Rechtssatz RS0015086
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015086
Entscheidungsdatum
26.08.2014
Rechtssatz
Verkauf der einen Liegenschaftshälfte durch den anderen Miteigentümer ( also durch den Nichtberechtigten ) : Würde in der Aufsandungserklärung eine dingliche Verfügung gelegen sein, dann müßte eine solche Verfügung nach der Regel, daß niemand mehr Rechte übertragen könne, als er selbst habe, zunächst der Rechtswirksamkeit entbehren. Diese Verfügung würde aber im Fall der Genehmigung durch den Verfügungsberechtigten mit rückwirkender Kraft Wirksamkeit erlangen. Eine derartige Genehmigung muß der Beerbung des Verfügenden durch den Berechtigten gleichgehalten werden. ( Analog § 185 Abs 2 DBGB ).Verkauf der einen Liegenschaftshälfte durch den anderen Miteigentümer ( also durch den Nichtberechtigten ) : Würde in der Aufsandungserklärung eine dingliche Verfügung gelegen sein, dann müßte eine solche Verfügung nach der Regel, daß niemand mehr Rechte übertragen könne, als er selbst habe, zunächst der Rechtswirksamkeit entbehren. Diese Verfügung würde aber im Fall der Genehmigung durch den Verfügungsberechtigten mit rückwirkender Kraft Wirksamkeit erlangen. Eine derartige Genehmigung muß der Beerbung des Verfügenden durch den Berechtigten gleichgehalten werden. ( Analog Paragraph 185, Absatz 2, DBGB ).
Entscheidungstexte
- 2 Ob 206/55
Entscheidungstext OGH 04.05.1955 2 Ob 206/55
Veröff: EvBl 1955/309 S 510 = SZ 28/118
- 10 Ob 46/14h
Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 Ob 46/14h
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015086
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2014
Dokumentnummer
JJR_19550504_OGH0002_0020OB00206_5500000_001