Begründung:
Gemäß § 16 Abs 4 AußStrG, § 510 Abs 3 ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Gemäß Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG, Paragraph 510, Absatz 3, ZPO kann sich der Oberste Gerichtshof bei Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.
Mit Beschluss vom 22. 4. 1998 erhöhte das Erstgericht die Unterhaltspflicht der Mutter auf monatlich 4.500 S, beginnend mit 1. 3. 1998.
Am 20. 3. 2000 stellte der Unterhaltssachwalter den Antrag, den Unterhaltsbeitrag ab 1. 3. 2000 auf monatlich 6.500 S zu erhöhen. Er brachte dazu vor, die Bedürfnisse des Kindes hätten sich seit der letzten Bemessung erhöht, der Minderjährige besuche die vierte Klasse der HAK. Die Mutter erziele ein monatliches Durchschnittsnettoeinkommen von 30.068 S und habe keine weiteren Sorgepflichten.
Das Erstgericht gab diesem Antrag statt.
Das von der Mutter angerufene Rekursgericht änderte die angefochtene Entscheidung dahin ab, dass es den Unterhaltserhöhungsantrag abwies.
Es führte in rechtlicher Hinsicht aus, zum Zeitpunkte der letzten Unterhaltsbemessung sei der Minderjährige 15 Jahre und 11 Monate alt gewesen. Zum Zeitpunkte der Entscheidung durch das Erstgericht sei er 18 Jahre und vier Monate alt gewesen. Nach der von der Judikatur ausgebildeten Prozentsatzberechnung sei für beide Zeitpunkte ein Prozentsatz von 22 % heranzuziehen. Vom Antragsteller sei zwar grundsätzlich behauptet worden, dass sich die Bedürfnisse des Kindes seit der letzten Bemessung erhöht hätten, eine konkrete Begründung sei jedoch nicht dafür angegeben worden.
Zunächst sprach das Rekursgericht aus, der ordentliche Revisionsrekurs sei nicht zulässig.
Über Antrag des Unterhaltssachwalters änderte es diesen Ausspruch dahin, dass der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erklärt wurde. Das Rekursgericht begründete diese Entscheidung damit, dass eine einheitliche oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, nach welchem Zeitablauf die Umstandsklausel bei der Unterhaltsbemessung alleine auf Grund des Alters ohne Hinzutreten weiterer relevanter Umstände nicht mehr von Bedeutung sei.