom Erstkläger installierte Abfüllanlage über den Rand der Sicherheitswanne hinaus und befüllte gleichzeitig die beiden Öltanks. Nachdem vom Tankwagen die gewünschte Einfüllmenge von ca 3.800 Liter abgegeben worden war, rann das in den Tanks befindliche Öl infolge der Absaugwirkung durch den dünnen Einfüllstutzen und den Schlauch weiterhin in den Heizraum ab, bis sich der Ölstand im Tank in Höhe des Schlauchendes über dem Boden befand.
Im Heizraum staute sich das Öl bei geschlossener Türe jedenfalls dreißig Zentimeter hoch, bevor es über die drei Zentimeter hohe Schwelle in einen Kellergang, von diesem wiederum über eine solche Schwelle in die Waschküche und in dieser über den Gully bzw direkt in den dort befindlichen, zur Aufnahme der Regenwässer bestimmten Sammelschacht gelangte. Auf diese Weise kamen durch den Sammelschacht mindestens 2.000 Liter Öl in den Sickerschacht an der Westseite des Hauses und von diesem in den Boden und in das Grundwasser. Der Sickerschacht wurde ausgebaggert, das kontaminierte Aushubmaterial entsorgt. Die Sanierungsmaßnahmen wurden über die Bezirkshauptmannschaft Bregenz in die Wege geleitet. Die Kosten der Sanierung stehen bisher noch nicht fest. Die Bezirkshauptmannschaft beabsichtigte die Erlassung eines Bescheides, wonach die Kläger und die erstbeklagte Partei für die Folgen des Ölunfalles zu haften haben. Durch den Ölaustritt im Tankraum wurde das Haus der Kläger beschädigt. Insgesamt erforderte die Behebung dieser Schäden einen Aufwand von S 56.000. Ein weiterer Schaden ist den Klägern dadurch entstanden, daß bei den Sanierungsarbeiten beim Sickerschacht Beschädigungen eintraten. Die Schadenshöhe beläuft sich diesbezüglich auf ca S 5.000.
Zusammengefaßt lagen die Ursachen für den gegenständlichen Ölunfall darin, daß
1. der Schieber in der senkrecht stehenden Zuleitung zwischen den beiden Tanks zum Zeitpunkt der Befüllung offen war,
2. ein Rückschlagventil [bei dieser Leitung] nicht vorhanden und
3. ein Schlauch an das senkrecht stehende Rohr angeschlossen war, welche durch den Staudruck über die Ölauffangwanne hinauskatapultiert wurde;
4. demnach auch (an Stelle des Schlauches) keine Abschlußkappe am Stutzen vorhanden war;
5. der Füllstutzen außerhalb des Gebäudes nicht versperrt war;
6. das Öl über den Sammelschacht in der Waschküche in die Sickergrube geraten konnte.
Hätte einer dieser Umstände nicht vorgelegen, so wäre es nicht zum Unfall gekommen, dies mit der Einschränkung, daß das Öl auch bei dicht verschlossenem Sammelschacht sowie nicht vorhandenem Gully in der Waschküche insofern in das Grundwasser eingetreten wäre, als der Durchgang zwischen der Waschküche und einem Nebenraum in einer Breite von ca 30 cm nicht betoniert oder mit einem Estrich versehen, sondern lediglich geschottert ist, weshalb das Öl auch dort hätte versickern können.
In den Sammelschacht in der Waschküche hätte das Öl auch dadurch gelangen können, daß es von der Waschküche über die dort ebenfalls ca 3 cm hohe Schwelle unter der Türe hindurch auf die Plattform außerhalb des Hauses gelangt wäre, von welcher eine Stiege in den Garten führt. In dieser Plattform befindet sich nämlich ebenfalls ein Regenwassergully, welcher in das Haus in den Sammelschacht geleitet wird.
Der Pumpvorgang war lediglich bei laufendem Motor des Tankfahrzeuges möglich. Der Fahrer befand sich während der gesamten Zeit der Abfüllung bei seinem Fahrzeug. Das Austreten des Öls wurde von ihm dabei nicht bemerkt, da er keinen Zugang zum Haus hatte und er sich nach Abschluß des Betankvorganges noch vor Rückkehr der Kläger wieder entfernte. Der Unfall wäre auch vermieden worden, wenn sich jemand im Tankkeller befunden hätte und das Austreten des Öls während des Betankungsvorganges wahrgenommen hätte.
