Der dagegen vom Kläger erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO in der hier noch maßgebenden Fassung vor der WGN 1997 (vgl Art XXXII Z 14 WGN 1997) ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Diese Bestimmung gilt auch, wenn ein Rekurs - wie hier - ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (JBl 1994, 264 mwN).Gemäß Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO in der hier noch maßgebenden Fassung vor der WGN 1997 vergleiche Artikel römisch 32 , Ziffer 14, WGN 1997) ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert S 50.000,-- nicht übersteigt. Diese Bestimmung gilt auch, wenn ein Rekurs - wie hier - ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (JBl 1994, 264 mwN).
Gegenstand der Entscheidung des Rekursgerichtes war das Begehren des Klägers auf Herabsetzung des Unterhaltes in der Zeit vom 3.10.1996 bis 31.1.1997 von S 22.000,-- auf S 10.500,--. Der Wert des Entscheidungsgegenstandes beträgt daher höchstens S 46.000,-- (S 22.000,-- - S 10.500,-- = S 11.500,-- x 4 = S 46.000,--) und übersteigt somit S 50.000,- nicht.
Hier liegt allerdings eine familienrechtliche Streitigkeit im Sinn des § 49 Abs 2 Z 2 JN und damit des § 502 Abs 3 ZPO idF vor der WGN 1997 vor. Der Oberste Gerichtshof hat es aber schon mehrfach abgelehnt, diese unmittelbar nur für die Revision geltenden Bestimmung, wonach es bei familienrechtlichen und bestimmten Bestandstreitigkeiten für die Zulässigkeit der Revision auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht ankommt, analog auf das Rekursverfahren anzuwenden (EvBl 1991/133 mwN; RIS Justiz RS0005912, vor allem 3 Ob 9/94 und 1 Ob 2031/96z; abw nur EF 64.180) Dabei wurde auch ausgesprochen, daß der in § 528 ZPO unterlassene Hinweis auf die im § 502 Abs 3 ZPO normierten Ausnahmen von dem Grundsatz des § 502 Abs 2 ZPO, wonach die Revision jedenfalls unzulässig ist, wenn der Entscheidungsgegenstand S 50.000,-- an Geld oder Geldeswert nicht übersteigt, entgegen der Ansicht Faschings (ZPR2 Rz 2004 und Rz 2016) und Stohanzls (MGA ZPO14 Anm 5 zu § 528 ZPO) keine unbeabsichtigte Regelungslücke darstellt (EvBl 1991/113; 3 Ob 9/94). Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen, wenngleich nunmehr in § 528 Abs 2 Z 1 ZPO idF WGN 1997 eine entsprechende Ausnahme vorgesehen ist und dies in den Erläuterungen mit der Schließung einer ungewollten Regelungslücke begründet wird (898 BlgNR XX.GP 48). Die Meinung des Verfassers eines späteren Gesetzes kann nämlich auf die Richtigkeit einer davon abweichenden Rechtsprechung zu einem früheren Gesetz keinen Einfluß haben.Hier liegt allerdings eine familienrechtliche Streitigkeit im Sinn des Paragraph 49, Absatz 2, Ziffer 2, JN und damit des Paragraph 502, Absatz 3, ZPO in der Fassung vor der WGN 1997 vor. Der Oberste Gerichtshof hat es aber schon mehrfach abgelehnt, diese unmittelbar nur für die Revision geltenden Bestimmung, wonach es bei familienrechtlichen und bestimmten Bestandstreitigkeiten für die Zulässigkeit der Revision auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht ankommt, analog auf das Rekursverfahren anzuwenden (EvBl 1991/133 mwN; RIS Justiz RS0005912, vor allem 3 Ob 9/94 und 1 Ob 2031/96z; abw nur EF 64.180) Dabei wurde auch ausgesprochen, daß der in Paragraph 528, ZPO unterlassene Hinweis auf die im Paragraph 502, Absatz 3, ZPO normierten Ausnahmen von dem Grundsatz des Paragraph 502, Absatz 2, ZPO, wonach die Revision jedenfalls unzulässig ist, wenn der Entscheidungsgegenstand S 50.000,-- an Geld oder Geldeswert nicht übersteigt, entgegen der Ansicht Faschings (ZPR2 Rz 2004 und Rz 2016) und Stohanzls (MGA ZPO14 Anmerkung 5 zu Paragraph 528, ZPO) keine unbeabsichtigte Regelungslücke darstellt (EvBl 1991/113; 3 Ob 9/94). Der erkennende Senat sieht sich nicht veranlaßt, von dieser Rechtsprechung abzugehen, wenngleich nunmehr in Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO in der Fassung WGN 1997 eine entsprechende Ausnahme vorgesehen ist und dies in den Erläuterungen mit der Schließung einer ungewollten Regelungslücke begründet wird (898 BlgNR römisch zwanzig.Gesetzgebungsperiode 48). Die Meinung des Verfassers eines späteren Gesetzes kann nämlich auf die Richtigkeit einer davon abweichenden Rechtsprechung zu einem früheren Gesetz keinen Einfluß haben.
Der absolut unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.