Die gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz erhobene Revision der Klägerin ist zulässig und auch berechtigt.
Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß der Liegenschaftseigentümer im Sinn des § 93 Abs 1 StVO oder eine gemäß § 93 Abs 5 StVO an seine Stelle tretende Person nicht als Halter eines Weges im Sinn des § 1319 a ABGB anzusehen sind und daher bei Verletzung ihrer Pflichten nach § 93 StVO auch für leichte Fahrlässigkeit einzustehen haben (SZ 54/21; SZ 54/92; ZVR 1982/261, ZVR 1984/226, ZVR 1986/171, SZ 58/154, 2 Ob 34/89).Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß der Liegenschaftseigentümer im Sinn des Paragraph 93, Absatz eins, StVO oder eine gemäß Paragraph 93, Absatz 5, StVO an seine Stelle tretende Person nicht als Halter eines Weges im Sinn des Paragraph 1319, a ABGB anzusehen sind und daher bei Verletzung ihrer Pflichten nach Paragraph 93, StVO auch für leichte Fahrlässigkeit einzustehen haben (SZ 54/21; SZ 54/92; ZVR 1982/261, ZVR 1984/226, ZVR 1986/171, SZ 58/154, 2 Ob 34/89).
Von dieser von Koziol (Österreichisches Haftpflichtrecht2 II,68) gebilligten Rechtsprechung abzugehen sieht sich der erkennende Senat auch durch die Lehrmeinung Reischauers in Rummel2 Rz 21 zu § 1319 a) nicht veranlaßt. Dies bedeutet, daß die beklagte Partei als Liegenschaftseigentümerin auch für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung ihrer Anrainerpflichten einzustehen hat.Von dieser von Koziol (Österreichisches Haftpflichtrecht2 römisch zwei,68) gebilligten Rechtsprechung abzugehen sieht sich der erkennende Senat auch durch die Lehrmeinung Reischauers in Rummel2 Rz 21 zu Paragraph 1319, a) nicht veranlaßt. Dies bedeutet, daß die beklagte Partei als Liegenschaftseigentümerin auch für leichte Fahrlässigkeit bei Verletzung ihrer Anrainerpflichten einzustehen hat.
In diesem Zusammenhang kann den Ausführungen des Berufungsgerichtes, der Schutzzweck des § 93 Abs 1 StVO erstrecke sich auf die Gefahren bei der Benützung vereister oder mit Schnee bedeckter Gehsteige bzw Gehwege innerhalb des eingegrenzten Zeitraumes und nicht für daran anschließende Zeiträume nicht gefolgt werden. Auch dazu hat der erkennende Senat bereits ausgeführt, daß der Gestürzte auch dann grundsätzlich Schadenersatz begehren kann, wenn der Unfall auf eine Verletzung der Räum- oder Streupflicht innerhalb des durch Gesetz (Verordnung) festgesetzten Zeitraumes zurückzuführen ist (2 Ob 78/94, vgl ZVR 1970/197; BGH in VersR 1984/40; Greger Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr2 Rz 457 zu § 16 dStVG). § 93 Abs 1 StVO habe nicht den Zweck, den Räumungspflichtigen durch zeitliche Begrenzung der Räumpflicht von der Haftung für sämtliche nach diesem Zeitpunkt auftretenden Auswirkungen einer Pflichtverletzung zu befreien, sondern, die Kontroll- und Aufsichtspflicht bezüglich des Zustandes des Gehsteiges auf ein zumutbares Maß zu reduzieren. § 93 Abs 1 StVO stelle auch auf ein bestimmtes Verhalten des Streupflichtigen ab, um den erwarteten Erfolg zu gewährleisten. An diesen Ausführungen ist weiterhin festzuhalten.In diesem Zusammenhang kann den Ausführungen des Berufungsgerichtes, der Schutzzweck des Paragraph 93, Absatz eins, StVO erstrecke sich auf die Gefahren bei der Benützung vereister oder mit Schnee bedeckter Gehsteige bzw Gehwege innerhalb des eingegrenzten Zeitraumes