Rechtssatz RS0108028
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108028
Entscheidungsdatum
06.09.2001
Rechtssatz
Ob mit dem gestiegenen Bedarf der Unterhaltsberechtigten tatsächlich schon eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses verbunden ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet demnach keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG.Ob mit dem gestiegenen Bedarf der Unterhaltsberechtigten tatsächlich schon eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses verbunden ist, hat keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung und bildet demnach keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108028
Dokumentnummer
JJR_19970707_OGH0002_0040OB00201_97F0000_001