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Rechtssatz RS0015086

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0015086

Geschäftszahl

2Ob206/55; 10Ob46/14h

Entscheidungsdatum

26.08.2014

Rechtssatz

Verkauf der einen Liegenschaftshälfte durch den anderen Miteigentümer ( also durch den Nichtberechtigten ) : Würde in der Aufsandungserklärung eine dingliche Verfügung gelegen sein, dann müßte eine solche Verfügung nach der Regel, daß niemand mehr Rechte übertragen könne, als er selbst habe, zunächst der Rechtswirksamkeit entbehren. Diese Verfügung würde aber im Fall der Genehmigung durch den Verfügungsberechtigten mit rückwirkender Kraft Wirksamkeit erlangen. Eine derartige Genehmigung muß der Beerbung des Verfügenden durch den Berechtigten gleichgehalten werden. ( Analog Paragraph 185, Absatz 2, DBGB ).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 206/55
    Entscheidungstext OGH 04.05.1955 2 Ob 206/55
    Veröff: EvBl 1955/309 S 510 = SZ 28/118
  • 10 Ob 46/14h
    Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 Ob 46/14h
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0015086

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2014

Dokumentnummer

JJR_19550504_OGH0002_0020OB00206_5500000_001