Die Revision des Klägers ist teilweise berechtigt, nicht jedoch jene der beklagten Parteien.
Zur Revision der Beklagten:
Die Beklagten vertreten die Ansicht, ein Verschulden des Erstbeklagten sei nur daraus abzuleiten, daß der Kläger ein Kind sei, dem gegenüber der Vertrauensgrundsatz nicht gelte. Hätte es sich um einen erwachsenen Fußgänger gehandelt, wäre der Unfall für den Erstbeklagten ein unabwendbares Ereignis gewesen. Eine überhöhte Geschwindigkeit oder eine Reaktionsverspätung sei dem Erstbeklagten nicht anzulasten, es habe sich also nicht um einen typischen Alkoholunfall gehandelt. Der Kläger habe das unfallsauslösende Verschuldensmoment zu vertreten. Der Unfall habe sich beim Hintereinanderfahren ereignet, für den Erstbeklagten sei es nicht erkennbar gewesen, daß der Kläger gerade sein Fahrzeug nicht vorbeifahren lassen würde. Es sei daher eine Verschuldensteilung im Verhältnis von 1 : 1 vorzunehmen.
Die von den beklagten Parteien gar nicht bekämpfte Ansicht der Vorinstanzen, der Erstbeklagte habe gemäß § 3 StVO nicht auf ein verkehrsgerechtes Verhalten des nur 1,25 m großen, noch nicht einmal neun Jahre alten Klägers vertrauen dürfen, entspricht der ständigen Rechtsprechung (2 Ob 7/68, 2 Ob 175/75, 8 Ob 170/81 ua). Der Erstbeklagte bemerkte, daß der Kläger die Straße überqueren will und in die andere Richtung schaut. Er hätte daher nicht ohne Abgabe eines Hupzeichens mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfahren dürfen. Darin, daß er dies getan hat, liegt ein erhebliches Verschulden. Dazu kommt, daß der Erstbeklagte alkoholisiert war, weshalb sein schuldhaftes Fehlverhalten im Sinne der ständigen Rechtsprechung als vermehrt schwerwiegend zu beurteilen ist (ZVR 1981/181, ZVR 1982/148, ZVR 1983/19, ZVR 1984/195, ZVR 1985/21 uva).Die von den beklagten Parteien gar nicht bekämpfte Ansicht der Vorinstanzen, der Erstbeklagte habe gemäß Paragraph 3, StVO nicht auf ein verkehrsgerechtes Verhalten des nur 1,25 m großen, noch nicht einmal neun Jahre alten Klägers vertrauen dürfen, entspricht der ständigen Rechtsprechung (2 Ob 7/68, 2 Ob 175/75, 8 Ob 170/81 ua). Der Erstbeklagte bemerkte, daß der Kläger die Straße überqueren will und in die andere Richtung schaut. Er hätte daher nicht ohne Abgabe eines Hupzeichens mit unverminderter Geschwindigkeit weiterfahren dürfen. Darin, daß er dies getan hat, liegt ein erhebliches Verschulden. Dazu kommt, daß der Erstbeklagte alkoholisiert war, weshalb sein schuldhaftes Fehlverhalten im Sinne der ständigen Rechtsprechung als vermehrt schwerwiegend zu beurteilen ist (ZVR 1981/181, ZVR 1982/148, ZVR 1983/19, ZVR 1984/195, ZVR 1985/21 uva).
Das Verschulden des Erstbeklagten ist daher wesentlich schwerer als das des unmündigen Klägers, weshalb der Revision der beklagten Parteien ein Erfolg zu versagen war.
Zur Revision des Klägers:
a) Zur Verschuldensteilung:
Die Ansicht des Klägers, es sei ihm kein Verschulden am Unfall anzulasten, kann nicht geteilt werden. Nach ständiger Rechtsprechung sind Unmündige nicht unter allen Umständen deliktsunfähig. Ihre Verantwortlichkeit ist vielmehr unter Berücksichtgung des Maßes an Einsicht, das bei ihnen zur Zeit des Unfalles vorhanden war und der Art ihres für den Unfall ursächlichen Verhaltens im Einzelfall zu prüfen (EFSlg 33.748, 33.758, 36.170, 41.093, 43.512 uva). Von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wurde daher auch bei Volkschulkindern (die teilweise sogar jünger waren als der Kläger) ein Verschulden angenommen, wenn sie gegen die grundlegenden Verkehrsregeln des § 76 Abs 1 StVO verstießen (EFSlg 36.172, 38.580, 41.101, 48.642 uva). Da der Kläger bereits die dritte Klasse Volkschule besuchte, Verkehrsunterricht erhalten hatte und auch von seiner Mutter entsprechend unterwiesen worden war, besteht keinerlei Grund, im vorliegenden Fall anders zu entscheiden.Die Ansicht des Klägers, es sei ihm kein Verschulden am Unfall anzulasten, kann nicht geteilt werden. Nach ständiger Rechtsprechung sind Unmündige nicht unter allen Umständen deliktsunfähig. Ihre Verantwortlichkeit ist vielmehr unter Berücksichtgung des Maßes an Einsicht, das bei ihnen zur Zeit des Unfalles vorhanden war und der Art ihres für den Unfall ursächlichen Verhaltens im Einzelfall zu prüfen (EFSlg 33.748, 33.758, 36.170, 41.093, 43.512 uva). Von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wurde daher auch bei Volkschulkindern (die teilweise sogar jünger waren als der Kläger) ein Verschulden angenommen, wenn sie gegen die grundlegenden Verkehrsregeln des Paragraph 76, Absatz eins, StVO verstießen (EFSlg 36.172, 38.580, 41.101, 48.642 uva). Da der Kläger bereits die dritte Klasse Volkschule besuchte, Verkehrsunterricht erhalten hatte und auch von seiner Mutter entsprechend unterwiesen worden war, besteht keinerlei Grund, im vorliegenden Fall anders zu entscheiden.
