Rechtssatz RS0058691
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0058691
Entscheidungsdatum
24.10.1963
Rechtssatz
Daß die Reklamation den gesetzlichen Erfordernissen nicht voll entsprochen hat, wäre nur dann von Bedeutung, wenn die Eisenbahn der Geltendmachung des Anspruches aus diesem Grunde nicht näher getreten wäre. Die zufolge Reklamation eingetretene Hemmung des Laufes der Verjährung endet erst bei endgültiger Ablehnung des Anspruches seitens der Eisenbahn.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1963:RS0058691
Dokumentnummer
JJR_19631024_OGH0002_0020OB00205_6300000_001