Die Kläger begehrten nach Klagsausdehnung die Zahlung von S 61.000 sA und die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für die mit dem Austritt von Heizöl aus der Öltankanlage ihres Hauses zusammenhängenden Schäden; dies bei der zweitbeklagten Partei als Haftpflichtversicherer der erstbeklagten Partei.
Sie brachten vor, daß ein sorgfältiger Öllieferant die Tankanlage vor dem Befüllen darauf hin zu untersuchen habe, ob sie einwandfrei funktioniere. Er habe dabei sichtbare Fehler zu beachten und beim Betanken ab und zu den Tankraum zu inspizieren. Nach Beendigung des Tankvorganges habe er sich nochmals zu vergewissern, ob alles gut gegangen sei. Diese Verhaltensregeln habe der von der Erstbeklagten beauftragte LKW-Führer mißachtet. Keinesfalls seien die Kläger mit einer Betankung in ihrer Abwesenheit einverstanden gewesen. Hätte sich der Fahrer an den vereinbarten Termin gehalten, wäre der Schaden ebenfalls nicht eingetreten. In diesem Fall wäre dem Erstkläger der Schlauch mit der Pumpe sofort aufgefallen und er hätte den Schieber schließen bzw den Schlauch entfernen können, was den Unfall vermieden hätte. Die Haftung werde auch auf das EKHG und das Wasserrechtsgesetz gestützt. Dem Erstkläger sei bei keiner der von Fachfirmen durchgeführten Reparaturen gesagt worden, daß die Tankanlage nicht den Bestimmungen der Öltankverordnung entspreche. Auch der Rauchfangkehrer habe nie darauf aufmerksam gemacht. Es habe den Klägern nicht bekannt sein müssen, daß die Anlage der Öltankverordnung nicht entspreche. Der Schacht in der Waschküche habe nicht abgemauert werden können, weil durch diesen Dachabwässer rännen, die zum Teil stark verschmutzt seien, weshalb der Schacht geöffnet bleiben müsse, um notwendige Reinigungsarbeiten zu ermöglichen. Selbst wenn der Schacht in der Waschküche zugemauert worden wäre, wäre das Öl ins Erdreich versickert. Der Bescheid der Gemeinde betreffe nicht den Gully und den Schacht in der Waschküche, auch nicht den Gully beim Stiegenabgang vom Garten.
Die Anlage entspreche den gesetzlichen Vorschriften, die vor Inkrafttreten der Vorarlberger Öltankverordnung gegolten hätten.
Die Beklagten beantragten Klagsabweisung. Die Zweitbeklagte bestritt auch unter Hinweis auf § 1 Abs 1 EKHG ihre Passivlegitimation. Der Erstkläger habe bei der Bestellung erklärt, daß die Öltankanlage in Ordnung und eine Befüllung auch in seiner Abwesenheit möglich sei. Die Befüllung sei auftrags- und ordnungsgemäß erfolgt.Die Beklagten beantragten Klagsabweisung. Die Zweitbeklagte bestritt auch unter Hinweis auf Paragraph eins, Absatz eins, EKHG ihre Passivlegitimation. Der Erstkläger habe bei der Bestellung erklärt, daß die Öltankanlage in Ordnung und eine Befüllung auch in seiner Abwesenheit möglich sei. Die Befüllung sei auftrags- und ordnungsgemäß erfolgt.
Das Erstgericht gab sowohl dem Leistungs- als auch dem Feststellungsbegehren je zur Hälfte statt.
Zur Begründung wird ausgeführt, daß die Kläger mit ihrer Öltankanlage gegen die Bestimmungen der (Vorarlberger) Öltankverordnung LGBl 1983/34 in eklatanter Weise verstoßen hätten. Es erscheine allerdings überspitzt, ihnen auch die Schwachstelle des fehlenden festen Verschlusses der Abflüsse im Keller als Fahrlässigkeit anzulasten, weil diesbezüglich einerseits die Formulierung im Anschlußbescheid der Gemeinde nicht eindeutig sei und andererseits durch diesen Bescheid sicherlich nicht die undichte Stelle zwischen dem Wasch- und dessen Nebenraum umfaßt sei.
