Begründung:
Der Vater des Pflegebefohlenen ist aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 15.2.1995, zu einer monatlichen Unterhaltsleistung in der Höhe von S 1.000,-- für die Zeit vom 1.2.1993 bis 30.4.1994 und zu einer solchen in der Höhe von S 2.200,-- ab 1.5.1994 verpflichtet. In dieser Entscheidung wurde für das Jahr 1994 unter Anwendung der Anspannungstheorie von einem erzielbaren Einkommen von S 13.170,-- ausgegangen und die Unterhaltspflicht mit 17 % dieses Einkommens festgesetzt.
Mit Schriftsatz vom 2.2.1995 beantragte der Pflegebefohlene den Vater zur Zahlung eines Betrages von S 883,--, das seien 50 % der Kosten für die Schullandwoche im Schuljahr 1993/1994 zu verpflichten. Es seien für die Schullandwoche S 1.766,-- aufgelaufen, die zur Gänze von der Mutter bezahlt wurden; es sei daher der Vater zu einer einmaligen Leistung von S 883,-- zu verpflichten.Mit Schriftsatz vom 2.2.1995 beantragte der Pflegebefohlene den Vater zur Zahlung eines Betrages von S 883,--, das seien 50 % der Kosten für die Schullandwoche im Schuljahr 1993 aus 1994, zu verpflichten. Es seien für die Schullandwoche S 1.766,-- aufgelaufen, die zur Gänze von der Mutter bezahlt wurden; es sei daher der Vater zu einer einmaligen Leistung von S 883,-- zu verpflichten.
Mit Schriftsatz vom 28.3.1995 beantragte der Pflegebefohlene den Vater zur Zahlung eines weiteren einmaligen Betrages von S 955,50, das seien 50 % der Kosten für den Ankauf einer Brille, zu verpflichten. Zur Begründung dieses Antrages wurde lediglich vorgebracht, die Mutter ersuche, den Vater zu einem 50 % Kostenbeitrag zu verpflichten. Diesem Antrag waren beigegeben eine Bestätigung der öffentlichen Volksschule ***** Wien, J*****gasse 1, über die Teilnahme an der Schullandwoche vom 25.4. bis 30.4.1994 und die Kosten von S 1.766,-- sowie eine Rechnung vom 24.11.1993 über den Ankauf einer neuen Brillenfassung und neuer Gläser über S 2.834,-- abzüglich eines Krankenkassenbeitrages von S 923,--.
Der Vater äußerte sich zu diesen Anträgen nicht.
Das Erstgericht wies diese Anträge mit der Begründung ab, daß nur bei existenznotwendigem Individualbedarf die durch die Judikatur üblichen Unterhaltsbemessungssätze überschritten werden dürften. Es sei überdies einem 10-jährigen Buben zumutbar, eine Brille zu tragen, die von der Krankenkasse finanziert werde.
Das vom Pflegebefohlenen angerufene Rekursgericht bestätigte die Entscheidung und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig.
Das Rekursgericht führte aus, daß nach ständiger Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz weder die Kosten der Anschaffung einer Brille noch die Kosten einer Schullandwoche einen existenznotwendigen Individualbedarf darstellten, den der Vater neben der Geldunterhaltsleistung zu decken habe. Das Rekursgericht teilte auch die Ansicht des Erstgerichtes, daß das Tragen einer von der Krankenkasse finanzierten Brillenfassung einem 10-jährigen Buben zumutbar sei, zumal sich deren Aussehen seit einigen Jahren nicht schon grundsätzlich von teureren Brillenfassungen unterscheide; das Tragen einer "Krankenkassenfassung" stelle daher keine soziale Diskriminierung eines Kindes dar. Das Tragen von Kunststofflinsen könnte bei starken Brillen oder besonderer Empfindlichkeit des Trägers indiziert erscheinen, doch sei weder im Antrag noch im Rechtsmittel ein diesbezügliches Vorbringen erstattet worden.
Richtig sei, daß sich das Kind der Teilnahme an der Schullandwoche aus finanziellen Gründen nicht entziehen könne, doch stehe es der obsorgeberechtigten Mutter frei, gemäß § 13 Abs 3 lit b SchUG die Teilnahme ihres Sohnes an der Schullandwoche abzulehnen. Auch wenn die Ausschließung des Kindes aus der Klasse für die Dauer der Schullandwoche nicht seinem Wohl diene, handle es sich bei dem zur Vermeidung dieser Folgen notwendigen Aufwand nicht um einen existenznotwendigen Bedarf des Kindes.Richtig sei, daß sich das Kind der Teilnahme an der Schullandwoche aus finanziellen Gründen nicht entziehen könne, doch stehe es der obsorgeberechtigten Mutter frei, gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Litera b, SchUG die Teilnahme ihres Sohnes an der Schullandwoche abzulehnen. Auch wenn die Ausschließung des Kindes aus der Klasse für die Dauer der Schullandwoche nicht seinem Wohl diene, handle es sich bei dem zur Vermeidung dieser Folgen notwendigen Aufwand nicht um einen existenznotwendigen Bedarf des Kindes.
Der ordentliche Revisionsrekurs wurde für zulässig erklärt, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof zu den hier zu lösenden Rechtsfragen nicht vorliege.
Dagegen richtet sich der Revisionsrekurs des Pflegebefohlenen mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß der Vater zur Zahlung eines einmaligen Betrages von S 883,-- für die Schullandwoche und eines weiteren Betrages von S 955,50 für den Ankauf einer neuen Brille verpflichtet werde.