Aus der Begründung:
Die Rekurswerberin nimmt mit Recht gegen die Darlegungen des Berufungsgerichtes, daß die Erhebung der Verjährungseinrede seitens der beklagten Partei unter dem Gesichtspunkte von Treu und Glauben eine unzulässige Rechtsausübung bedeute, Stellung; auf dieses Problem kann vorliegendenfalls schon deswegen nicht eingegangen werden, weil der Kläger im maßgeblichen erstgerichtlichen Verfahren ein Vorbringen in dieser Richtung gegenüber der Verjährungseinrede seiner Prozeßgegnerin nicht erstattet hatte. Die einjährige Verjährungsfrist ist aber unter dem Gesichtspunkte der durch die Reklamation des Klägers bewirkten Hemmung des Laufs der Verjährung nach § 96 (3) EVO. gewahrt, dies aus folgenden Erwägungen:Die Rekurswerberin nimmt mit Recht gegen die Darlegungen des Berufungsgerichtes, daß die Erhebung der Verjährungseinrede seitens der beklagten Partei unter dem Gesichtspunkte von Treu und Glauben eine unzulässige Rechtsausübung bedeute, Stellung; auf dieses Problem kann vorliegendenfalls schon deswegen nicht eingegangen werden, weil der Kläger im maßgeblichen erstgerichtlichen Verfahren ein Vorbringen in dieser Richtung gegenüber der Verjährungseinrede seiner Prozeßgegnerin nicht erstattet hatte. Die einjährige Verjährungsfrist ist aber unter dem Gesichtspunkte der durch die Reklamation des Klägers bewirkten Hemmung des Laufs der Verjährung nach Paragraph 96, (3) EVO. gewahrt, dies aus folgenden Erwägungen:
§ 96 (3) Satz 1 EVO. bestimmt, daß der Lauf der Verjährung - abgesehen von den allgemeinen gesetzlichen Hemmungsgrunden -, für den Fall der Einreichung einer Reklamation gemäß § 97 EVO. bei der Eisenbahn durch den Berechtigten, bis zum Ablauf des Tages gehemmt wird, an dem die Eisenbahn die Reklamation schriftlich abschlägig beantwortet und die der Reklamation beigegebenen Belege zurückgibt. Der Auffassung der Rekurswerberin, daß dem Kläger eine Fristenhemmung aus dieser Vorschrift mangels einer "wirksamen" Reklamation nicht zustatten komme, vermag der Oberste Gerichtshof bei dem von der Vorinstanz festgestellten Inhalte der Korrespondenz nicht zu folgen. Die Rekurswerberin verweist zwar theoretisch richtig auf die im Gesetz (§§ 96 (3) und 97 EVO.; vgl. Hans-Joachim Finger, Eisenbahn-Verkehrsordnung[3] 1963, S. 500 f.) normierten Erfordernisse in dieser Hinsicht, sie übersieht aber den für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidenden Umstand, daß im Schreiben der Zentralen Reklamations- und Ausforschungsstelle der Österreichischen Bundesbahnen vom 18. August 1960 dem Kläger auf seine Zuschriften vom 1. Juli und 12. August 1960 keineswegs ein endgültiger abschlägiger Bescheid erteilt, sondern mitgeteilt worden ist, daß ihm die erwähnte Dienststelle "nach Abschluß ihrer Erhebungen" deren Ergebnis bekanntgeben werde. Im Widerspruch dazu wird allerdings später in diesem Schreiben noch mitgeteilt, daß aus dem Frachtvertrag allein die Österreichische Automobil-Fabriks-A. G. forderungsberechtigt sei und daß auch wegen der Nichtvorlage des Frachtbriefs die Forderung des Klägers als rechtsunwirksam abgelehnt werden müsse; die aufgezeigte Diskrepanz in diesem Schreiben kann aber nicht zu Lasten des Klägers dahin gewertet werden, daß der Bescheid vom 18. August 1960 endgültig abgelehnt gewesen sei (auch die Lehre - vgl. Finger, a. a. O., S. 501, Anmerkung 21 - fordert eine endgültige Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs und nimmt eine derartige Ablehnung z. B. in dem Falle nicht an, daß sich die Eisenbahn zwar nicht für verpflichtet erklärt, aber die vergleichsweise Zahlung eines Teilbetrages anbietet). Die Rekurswerberin beachtet die aufgezeigte Diskrepanz im Schreiben vom 18. August 1960 nicht und kommt damit zu einem unbilligen Ergebnis. Erst im Schreiben vom 3. Oktober 1960 hat die Zentrale Reklamations- und