Die Haftung der Erstbeklagten ergebe sich aus vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten, weil Erfüllungshandlungen durch den Schuldner so zu setzen seien, daß der Gläubiger weder in seiner Person noch in seinen sonstigen Rechtsgütern Schaden nehme. Vor der ersten Betankung hätte entweder die bestehende Tankanlage auf ihre Ordnungsgemäßheit überprüft werden müssen oder aber nur in Anwesenheit des Vertragspartners abgefüllt werden dürfen. Eine Haftung bestehe aber auch auf Grund der §§ 1, 5 EKHG. Es sei von einer gleichteiligen Verschuldensteilung auszugehen.Die Haftung der Erstbeklagten ergebe sich aus vertraglichen Schutz- und Sorgfaltspflichten, weil Erfüllungshandlungen durch den Schuldner so zu setzen seien, daß der Gläubiger weder in seiner Person noch in seinen sonstigen Rechtsgütern Schaden nehme. Vor der ersten Betankung hätte entweder die bestehende Tankanlage auf ihre Ordnungsgemäßheit überprüft werden müssen oder aber nur in Anwesenheit des Vertragspartners abgefüllt werden dürfen. Eine Haftung bestehe aber auch auf Grund der Paragraphen eins, 5, EKHG. Es sei von einer gleichteiligen Verschuldensteilung auszugehen.
Der dagegen erhobenen Berufung der Kläger gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil nicht Folge. Dagegen schränkte es infolge Berufung der Beklagten die festgestellte Haftung der Zweitbeklagten auf den Betrag ein, der sich aus dem für das Tankfahrzeug geschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag ergibt. Ferner sprach es aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht warf das Berufungsgericht den Klägern einen Verstoß gegen § 13 Abs 6 der Vorarlberger Öltankverordnung (ÖTV) 1974 LGBl 36 vor, weil die Tankanlage weder ein Rückschlagventil noch eine dicht abschließende Kappe aufgewiesen habe. Damit sei aber ein Schutzgesetz im Sinne des § 1311 ABGB übertreten worden, wobei den Klägern der Entlastungsbeweis nicht gelungen sei. Es sei ihnen auch vorzuwerfen, daß sie sich über die ihnen nicht bekannten einschlägigen Vorschriften nicht informiert hätten. Jedenfalls der Erstkläger als Hälftemiteigentümer der Liegenschaft habe auch insoweit gegen den Kanalanschlußbescheid vom 15.2.1982 verstoßen, als er entgegen dessen Punkt 5 den Regenwassersammelschacht in der Waschküche nicht dicht abgemauert habe, wodurch das übergeflossene Öl in die Sickergrube gelangen habe können, welche Säumnis ebenfalls als weitere schadenskausale Ursache festgestellt sei. Auch dieser Bescheid sei als Schutzgesetz zu qualifizieren. Der Beweis für eine Bewilligung des Verbleibes dieses Schachtes durch die zuständigen Organe der Gemeinde sei den Klägern nicht gelungen. Infolge der Gesamtgläubigerschaft der Kläger müsse sich auch die Zweitklägerin die Versäumnisse ihres Ehemannes zurechnen lassen. Durch die mangelnde Erfüllung der Auflagen nach dem Kanalanschlußbescheid habe der Erstkläger auch schuldhaft gegen § 31 Abs 1 WRG (ein weiteres Schutzgesetz) verstoßen.Der dagegen erhobenen Berufung der Kläger gab das Berufungsgericht mit dem angefochtenen Urteil nicht Folge. Dagegen schränkte es infolge Berufung der Beklagten die festgestellte Haftung der Zweitbeklagten auf den Betrag ein, der sich aus dem für das Tankfahrzeug geschlossenen Haftpflichtversicherungsvertrag ergibt. Ferner sprach es aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. In rechtlicher Hinsicht warf das Berufungsgericht den Klägern einen Verstoß gegen Paragraph 13, Absatz 6, der Vorarlberger Öltankverordnung (ÖTV) 1974 Landesgesetzblatt 36 vor, weil die Tankanlage weder ein Rückschlagventil noch eine dicht abschließende Kappe aufgewiesen habe. Damit sei aber ein Schutzgesetz im Sinne des Paragraph 1311, ABGB übertreten worden, wobei den Klägern der Entlastungsbeweis nicht gelungen sei. Es sei ihnen auch vorzuwerfen, daß sie sich über die ihnen nicht bekannten einschlägigen Vorschriften nicht informiert hätten. Jedenfalls der Erstkläger als Hälftemiteigentümer der Liegenschaft habe auch insoweit gegen den Kanalanschlußbescheid vom 15.2.1982 verstoßen, als er entgegen dessen Punkt 5 den Regenwassersammelschacht in der Waschküche nicht dicht abgemauert habe, wodurch das übergeflossene Öl in die Sickergrube gelangen habe können, welche Säumnis ebenfalls als weitere schadenskausale Ursache festgestellt sei. Auch dieser Bescheid sei als Schutzgesetz zu qualifizieren. Der Beweis für eine Bewilligung des Verbleibes dieses Schachtes durch die zuständigen Organe der Gemeinde sei den Klägern nicht gelungen. Infolge der Gesamtgläubigerschaft der Kläger müsse sich auch die Zweitklägerin die Versäumnisse ihres Ehemannes zurechnen lassen. Durch die mangelnde Erfüllung der Auflagen nach dem Kanalanschlußbescheid habe der Erstkläger auch schuldhaft gegen Paragraph 31, Absatz eins, WRG (ein weiteres Schutzgesetz) verstoßen.
