Aus den Entscheidungsgründen:
Eigentum das Veräußerers an dem Kaufobjekt ist nicht Voraussetzung der Gültigkeit des Kaufvertrages. Das ist für das österreichische Recht allgemein anerkannt (vgl. beispielsweise Bettelheim in KlangEigentum das Veräußerers an dem Kaufobjekt ist nicht Voraussetzung der Gültigkeit des Kaufvertrages. Das ist für das österreichische Recht allgemein anerkannt vergleiche beispielsweise Bettelheim in Klang
1. Aufl. II/2 S. 970, Ehrenzweig 2. Aufl. II/1 S. 233, GlU. 7804 SZ.
V 110). Beim Verkauf von Sachen, die dem Verkäufer nicht gehören, übernimmt er stillschweigend die Garantie ihrer Beschaffung. In den Fällen der §§ 367, 371 und 824 ABGB. erwirbt der Käufer das Eigentum vom Nichteigentümer.römisch fünf 110). Beim Verkauf von Sachen, die dem Verkäufer nicht gehören, übernimmt er stillschweigend die Garantie ihrer Beschaffung. In den Fällen der Paragraphen 367, 371 und 824 ABGB. erwirbt der Käufer das Eigentum vom Nichteigentümer.
Die Bestimmung des § 1236 ABGB., auf die sich die beklagte Partei vorwiegend stützt, hat mit dem vorliegenden Sachverhalt unmittelbar nichts zu tun. Denn diese Gesetzestelle normiert eine Verfügungsbeschränkung - allerdings nach herrschender Rechtslehre und Praxis ohne dingliche Wirkung - nur für die dem Veräußerer gehörige Liegenschaftshälfte. Hier aber ist die dem anderen Miteigentümer gehörige Liegenschaftshälfte verkauft worden, und die Wirkungen einer solchen Veräußerung sind unabhängig von der Gütergemeinschaft zu beurteilen.Die Bestimmung des Paragraph 1236, ABGB., auf die sich die beklagte Partei vorwiegend stützt, hat mit dem vorliegenden Sachverhalt unmittelbar nichts zu tun. Denn diese Gesetzestelle normiert eine Verfügungsbeschränkung - allerdings nach herrschender Rechtslehre und Praxis ohne dingliche Wirkung - nur für die dem Veräußerer gehörige Liegenschaftshälfte. Hier aber ist die dem anderen Miteigentümer gehörige Liegenschaftshälfte verkauft worden, und die Wirkungen einer solchen Veräußerung sind unabhängig von der Gütergemeinschaft zu beurteilen.
Daß die Beklagte als Erbin in die aus den Kaufverträgen fließenden schuldrechtlichen Verbindlichkeiten ihres Gatten als des Erblassers eingetreten ist, folgt aus dem Begriff des Erbrechtes (§ 531 ABGB.).Daß die Beklagte als Erbin in die aus den Kaufverträgen fließenden schuldrechtlichen Verbindlichkeiten ihres Gatten als des Erblassers eingetreten ist, folgt aus dem Begriff des Erbrechtes (Paragraph 531, ABGB.).
Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, daß Punkt VII der Kaufverträge, betreffend die Aufsandungserklärung, unwirksam sei, daß aber dieser Mangel nicht die Ungültigkeit der ganzen Verträge bedinge. In dieser Beziehung vermag sich das Revisionsgericht der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes nicht voll anzuschließen, aber nach einer anderen Richtung als der, auf die die Revision abzielt. Würde in der Aufsandungserklärung, wie das Berufungsgericht offenbar meint, eine dingliche Verfügung gelegen sein, dann müßte eine solche Verfügung nach der Regel, daß niemand mehr Rechte übertragen könne als er selbst habe, zwar nicht als nichtig erachtet werden, wohl aber zunächst der Rechtswirksamkeit entbehren. Diese Verfügung würde aber im Falle der Genehmigung durch den Verfügungsberechtigten mit rückwirkender Kraft Wirksamkeit erlangen (vgl. Ehrenzweig 2. Aufl. I/1 S. 291). Einer derartigen Genehmigung muß aber die Beerbung des Verfügenden durch den Berechtigten gleich gehalten werden (vgl. § 185 Abs. 2 DBGB.).Das Berufungsgericht vertritt die Auffassung, daß Punkt römisch sieben der Kaufverträge, betreffend die Aufsandungserklärung, unwirksam sei, daß aber dieser Mangel nicht die Ungültigkeit der ganzen Verträge bedinge. In dieser Beziehung vermag sich das Revisionsgericht der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes nicht voll anzuschließen, aber nach einer anderen Richtung als der, auf die die Revision abzielt. Würde in der Aufsandungserklärung, wie das Berufungsgericht offenbar meint, eine dingliche Verfügung gelegen sein, dann müßte eine solche Verfügung nach der Regel, daß niemand mehr Rechte übertragen könne als er selbst habe, zwar nicht als nichtig erachtet werden, wohl aber zunächst der Rechtswirksamkeit entbehren. Diese Verfügung würde aber im Falle der Genehmigung durch den Verfügungsberechtigten mit rückwirkender Kraft Wirksamkeit erlangen vergleiche Ehrenzweig 2. Aufl. I/1 S. 291). Einer derartigen Genehmigung muß aber die Beerbung des Verfügenden durch den Berechtigten gleich gehalten werden vergleiche Paragraph 185, Absatz 2, DBGB.).
Die Ausführungen der Revision, daß die Kaufverträge nur eine Verwendungszusage zum Inhalt hätten, derlei Verpflichtungen aber nicht vererblich seien, gehen an dem festgestellten Tatbestand vorbei. Der verstorbene Gatte der Beklagten hat nicht versprochen, sich bei ihr um die Erfüllung und die grundbücherliche Durchführung des Vertrages zu verwenden, sondern hat selbst diese Leistungen zugesagt.