Rechtssatz RS0061180
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061180
Geschäftszahl
2Ob20/52; 1Ob806/53
Entscheidungsdatum
25.11.1953
Rechtssatz
Die Worte "Verkäufer" und "Kaufvertrag" im § 21 GVG sind im Sinne des § 1 GVG als "Veräußerer" und "Vertrag, betreffend die Übertragung des Eigentumsrechtes" zu interpretieren. Der Übergeber kann von der Vereinbarung mit dem Bruder auf Übergabe der von der Mutter übernommenen Liegenschaften gemäß § 21 GVG zurücktreten. Weigert er sich, den Veräußerungsvertrag zuzuhalten und läßt er es auf die Klage ankommen, so bedeutet dies, daß er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.Die Worte "Verkäufer" und "Kaufvertrag" im Paragraph 21, GVG sind im Sinne des Paragraph eins, GVG als "Veräußerer" und "Vertrag, betreffend die Übertragung des Eigentumsrechtes" zu interpretieren. Der Übergeber kann von der Vereinbarung mit dem Bruder auf Übergabe der von der Mutter übernommenen Liegenschaften gemäß Paragraph 21, GVG zurücktreten. Weigert er sich, den Veräußerungsvertrag zuzuhalten und läßt er es auf die Klage ankommen, so bedeutet dies, daß er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 20/52
Entscheidungstext OGH 30.04.1952 2 Ob 20/52
Veröff: SZ 25/105 = JBl 1952,498
- 1 Ob 806/53
Entscheidungstext OGH 25.11.1953 1 Ob 806/53
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0061180
Dokumentnummer
JJR_19520430_OGH0002_0020OB00020_5200000_001