Begründung:
Die Ehe der Streitteile wurde am 29.4.1991 gemäß § 55a EheG geschieden. Die Antragsgegnerin führte auch nach der Ehescheidung den Familiennamen "T*****", den sie durch die Verehelichung mit dem Antragsteller erworben hatte. Der Ehe der Streitteile entstammen die beiden Kinder Richard T*****, geboren am 22.5.1988, und Elisabeth T*****, geboren am 30.1.1990.Die Ehe der Streitteile wurde am 29.4.1991 gemäß Paragraph 55 a, EheG geschieden. Die Antragsgegnerin führte auch nach der Ehescheidung den Familiennamen "T*****", den sie durch die Verehelichung mit dem Antragsteller erworben hatte. Der Ehe der Streitteile entstammen die beiden Kinder Richard T*****, geboren am 22.5.1988, und Elisabeth T*****, geboren am 30.1.1990.
Bereits mit Antrag vom 13.9.1993 hatte der Antragsteller begehrt, der Antragsgegnerin die Führung des Familiennamens "T*****" zu untersagen. Mit rechtskräftigem Beschluß vom 27.5.1994 hatte das Erstgericht diesen Antrag abgewiesen.
Die Antragsgegnerin führt seit ihrer Verehelichung mit Manfred G***** am 10.7.1997 den Familiennamen "G*****". Beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz ist ein Verfahren auf Änderung des Familiennamens der Kinder anhängig, wogegen sich der Antragsteller ausgesprochen hat.
Mit dem Antrag vom 31.10.1994 begehrt der Antragsteller erneut, der Antragsgegnerin die Führung des Familiennamens "T*****" zu untersagen. Die Antragsgegnerin habe nach dem 27.5.1994 weitere schwerste Verfehlungen gegen ihn gesetzt, die bis zur Verwirklichung von Verbrechenstatbeständen reichten, weshalb nunmehr ausreichende Gründe gegeben seien, der Antragsgegnerin die Führung seines Familiennamens zu untersagen. Die Antragstellerin bestreite wahrheitswidrig das Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit Manfred G***** vor dem 1.7.1994; er müsse daher nach wie vor Unterhalt leisten und auf Rückzahlung klagen. Die Antragsgegnerin wolle sich auf seine Kosten unrechtmäßig bereichern. Dies stelle den Tatbestand des Prozeßbetrugs nach §§ 146f StGB dar. Darüber hinaus stifte die Antragsgegnerin Zeugen bewußt zu falschen Zeugenaussagen an. Außerdem habe sie seine Ehefrau am 9.1.1993 tätlich angegriffen, im Jahr 1991 gegenüber Ing.Gerhard St***** bewußt wahrheitswidrig behauptet, er habe Probleme mit Rauschgift, und sie habe unberechtigte und mutwillige Privatanklagen beim Bezirksgericht Linz sowie eine Disziplinaranzeige gegen ihn erstattet. Dieses Verhalten ihm gegenüber erfülle sowohl den Tatbestand der schweren Verfehlung als auch den des Führens eines ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels im Sinne des § 65 EheG. Ungeachtet der nunmehrigen Namensführung der Antragsgegnerin habe der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Untersagung der Führung seines Namens durch die Antragsgegnerin. Nach den Bestimmungen des NamensänderungsG könne die Antragsgegnerin in Zukunft seinen Familiennamen wieder annehmen.Mit dem Antrag vom 31.10.1994 begehrt der Antragsteller erneut, der Antragsgegnerin