Ausforschungsstelle der ÖBB. dem Kläger einen endgültig abschlägigen Bescheid erteilt. Daß die Reklamation den gesetzlichen Erfordernissen nicht voll entsprochen hat, wäre nur dann von Bedeutung, wenn die beklagte Partei (ÖBB.) der Geltendmachung des Anspruchs aus diesem Gründe nicht näher getreten wäre; dies war aber - wie dargestellt - nicht der Fall und aus dem Schreiben der Dienststelle der ÖBB. vom 3. Oktober 1960 ergibt sich ferner, daß die Schadensanmeldung des Klägers trotz ihrer Mängel tatsächlich zugereicht hat, die Eisenbahn in die Lage zu versetzen, die Reklamation sachlich zu erledigen (darauf hat der OGH. in dem ähnlich gelagerten Fall der Entscheidung SZ. IV 71 besonderes Gewicht gelegt).Paragraph 96, (3) Satz 1 EVO. bestimmt, daß der Lauf der Verjährung - abgesehen von den allgemeinen gesetzlichen Hemmungsgrunden -, für den Fall der Einreichung einer Reklamation gemäß Paragraph 97, EVO. bei der Eisenbahn durch den Berechtigten, bis zum Ablauf des Tages gehemmt wird, an dem die Eisenbahn die Reklamation schriftlich abschlägig beantwortet und die der Reklamation beigegebenen Belege zurückgibt. Der Auffassung der Rekurswerberin, daß dem Kläger eine Fristenhemmung aus dieser Vorschrift mangels einer "wirksamen" Reklamation nicht zustatten komme, vermag der Oberste Gerichtshof bei dem von der Vorinstanz festgestellten Inhalte der Korrespondenz nicht zu folgen. Die Rekurswerberin verweist zwar theoretisch richtig auf die im Gesetz (Paragraphen 96, (3) und 97 EVO.; vergleiche Hans-Joachim Finger, Eisenbahn-Verkehrsordnung[3] 1963, S. 500 f.) normierten Erfordernisse in dieser Hinsicht, sie übersieht aber den für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidenden Umstand, daß im Schreiben der Zentralen Reklamations- und Ausforschungsstelle der Österreichischen Bundesbahnen vom 18. August 1960 dem Kläger auf seine Zuschriften vom 1. Juli und 12. August 1960 keineswegs ein endgültiger abschlägiger Bescheid erteilt, sondern mitgeteilt worden ist, daß ihm die erwähnte Dienststelle "nach Abschluß ihrer Erhebungen" deren Ergebnis bekanntgeben werde. Im Widerspruch dazu wird allerdings später in diesem Schreiben noch mitgeteilt, daß aus dem Frachtvertrag allein die Österreichische Automobil-Fabriks-A. G. forderungsberechtigt sei und daß auch wegen der Nichtvorlage des Frachtbriefs die Forderung des Klägers als rechtsunwirksam abgelehnt werden müsse; die aufgezeigte Diskrepanz in diesem Schreiben kann aber nicht zu Lasten des Klägers dahin gewertet werden, daß der Bescheid vom 18. August 1960 endgültig abgelehnt gewesen sei (auch die Lehre - vergleiche Finger, a. a. O., S. 501, Anmerkung 21 - fordert eine endgültige Ablehnung des geltend gemachten Anspruchs und nimmt eine derartige Ablehnung z. B. in dem Falle nicht an, daß sich die Eisenbahn zwar nicht für verpflichtet erklärt, aber die vergleichsweise Zahlung eines Teilbetrages anbietet). Die Rekurswerberin beachtet die aufgezeigte Diskrepanz im Schreiben vom 18. August 1960 nicht und kommt damit zu einem unbilligen Ergebnis. Erst im Schreiben vom 3. Oktober 1960 hat die Zentrale Reklamations- und Ausforschungsstelle der ÖBB. dem Kläger einen endgültig abschlägigen Bescheid erteilt. Daß die Reklamation den gesetzlichen Erfordernissen nicht voll entsprochen hat, wäre nur dann von Bedeutung, wenn die beklagte Partei (ÖBB.) der Geltendmachung des Anspruchs aus diesem Gründe nicht näher getreten wäre; dies war aber - wie dargestellt - nicht der Fall und aus dem Schreiben der Dienststelle der ÖBB. vom 3. Oktober 1960 ergibt sich ferner, daß die Schadensanmeldung des Klägers trotz ihrer Mängel tatsächlich zugereicht hat, die Eisenbahn in die Lage zu versetzen, die Reklamation sachlich zu erledigen (darauf hat der OGH. in dem ähnlich gelagerten Fall der Entscheidung SZ. römisch vier 71 besonderes Gewicht gelegt).