Zu den Haftungsgründen betreffend die Beklagten führte das Berufungsgericht aus, daß zwischen den Klägern und der erstbeklagten Partei durch Vertrag eine rechtliche Sonderbeziehung bestanden habe, auf Grund derer es gemäß § 1298 ABGB Sache der letzteren gewesen wäre, ein mangelndes Verschulden (auch des Erfüllungsgehilfen) zu beweisen. Sie habe für den Sorgfaltsmaßstab nach § 1299 ABGB einzustehen. Es sei Sache eines Öllieferanten als Fachmannes, die Gefahren des Betankens von Ölanlagen zu kennen und alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um solche Schäden zu vermeiden. An die Sorgfaltspflicht seien dabei strenge Anforderungen zu stellen, weil es durch das Auslaufen größerer Ölmengen zu schweren Schäden kommen könne, insbesondere auch zu Umweltschäden im Sinne einer Grundwasserverseuchung. Die vom Berufungsgericht im einzelnen dargelegten Pflichten stimmen mit der (späteren) Entscheidung des OGH 4 Ob 578/95 (ecolex 1996, 167; besprochen von Iro in RdW 1996, 398) überein. Diesen Anforderungen habe der Erfüllungsgehilfe der Erstbeklagten nicht entsprochen. Er habe diese Kontrollpflichten nicht erfüllt. Da es sich um die erste und ohne weitere Terminabsprache durchgeführte Öllieferung in das bezüglich Ausstattung und Zustand der Tankanlage gänzlich unbekannte Haus der Kläger gehandelt habe, hätte der Erfüllungsgehilfe sich umsoweniger auf die Verläßlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Tankanlage verlassen dürfen.Zu den Haftungsgründen betreffend die Beklagten führte das Berufungsgericht aus, daß zwischen den Klägern und der erstbeklagten Partei durch Vertrag eine rechtliche Sonderbeziehung bestanden habe, auf Grund derer es gemäß Paragraph 1298, ABGB Sache der letzteren gewesen wäre, ein mangelndes Verschulden (auch des Erfüllungsgehilfen) zu beweisen. Sie habe für den Sorgfaltsmaßstab nach Paragraph 1299, ABGB einzustehen. Es sei Sache eines Öllieferanten als Fachmannes, die Gefahren des Betankens von Ölanlagen zu kennen und alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um solche Schäden zu vermeiden. An die Sorgfaltspflicht seien dabei strenge Anforderungen zu stellen, weil es durch das Auslaufen größerer Ölmengen zu schweren Schäden kommen könne, insbesondere auch zu Umweltschäden im Sinne einer Grundwasserverseuchung. Die vom Berufungsgericht im einzelnen dargelegten Pflichten stimmen mit der (späteren) Entscheidung des OGH 4 Ob 578/95 (ecolex 1996, 167; besprochen von Iro in RdW 1996, 398) überein. Diesen Anforderungen habe der Erfüllungsgehilfe der Erstbeklagten nicht entsprochen. Er habe diese Kontrollpflichten nicht erfüllt. Da es sich um die erste und ohne weitere Terminabsprache durchgeführte Öllieferung in das bezüglich Ausstattung und Zustand der Tankanlage gänzlich unbekannte Haus der Kläger gehandelt habe, hätte der Erfüllungsgehilfe sich umsoweniger auf die Verläßlichkeit und Ordnungsmäßigkeit der Tankanlage verlassen dürfen.