Bei der Schadensteilung ist allerdings zu berücksichtigen, daß das Mitverschulden Unmündiger milder zu beurteilen ist, als unter gleichen Umständen das Verschulden Erwachsener (EFSlg 43.510, 46.084, 48.624 uva). In Fällen, in denen dem Kraftfahrzeuglenker ein schwerwiegendes Verschulden anzulasten ist, wurde daher im allgemeinen eine Schadensteilung im Verhältnis von 3 : 1 zu Gunsten des die Straße unvorsichtig betretenden Kindes vorgenommen (2 Ob 73/77, 2 Ob 174/83, 2 Ob 45, 46/85). Da dem Erstbeklagten wegen seiner Alkoholisierung ein schwerwiegendes Verschulden trifft, ist auch im vorliegenden Fall eine Schadensteilung in diesem Verhältnis berechtigt.
b) Zur Verunstaltungsentschädigung:
Maßgebend für die Höhe der Entschädigung nach § 1326 ABGB sind nach ständiger Rechtsprechung das Ausmaß der Entstellung des Verletzten und die Größe der Wahrscheinlichkeit der durch die Verunstaltung bedingten Behinderung seines besseren Fortkommens (EFSlg 48.662 uva). Im vorliegenden Fall ist für die Bemessung der Verunstaltungsentschädigung insbesondere von Bedeutung, daß beim Kläger auf Grund der Unfallsverletzung eine Deformierung der Nase, Narben im Gesicht und anderen Körperteilen, eine Facialisparese links und dauernder Speichelfluß aus dem linken Mundwinkel bestehen, daß er eine verwaschene und verlangsamte Sprache hat und eine Gangbehinderung und Bewegungseinschränkung im Sinne einer traumatischen, spastischen, inkompletten Tetraplegie aufweist. Die Gangbehinderung ist derart, daß der Kläger auf die Benützung eines Selbstfahrstuhles angewiesen ist. Es handelt sich somit insgesamt um eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung, sodaß eine darauf zurückführende Behinderung des besseren Fortkommens in hohem Maße wahrscheinlich ist. Der als Entschädigung nach § 1326 ABGB begehrte Betrag von S 150.000,-- ist daher nicht überhöht, er entspricht vielmehr den Beträgen, die in den letzten Jahren Kindern bei ähnlich gravierenden Verunstaltungen zugesprochen wurden (1 Ob 607/82, 8 Ob 273/82, 8 Ob 35/84). Zu dem vom Erstgericht ermittelten Schaden des Klägers kommen daher weitere S 20.000,--, sodaß sich ein Betrag von insgesamt S 781.697,80 ergibt. Davon hat der Kläger Anspruch auf drei Viertel, somit auf S 586.273,35 samt stufenweisen Zinsen. Dabei wurde der vom Erstgericht vorgenommenen Zinsenberechnung unter Berücksichtigung der geänderten Schadensteilung und der erhöhten Verunstaltungsentschädigung gefolgt. Auch das Feststellungsbegehren war entsprechend der Schadensteilung abzuändern.Maßgebend für die Höhe der Entschädigung nach Paragraph 1326, ABGB sind nach ständiger Rechtsprechung das Ausmaß der Entstellung des Verletzten und die Größe der Wahrscheinlichkeit der durch die Verunstaltung bedingten Behinderung seines besseren Fortkommens (EFSlg 48.662 uva). Im vorliegenden Fall ist für die Bemessung der Verunstaltungsentschädigung insbesondere von Bedeutung, daß beim Kläger auf Grund der Unfallsverletzung eine Deformierung der Nase, Narben im Gesicht und anderen Körperteilen, eine Facialisparese links und dauernder Speichelfluß aus dem linken Mundwinkel bestehen, daß er eine verwaschene und verlangsamte Sprache hat und eine Gangbehinderung und Bewegungseinschränkung im Sinne einer traumatischen, spastischen, inkompletten Tetraplegie aufweist. Die Gangbehinderung ist derart, daß der Kläger auf die Benützung eines Selbstfahrstuhles angewiesen ist. Es handelt sich somit insgesamt um eine besonders schwerwiegende Beeinträchtigung der äußeren Erscheinung, sodaß eine darauf zurückführende Behinderung des besseren Fortkommens in hohem Maße wahrscheinlich ist. Der als Entschädigung nach Paragraph 1326, ABGB begehrte Betrag von S 150.000,-- ist daher nicht überhöht, er entspricht vielmehr den Beträgen, die in den letzten Jahren Kindern bei ähnlich gravierenden Verunstaltungen zugesprochen wurden (1 Ob 607/82, 8 Ob 273/82, 8 Ob 35/84). Zu dem vom Erstgericht ermittelten Schaden des Klägers kommen daher weitere S 20.000,--, sodaß sich ein Betrag von insgesamt S 781.697,80 ergibt. Davon hat der Kläger Anspruch auf drei Viertel, somit auf S 586.273,35 samt stufenweisen Zinsen. Dabei wurde der vom Erstgericht vorgenommenen Zinsenberechnung unter Berücksichtigung der geänderten Schadensteilung und der erhöhten Verunstaltungsentschädigung gefolgt. Auch das Feststellungsbegehren war entsprechend der Schadensteilung abzuändern.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf § 43 Abs 1 und 2 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die §§ 40, 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf Paragraph 43, Absatz eins und 2 ZPO, jene über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens auf die Paragraphen 40, 41 und 50 ZPO.