Bei diesen Umständen hat die Berufungsinstanz im Ergebnis zutreffend die von der beklagten Partei erhobene Verjährungseinrede für nicht gerechtfertigt erachtet. Denn als Fristenhemmung muß zumindest der Zeitraum vom 5. Juli 1960 - darauf hat sich die beklagte Partei im Schreiben vom 18. August 1960 selbst bezogen - bis 3. Oktober 1960 (abschlägiger Bescheid von diesem Datum) gewertet werden. Bei Beginn des Laufes der einjährigen Verjährungsfrist mit Ablauf des 28. Oktober 1959 (§ 96 (2) lit. a EVO.) ist diese Frist zufolge der bezeichneten Hemmung nach § 96 (3) EVO. als gewahrt anzusehen, weil die Klage am 21. Dezember 1960 erhoben worden ist. Somit steht dem Anspruche des Klägers Verjährung nach § 96 EVO. nicht entgegen; der vom Erstgerichte gebrauchte einzige Abweisungsgrund entfällt; das Erstgericht wird die noch nicht geprüften Einwendungen gegen den Klagsanspruch zu erörtern haben.Bei diesen Umständen hat die Berufungsinstanz im Ergebnis zutreffend die von der beklagten Partei erhobene Verjährungseinrede für nicht gerechtfertigt erachtet. Denn als Fristenhemmung muß zumindest der Zeitraum vom 5. Juli 1960 - darauf hat sich die beklagte Partei im Schreiben vom 18. August 1960 selbst bezogen - bis 3. Oktober 1960 (abschlägiger Bescheid von diesem Datum) gewertet werden. Bei Beginn des Laufes der einjährigen Verjährungsfrist mit Ablauf des 28. Oktober 1959 (Paragraph 96, (2) Litera a, EVO.) ist diese Frist zufolge der bezeichneten Hemmung nach Paragraph 96, (3) EVO. als gewahrt anzusehen, weil die Klage am 21. Dezember 1960 erhoben worden ist. Somit steht dem Anspruche des Klägers Verjährung nach Paragraph 96, EVO. nicht entgegen; der vom Erstgerichte gebrauchte einzige Abweisungsgrund entfällt; das Erstgericht wird die noch nicht geprüften Einwendungen gegen den Klagsanspruch zu erörtern haben.
Die Frage, ob auf diese Streitsache die Bestimmungen über die dreijährige Verjährung nach § 96 (1) lit. c EVO. anzuwenden seien, kann unbeantwortet bleiben, weil der beklagten Partei nach den obigen Ausführungen nicht einmal die einjährige Verjährungsfrist zustatten kommt.Die Frage, ob auf diese Streitsache die Bestimmungen über die dreijährige Verjährung nach Paragraph 96, (1) Litera c, EVO. anzuwenden seien, kann unbeantwortet bleiben, weil der beklagten Partei nach den obigen Ausführungen nicht einmal die einjährige Verjährungsfrist zustatten kommt.