und nicht für daran anschließende Zeiträume nicht gefolgt werden. Auch dazu hat der erkennende Senat bereits ausgeführt, daß der Gestürzte auch dann grundsätzlich Schadenersatz begehren kann, wenn der Unfall auf eine Verletzung der Räum- oder Streupflicht innerhalb des durch Gesetz (Verordnung) festgesetzten Zeitraumes zurückzuführen ist (2 Ob 78/94, vergleiche ZVR 1970/197; BGH in VersR 1984/40; Greger Zivilrechtliche Haftung im Straßenverkehr2 Rz 457 zu Paragraph 16, dStVG). Paragraph 93, Absatz eins, StVO habe nicht den Zweck, den Räumungspflichtigen durch zeitliche Begrenzung der Räumpflicht von der Haftung für sämtliche nach diesem Zeitpunkt auftretenden Auswirkungen einer Pflichtverletzung zu befreien, sondern, die Kontroll- und Aufsichtspflicht bezüglich des Zustandes des Gehsteiges auf ein zumutbares Maß zu reduzieren. Paragraph 93, Absatz eins, StVO stelle auch auf ein bestimmtes Verhalten des Streupflichtigen ab, um den erwarteten Erfolg zu gewährleisten. An diesen Ausführungen ist weiterhin festzuhalten.
Nach den Feststellungen war der mit einer drei bis vier Zentimeter starken Alteisdecke versehene Gehsteig nur spärlich und nicht sehr dicht mit Kies bestreut. Da sich die Verhältnisse nach dem Ende der Räumpflicht nicht geändert haben, ist daher davon auszugehen, daß eine ordnungsgemäße Bestreuung des Gehsteiges auch innerhalb des durch § 93 Abs 1 StVO festgesetzten Zeitraumes nicht erfolgte und daher die beklagte Partei ihrer Streupflicht nicht nachkam. Dies bedeutet, daß pflichtgemäßes Handeln bis 22 Uhr den Unfall und den Schaden verhindert hätte. Die Verletzung dieser Verpflichtung führt daher grundsätzlich zur Haftung der beklagten Partei.Nach den Feststellungen war der mit einer drei bis vier Zentimeter starken Alteisdecke versehene Gehsteig nur spärlich und nicht sehr dicht mit Kies bestreut. Da sich die Verhältnisse nach dem Ende der Räumpflicht nicht geändert haben, ist daher davon auszugehen, daß eine ordnungsgemäße Bestreuung des Gehsteiges auch innerhalb des durch Paragraph 93, Absatz eins, StVO festgesetzten Zeitraumes nicht erfolgte und daher die beklagte Partei ihrer Streupflicht nicht nachkam. Dies bedeutet, daß pflichtgemäßes Handeln bis 22 Uhr den Unfall und den Schaden verhindert hätte. Die Verletzung dieser Verpflichtung führt daher grundsätzlich zur Haftung der beklagten Partei.
Die Verletzungen der Klägerin rechtfertigen ein Schmerzengeld in der Höhe von S 70.000.
Allerdings konnte der Klägerin nicht der gesamte Betrag zugesprochen werden, weil auch der von der beklagten Partei bereits in erster Instanz erhobene Mitverschuldenseinwand zu berücksichtigen ist.
Nach den Feststellungen unterhielt sich die Klägerin spät abends mit ihrem Gatten und blickte nicht zu Boden. Sie wäre gerade bei den festgestellten schlechten Lichtverhältnissen verpflichtet gewesen, auf den vor ihr liegenden Weg zu achten. Diese Unterlassung begründet eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten und führt zur Schadensteilung, sodaß ihr nur die Hälfte des begehrten Schmerzengeldbetrages zugesprochen werden konnte.
Zinsen konnten mangels Nachweises eines früheren Fälligkeitszeitpunktes erst ab dem Tag der Klagebehändigung zugesprochen werden.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 43 Abs 1, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins, 50, ZPO.