die Führung des Familiennamens "T*****" zu untersagen. Die Antragsgegnerin habe nach dem 27.5.1994 weitere schwerste Verfehlungen gegen ihn gesetzt, die bis zur Verwirklichung von Verbrechenstatbeständen reichten, weshalb nunmehr ausreichende Gründe gegeben seien, der Antragsgegnerin die Führung seines Familiennamens zu untersagen. Die Antragstellerin bestreite wahrheitswidrig das Bestehen einer Lebensgemeinschaft mit Manfred G***** vor dem 1.7.1994; er müsse daher nach wie vor Unterhalt leisten und auf Rückzahlung klagen. Die Antragsgegnerin wolle sich auf seine Kosten unrechtmäßig bereichern. Dies stelle den Tatbestand des Prozeßbetrugs nach Paragraphen 146 f, StGB dar. Darüber hinaus stifte die Antragsgegnerin Zeugen bewußt zu falschen Zeugenaussagen an. Außerdem habe sie seine Ehefrau am 9.1.1993 tätlich angegriffen, im Jahr 1991 gegenüber Ing.Gerhard St***** bewußt wahrheitswidrig behauptet, er habe Probleme mit Rauschgift, und sie habe unberechtigte und mutwillige Privatanklagen beim Bezirksgericht Linz sowie eine Disziplinaranzeige gegen ihn erstattet. Dieses Verhalten ihm gegenüber erfülle sowohl den Tatbestand der schweren Verfehlung als auch den des Führens eines ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels im Sinne des Paragraph 65, EheG. Ungeachtet der nunmehrigen Namensführung der Antragsgegnerin habe der Antragsteller ein rechtliches Interesse an der Untersagung der Führung seines Namens durch die Antragsgegnerin. Nach den Bestimmungen des NamensänderungsG könne die Antragsgegnerin in Zukunft seinen Familiennamen wieder annehmen.
Die Antragsgegnerin beantragt die Abweisung des Antrags. Ihre Rechtsauffassung, daß bis 1.7.1994 keine Lebensgemeinschaft mit Manfred G***** bestanden habe, rechtfertige nicht die Untersagung der Namensführung. Da die nachehelichen Auseinandersetzungen nur einem kleinen Personenkreis bekannt geworden seien, liege weder eine Gefährdung des Rufes noch die Gefahr der Herabwürdigung des Namens des Antragstellers bei einem unbestimmten Kreis von Personen vor. Die Erhebung von Privatanklagen und die Erstattung von Disziplinaranzeigen erfüllten nicht den Tatbestand des § 65 EheG. Die weiteren Vorwürfe seien durch die Entscheidung des Erstgerichtes über den vorangehenden Untersagungsantrag "konsumiert".Die Antragsgegnerin beantragt die Abweisung des Antrags. Ihre Rechtsauffassung, daß bis 1.7.1994 keine Lebensgemeinschaft mit Manfred G***** bestanden habe, rechtfertige nicht die Untersagung der Namensführung. Da die nachehelichen Auseinandersetzungen nur einem kleinen Personenkreis bekannt geworden seien, liege weder eine Gefährdung des Rufes noch die Gefahr der Herabwürdigung des Namens des Antragstellers bei einem unbestimmten Kreis von Personen vor. Die Erhebung von Privatanklagen und die Erstattung von Disziplinaranzeigen erfüllten nicht den Tatbestand des Paragraph 65, EheG. Die weiteren Vorwürfe seien durch die Entscheidung des Erstgerichtes über den vorangehenden Untersagungsantrag "konsumiert".
