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Rechtssatz RS0109376

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0109376

Geschäftszahl

2Ob2/98b

Entscheidungsdatum

12.02.1998

Norm

EheG §65
NamRÄG ArtII

Rechtssatz

Das Untersagungsrecht des Mannes gemäß Paragraph 65, EheG setzt voraus, daß die Frau noch den Ehenamen führt. Diese Voraussetzung muß nicht nur zum Zeitpunkt der Antragstellung, sondern auch zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben sein. Ein bloß prophylaktisches Verbot, das der Frau für den Fall, daß sie den Ehenamen wieder annehmen sollte, den sie gar nicht (mehr) führt, dessen Führung untersagt, ist unzulässig. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß Paragraph 65, EheG (aufgehoben durch Artikel römisch zwei, NamRÄG BGBl 1995/25) nicht mehr zum Rechtsbestand gehört, weshalb es dem Antragsteller künftig im Falle einer Wiederannahme des Ehenamens durch die Antragsgegnerin verwehrt ist, einen neuen Untersagungsantrag zu stellen. Der Gesetzgeber hat durch die Aufhebung des Paragraph 65, EheG zum Ausdruck gebracht, daß ein Eingriff in das Namensrecht einer Person durch Dritte - von den Übergangsvorschriften abgesehen - künftig nicht mehr zulässig ist.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 2/98b
    Entscheidungstext OGH 12.02.1998 2 Ob 2/98b

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109376

Dokumentnummer

JJR_19980212_OGH0002_0020OB00002_98B0000_001