Gerade weil der Erfüllungsgehilfe der Erstbeklagten sich weder vor noch während des Befüllungsvorganges von der Ordnungsgemäßheit der Anlage überzeugt habe, hätten erst die den Klägern zuzurechnenden Schadensursachen aktiviert werden können. Es sei im Ergebnis nicht zu beanstanden, daß das Erstgericht das Verschulden beider Teile gleich stark gewichtet habe.
Was die zweitbeklagte Partei angehe, so hafte diese zwar nicht nach dem EKHG, weil der Unfall nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges erfolgt sei, wohl aber, weil die Sachbeschädigung durch die Verwendung eines Fahrzeuges gemäß § 1 Abs 1 KFG 1967 entstanden sei. Daher habe gemäß dem hier noch maßgebenden § 1 Abs 1 AKHB 1988 der mitbeklagte Haftpflichtversicherer die Deckung des Schadens zu gewährleisten. Auf Grund des früheren § 63 KFG (gemeint wohl: § 22 AKHB 1988) sei auch die Direktklage, allerdings nur "im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages", möglich. Daraus ergebe sich hier das Feststellungsbegehren für die Einschränkung auf die Höhe der Haftpflichtversicherungssumme. Diese Einschränkung sei auch ohne einen besonderen Einwand des beklagten Versicherers in erster Instanz zu berücksichtigen, weil sie aus dem Gesetz abzuleiten sei. Der Hinweis hieraus in der Berufung stelle deshalb kein neues Tatsachenvorbringen, also auch keine unzulässige Neuerung dar. Das erforderliche Kennzeichen des Tankfahrzeuges ergebe sich unbedenkliche aus dem Mitteilungsschreiben des Klagsvertreters, wie es in der Berufungsverhandlung dargetan worden sei.Was die zweitbeklagte Partei angehe, so hafte diese zwar nicht nach dem EKHG, weil der Unfall nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges erfolgt sei, wohl aber, weil die Sachbeschädigung durch die Verwendung eines Fahrzeuges gemäß Paragraph eins, Absatz eins, KFG 1967 entstanden sei. Daher habe gemäß dem hier noch maßgebenden Paragraph eins, Absatz eins, AKHB 1988 der mitbeklagte Haftpflichtversicherer die Deckung des Schadens zu gewährleisten. Auf Grund des früheren Paragraph 63, KFG (gemeint wohl: Paragraph 22, AKHB 1988) sei auch die Direktklage, allerdings nur "im Rahmen des betreffenden Versicherungsvertrages", möglich. Daraus ergebe sich hier das Feststellungsbegehren für die Einschränkung auf die Höhe der Haftpflichtversicherungssumme. Diese Einschränkung sei auch ohne einen besonderen Einwand des beklagten Versicherers in erster Instanz zu berücksichtigen, weil sie aus dem Gesetz abzuleiten sei. Der Hinweis hieraus in der Berufung stelle deshalb kein neues Tatsachenvorbringen, also auch keine unzulässige Neuerung dar. Das erforderliche Kennzeichen des Tankfahrzeuges ergebe sich unbedenkliche aus dem Mitteilungsschreiben des Klagsvertreters, wie es in der Berufungsverhandlung dargetan worden sei.
Die ordentliche Revision sah das Berufungsgericht als zulässig an, weil bisher die Rechtsfrage noch nicht abschließend beantwortet worden sei, inwieweit der Haftpflichtversicherer bei Negierung einer Betriebshaftung nach dem EKGH gemäß § 1 Abs 1 AKHB 1988 für einen Schaden hafte, der aus bloßer Verwendung eines Tankfahrzeuges im Rahmen des maschinellen Abpumpvorganges in einen schadensträchtigen Öltank eingetreten ist.Die ordentliche Revision sah das Berufungsgericht als zulässig an, weil bisher die Rechtsfrage noch nicht abschließend beantwortet worden sei, inwieweit der Haftpflichtversicherer bei Negierung einer Betriebshaftung nach dem EKGH gemäß Paragraph eins, Absatz eins, AKHB 1988 für einen Schaden hafte, der aus bloßer Verwendung eines Tankfahrzeuges im Rahmen des maschinellen Abpumpvorganges in einen schadensträchtigen Öltank eingetreten ist.
Dieses Urteil bekämpfen nur noch die Kläger mit ihrer auf Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache gestützten Revision, mit der sie in erster Linie die Abänderung der unterinstanzlichen Entscheidungen dahin begehren, daß der Klage zur Gänze stattgegeben werde. Hilfsweise stellen sie einen Aufhebungsantrag.
Die Beklagten erstatteten eine Revisionsbeantwortung.