Das Erstgericht wies den Antrag ab. § 65 EheG, welcher zwischenzeitig aufgehoben worden sei, sei zwar für vor dem 7.11.1994 anhängig gemachte Verfahren, also auch für das gegenständliche, am 31.10.1994 eingeleitete, nach wie vor anzuwenden. Wenn auch gemäß § 93a ABGB, § 2 Abs 1 Z 6 NamensänderungsG die Antragsgegnerin den aus ihrer geschiedenen Ehe mit dem Antragsteller abgeleiteten Familiennamen "T*****" wieder annehmen könne, so könne ihr zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt, in welchem sie den Namen "G*****" führe, die Führung des Namens "T*****" nicht untersagt werden. Der Antrag sei nicht auf eine Feststellung gerichtet, bei dem das Vorliegen eines rechtlichen Interesses zu prüfen wäre, sondern auf Untersagung der Namensführung. Ein Ausspruch darüber habe rechtsgestaltende Wirkung auf den Personenstandsbereich und sei einer unmittelbaren Durchsetzung nicht zugänglich. Werde der Name entgegen einer Untersagung weitergeführt, so könne nach § 43 ABGB Klage erhoben werden, was der Antragsteller auch schon getan habe.Das Erstgericht wies den Antrag ab. Paragraph 65, EheG, welcher zwischenzeitig aufgehoben worden sei, sei zwar für vor dem 7.11.1994 anhängig gemachte Verfahren, also auch für das gegenständliche, am 31.10.1994 eingeleitete, nach wie vor anzuwenden. Wenn auch gemäß Paragraph 93 a, ABGB, Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NamensänderungsG die Antragsgegnerin den aus ihrer geschiedenen Ehe mit dem Antragsteller abgeleiteten Familiennamen "T*****" wieder annehmen könne, so könne ihr zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt, in welchem sie den Namen "G*****" führe, die Führung des Namens "T*****" nicht untersagt werden. Der Antrag sei nicht auf eine Feststellung gerichtet, bei dem das Vorliegen eines rechtlichen Interesses zu prüfen wäre, sondern auf Untersagung der Namensführung. Ein Ausspruch darüber habe rechtsgestaltende Wirkung auf den Personenstandsbereich und sei einer unmittelbaren Durchsetzung nicht zugänglich. Werde der Name entgegen einer Untersagung weitergeführt, so könne nach Paragraph 43, ABGB Klage erhoben werden, was der Antragsteller auch schon getan habe.
Das Rekursgericht bestätigte den Beschluß des Erstgerichts und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.
Gemäß dem, für die vor dem 7.11.1994 anhängig gemachten Verfahren noch geltenden, § 65 EheG könne das Gericht auf Antrag des Mannes der Frau die Weiterführung seines Namens untersagen, wenn sie sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Mann schuldig mache oder sie gegen seinen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führe. Dieser Untersagungsbeschluß sei allerdings nicht vollstreckbar, sondern bewirke nur, daß der geschiedene Ehegatte mit Eintritt der Rechtskraft den Ehenamen verliere und seinen Familiennamen wieder erhalte. Bei Zuwiderhandeln bestehe die Möglichkeit zu einer Unterlassungsklage nach § 43 ABGB. Der Ausspruch des Gerichts habe demnach rechtsgestaltende Wirkung, durch die eine bestehende Rechtslage konstitutiv verändert werde. Einer solchen Veränderung bedürfe es aber nur, wenn der begehrte Zustand zwischenzeitig noch nicht aufgrund anderer Umstände eingetreten sei. Werde dem Begehren bereits vor der Entscheidung entsprochen, so etwa wie im vorliegenden Fall durch Namensänderung der Antragsgegnerin infolge Eheschließung, trete Erledigung in der Hauptsache ein. Einem Antrag auf Rechtsgestaltung komme ab diesem Zeitpunkt daher keine Berechtigung mehr zu. Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß die Antragsgegnerin den Familiennamen "T*****" später wieder annehmen könnte. Aktuell fehle es dem Antragsteller an dem erforderlichen Rechtschutzinteresse. Daß § 65 EheG zwischenzeitig aufgehoben worden sei, sodaß dem Antragsteller ein neuerlicher Antrag nicht mehr zustehe, wenn die Antragsgegnerin wieder den Namen "T*****" annehmen sollte, ändere an dieser Überlegung nichts. Es komme auf den Entscheidungszeitpunkt an, ob ein rechtsgestaltender Eingriff in das Namensrecht möglich und notwendig sei. Durch die Aufhebung des § 65 EheG habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß einem Ehegatten ab dem 7.11.1994 kein Gestaltungsrecht mehr über den Namen seines geschiedenen Gatten zustehe. Würde dem Antrag dennoch stattgegeben werden, würde es dem Antragsgegner entgegen dem Gesetzeswortlaut ermöglicht, die Wirksamkeit des § 65 EheG über die am 7.11.1994 bereits anhängigen Verfahren hinaus zu erstrecken. Eine derartige Nachwirkung widerspreche den allgemeinen Rechtsgrundsätzen aber ebenso wie eine Rückwirkung. Jedenfalls rechtfertige dies nicht eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß sich durch Eintreten des gewünschten Zustands während des Verfahrens ein rechtsgestaltendes Verfahren erledige. