Aus den Entscheidungsgründen:
Es trifft zu, daß in der Klage vorgetragen wird, die Vereinbarung vom 7. April 1949 habe unter anderem vorgesehen, daß der Beklagte längstens binnen 14 Tagen gegen sie Einspruch erheben könne und daß ein solcher Einspruch nicht erfolgt sei. Das Berufungsgericht hat aber keineswegs angenommen, daß der Beklagte gemäß dieser Vertragsbestimmung zurückgetreten sei, sondern es geht davon aus, daß die von der Klage gleichfalls behauptete Weigerung des Beklagten, die Vereinbarung zuzuhalten, die Weigerung in sich schließe, eine einverleibungsfähige Urkunde zu errichten, und daß darin ein Rücktritt von der Vereinbarung im Sinne des § 21 GVG. liege. Die Richtigkeit der dieser Auffassung zugrunde liegenden rechtlichen Beurteilung bekämpft die Revision gar nicht, sondern will sie bloß dahingestellt sein lassen. Diese rechtliche Beurteilung ist aber streitentscheidend und zutreffend. Wenn sich der Veräußerer - wie in der Klage behauptet - weigert, den Veräußerungsvertrag zuzuhalten und es auf die Klage ankommen läßt, so läßt dieses Verhalten nur den Schluß zu, daß er an den Vertrag nicht gebunden sein will und daß er durch dieses schlüssige Verhalten von dem durch das Gesetz vorgesehenen Rücktrittsrecht Gebrauch macht.Es trifft zu, daß in der Klage vorgetragen wird, die Vereinbarung vom 7. April 1949 habe unter anderem vorgesehen, daß der Beklagte längstens binnen 14 Tagen gegen sie Einspruch erheben könne und daß ein solcher Einspruch nicht erfolgt sei. Das Berufungsgericht hat aber keineswegs angenommen, daß der Beklagte gemäß dieser Vertragsbestimmung zurückgetreten sei, sondern es geht davon aus, daß die von der Klage gleichfalls behauptete Weigerung des Beklagten, die Vereinbarung zuzuhalten, die Weigerung in sich schließe, eine einverleibungsfähige Urkunde zu errichten, und daß darin ein Rücktritt von der Vereinbarung im Sinne des Paragraph 21, GVG. liege. Die Richtigkeit der dieser Auffassung zugrunde liegenden rechtlichen Beurteilung bekämpft die Revision gar nicht, sondern will sie bloß dahingestellt sein lassen. Diese rechtliche Beurteilung ist aber streitentscheidend und zutreffend. Wenn sich der Veräußerer - wie in der Klage behauptet - weigert, den Veräußerungsvertrag zuzuhalten und es auf die Klage ankommen läßt, so läßt dieses Verhalten nur den Schluß zu, daß er an den Vertrag nicht gebunden sein will und daß er durch dieses schlüssige Verhalten von dem durch das Gesetz vorgesehenen Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
Wenn die Revision meint, § 21 GVG. gewähre ein Rücktrittsrecht nur für Kaufverträge und nicht auch für andere Veräußerungsgeschäfte, so genügt es, auf die ausführliche Begründung der ohnedies bereits vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung SZ. V/57 hinzuweisen. Dort ist dargetan, daß die Worte "Verkäufer" und "Kaufvertrag", worauf schon die Überschrift des § 21 "Rücktrittsrecht des Verkäufers (Veräußerers)" hinweist, im Sinne des § 1 des Gesetzes als "Veräußerer" und "Vertrag, betreffend die Übertragung des Eigentumsrechtes" zu interpretieren sind. Ein solcher Vertrag, betreffend die Übertragung des Eigentumsrechts, liegt aber hier vor, da der Beklagte unbestrittenermaßen Eigentümer der Liegenschaft ist und sich durch das behauptete Rechtsgeschäft zur Übertragung des Eigentums an den Kläger verpflichtet haben soll. Des weiteren trifft auch die ratio des Gesetzes, nämlich, daß dem Liegenschaftsveräußerer die Möglichkeit reiflicher Überlegung gewährt und er vor Übereilung geschützt werden soll, im vorliegenden Fall zu.Wenn die Revision meint, Paragraph 21, GVG. gewähre ein Rücktrittsrecht nur für Kaufverträge und nicht auch für andere Veräußerungsgeschäfte, so genügt es, auf die ausführliche Begründung der ohnedies bereits vom Berufungsgericht herangezogenen Entscheidung SZ. V/57 hinzuweisen. Dort ist dargetan, daß die Worte "Verkäufer" und "Kaufvertrag", worauf schon die Überschrift des Paragraph 21, "Rücktrittsrecht des Verkäufers (Veräußerers)" hinweist, im Sinne des Paragraph eins, des Gesetzes als "Veräußerer" und "Vertrag, betreffend die Übertragung des Eigentumsrechtes" zu interpretieren sind. Ein solcher Vertrag, betreffend die Übertragung des Eigentumsrechts, liegt aber hier vor, da der Beklagte unbestrittenermaßen Eigentümer der Liegenschaft ist und sich durch das behauptete Rechtsgeschäft zur Übertragung des Eigentums an den Kläger verpflichtet haben soll. Des weiteren trifft auch die ratio des Gesetzes, nämlich, daß dem Liegenschaftsveräußerer die Möglichkeit reiflicher Überlegung gewährt und er vor Übereilung geschützt werden soll, im vorliegenden Fall zu.