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 65 EheG seien daher nicht zu prüfen.Gemäß dem, für die vor dem 7.11.1994 anhängig gemachten Verfahren noch geltenden, Paragraph 65, EheG könne das Gericht auf Antrag des Mannes der Frau die Weiterführung seines Namens untersagen, wenn sie sich nach der Scheidung einer schweren Verfehlung gegen den Mann schuldig mache oder sie gegen seinen Willen einen ehrlosen oder unsittlichen Lebenswandel führe. Dieser Untersagungsbeschluß sei allerdings nicht vollstreckbar, sondern bewirke nur, daß der geschiedene Ehegatte mit Eintritt der Rechtskraft den Ehenamen verliere und seinen Familiennamen wieder erhalte. Bei Zuwiderhandeln bestehe die Möglichkeit zu einer Unterlassungsklage nach Paragraph 43, ABGB. Der Ausspruch des Gerichts habe demnach rechtsgestaltende Wirkung, durch die eine bestehende Rechtslage konstitutiv verändert werde. Einer solchen Veränderung bedürfe es aber nur, wenn der begehrte Zustand zwischenzeitig noch nicht aufgrund anderer Umstände eingetreten sei. Werde dem Begehren bereits vor der Entscheidung entsprochen, so etwa wie im vorliegenden Fall durch Namensänderung der Antragsgegnerin infolge Eheschließung, trete Erledigung in der Hauptsache ein. Einem Antrag auf Rechtsgestaltung komme ab diesem Zeitpunkt daher keine Berechtigung mehr zu. Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß die Antragsgegnerin den Familiennamen "T*****" später wieder annehmen könnte. Aktuell fehle es dem Antragsteller an dem erforderlichen Rechtschutzinteresse. Daß Paragraph 65, EheG zwischenzeitig aufgehoben worden sei, sodaß dem Antragsteller ein neuerlicher Antrag nicht mehr zustehe, wenn die Antragsgegnerin wieder den Namen "T*****" annehmen sollte, ändere an dieser Überlegung nichts. Es komme auf den Entscheidungszeitpunkt an, ob ein rechtsgestaltender Eingriff in das Namensrecht möglich und notwendig sei. Durch die Aufhebung des Paragraph 65, EheG habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, daß einem Ehegatten ab dem 7.11.1994 kein Gestaltungsrecht mehr über den Namen seines geschiedenen Gatten zustehe. Würde dem Antrag dennoch stattgegeben werden, würde es dem Antragsgegner entgegen dem Gesetzeswortlaut ermöglicht, die Wirksamkeit des Paragraph 65, EheG über die am 7.11.1994 bereits anhängigen Verfahren hinaus zu erstrecken. Eine derartige Nachwirkung widerspreche den allgemeinen Rechtsgrundsätzen aber ebenso wie eine Rückwirkung. Jedenfalls rechtfertige dies nicht eine Ausnahme von dem Grundsatz, daß sich durch Eintreten des gewünschten Zustands während des Verfahrens ein rechtsgestaltendes Verfahren erledige. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des Paragraph 65, EheG seien daher nicht zu prüfen.
Der dagegen vom Antragsteller erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.
Der Antragsteller vertritt in seinem Rechtsmittel die Auffassung, daß die Möglichkeit, die § 93a ABGB der Antragsgegnerin biete, in Zukunft wieder den Namen "T*****" anzunehmen, ausreiche, schon jetzt die beantragte rechtsgestaltende Verfügung zu erlassen. Er habe Anspruch darauf, eine solche spätere Annahme seines Namens durch die Antragsgegnerin bereits jetzt zu unterbinden. Dem kann nicht gefolgt werden.Der Antragsteller vertritt in seinem Rechtsmittel die Auffassung, daß die Möglichkeit, die Paragraph 93 a, ABGB der Antragsgegnerin biete, in Zukunft wieder den Namen "T*****" anzunehmen, ausreiche, schon jetzt die beantragte rechtsgestaltende Verfügung zu erlassen. Er habe Anspruch darauf, eine solche spätere Annahme seines Namens durch die Antragsgegnerin bereits jetzt zu unterbinden. Dem kann nicht gefolgt werden.