Entscheidungsgründe:
Die klagende Partei begehrte die Zahlung von S 87.425,60 als restlichen Werklohn für die Errichtung von Rolltoranlagen.
Die beklagten Parteien erhoben die Einrede der mangelnden Aktivlegitimation weil die eingeklagte Forderung an die R*****bank B***** abgetreten worden sei. Überdies sei die klagende Partei mit den in Auftrag gegebenen Arbeiten in Verzug geraten, weshalb die Einschaltung eines Drittunternehmers notwendig geworden sei. Dieser habe den beklagten Parteien zusätzliche Kosten von S 45.225,60 verursacht, welche aufrechnungsweise eingewendet wurden. Darüber hinaus sei die Rechnung der Klägerin um S 43.920,- überhöht.
Das Erstgericht stellte fest, daß die Klagsforderung mit S 76.625,60 zu Recht bestehe, nicht hingegen die von den beklagten Parteien eingewendete Gegenforderung. Es verurteilte daher die beklagten Parteien zur Zahlung von S 76.625,60 sA und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von S 10.800,- samt Zinsen ab.
Das Erstgericht traf dabei (soweit es die Frage der Aktivlegitimation betrifft) folgende Feststellungen:
Mit Globalzessionsvertrag vom 13.5.1992 hat die Klägerin unwiderruflich und rechtsverbindlich sämtliche Forderungen, die ihr aus dem Betriebe ihres Unternehmens gegenüber dritten Personen entstanden sind oder in Zukunft entstehen sollten, zahlungshalber an die R*****bank B***** abgetreten. Der R*****bank wurde es frei gestellt, Drittschuldner von der Abtretung zu verständigen. Mit Schreiben vom 24.2.1995 wurden die beklagten Parteien von der Zession informiert. Mit Schreiben vom 7.3.1995 teilte die R*****bank B***** den Beklagtenvertretern mit, die Klägerin sei berechtigt, Klage im eigenen Namen zu führen, zumal die Abtretung der Forderungen unter Vorbehalt des Klagerechtes erfolgt sei.
Die Klägerin legte über die von ihr erbrachten Leistungen am 18.2.1993 eine Rechnung über S 1,079.475,60, worauf die beklagten Parteien insgesamt S 992.050,- bezahlten.
Das Erstgericht bejahte die Aktivlegitimation der klagenden Partei weil die R*****bank B***** der Prozeßführung ausdrücklich zugestimmt habe. Es bestehe daher für die beklagten Parteien nicht die Gefahr, von der R*****bank B***** neuerlich in Anspruch genommen zu werden.
Das hinsichtlich des klagsstattgebenden Teiles dieser Entscheidung von den beklagten Parteien angerufene Berufungsgericht änderte das angefochtene Urteil dahingehend ab, daß das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen wurde; die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt.
Das Berufungsgericht stellte folgenden weiteren Sachverhalt fest:
Das Schreiben der R*****bank B***** vom 7.3.1995 an die Vertreter der beklagten Parteien hatte unter anderem folgenden Wortlaut:
"Wir beziehen uns auf unser Schreiben vom 24.2.1995 bezüglich der Abtretung der darin angeführten Forderungen und halten ausdrücklich fest, daß die Abtretung der Forderung unter Vorbehalt des Klagerechtes erfolgte, und die Firma T*****gesellschaft mbH berechtigt ist, Klage im eigenen Namen zu führen. Im Falle des Zuspruches der Forderung bleibt die Abtretung aufrecht."
Im Globalzessionsvertrag vom 13.5.1992 findet sich keine Bestimmung, daß die Abtretung der Forderung(en) unter Vorbehalt des Klagerechtes erfolgt.
In rechtlicher Hinsicht führte das Berufungsgericht aus, es sei davon auszugehen, daß die eingeklagte Forderung auf Grund des Globalzessionsvertrages vom 13.5.1992 an die R*****bank B***** reg GenmbH als neuen Gläubiger übergegangen sei. Es sei nicht erwiesen, daß die Abtretung "unter Vorbehalt des Klagerechtes" erfolgte. Überdies sei eine derartige Rechtsfigur dem österreichischen Recht, welches eine Abspaltung des Einziehungsrechtes nicht kenne, fremd.
Die Klägerin könne sich aber auch nicht auf eine seitens der R*****bank B***** als Zessionar erteilte Einziehungsermächtigung berufen. Die Klagebefugnis als öffentlich-rechtlicher und unverzichtbarer Anspruch könne nicht ohne den zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Anspruch abgetreten werden; sie stehe im untrennbaren Zusammenhang mit dem Hauptrecht. Aus Gründen des sachenrechtlichen Typenzwanges dürfe die Befugnis der Eintreibung aus dem Forderungsrecht nicht ausgeschieden werden. Auf dem Gebiete der Verfügungsgeschäfte komme den Parteien keine Vertragsfreiheit zu, die Rechtszuständigkeit müsse auch bezüglich von Forderungsrechten einigermaßen übersichtlich bleiben. Daß eine bloße Ermächtigung durch den Gläubiger dem Schuldner ohne sein Zutun keinen weiteren Gläubiger aufzwingen könne, zeige im übrigen auch die Anweisung gemäß §§ 1400 ff ABGB. Mit diesen Bestimmungen solle offenkundig den Interessen des angewiesenen Schuldners und nicht etwa denen des Anweisenden gedient werden. Dem Schuldner werde nicht zugemutet, daß er sich ohne sein Zutun mit zwei forderungsberechtigten Personen auseinandersetzen müsse. Gerade diese vom Gesetzgeber nicht gebilligte Konstellation sei aber im vorliegenden Fall gegeben. Die Klägerin mache als ehemaliger Gläubiger die Forderung im eigenen Namen geltend und verlange auch die Bezahlung an sie; hingegen betone die R*****bank B***** im Schreiben vom 7.3.1995, daß im Falle des Zuspruches der Forderung die Abtretung aufrecht bleibe. Diese Überlegungen hätten unabhängig davon zu gelten, ob der Übertragung der Prozeßführungbefugnis eine materielle Rechtsbeziehung zugrundeliege oder nicht. Sei das Verfügungsgeschäft nicht zulässig, komme es nicht darauf an, ob diesem eine materielle Rechtsbeziehung (Titel) zugrundeliege. Es fehle daher an der Aktivlegitimation der klagenden Partei zumal eine Rückzession zum Inkasso von der Klägerin weder behauptet wurde noch aus den Beweisergebnissen ableitbar sei.Die Klägerin könne sich aber auch nicht auf eine seitens der R*****bank B***** als Zessionar erteilte Einziehungsermächtigung berufen. Die Klagebefugnis als öffentlich-rechtlicher und unverzichtbarer Anspruch könne nicht ohne den zugrundeliegenden materiell-rechtlichen Anspruch abgetreten werden; sie stehe im untrennbaren Zusammenhang mit dem Hauptrecht. Aus Gründen des sachenrechtlichen Typenzwanges dürfe die Befugnis der Eintreibung aus dem Forderungsrecht nicht ausgeschieden werden. Auf dem Gebiete der Verfügungsgeschäfte komme den Parteien keine Vertragsfreiheit zu, die Rechtszuständigkeit müsse auch bezüglich von Forderungsrechten einigermaßen übersichtlich bleiben. Daß eine bloße Ermächtigung durch den Gläubiger dem Schuldner ohne sein Zutun keinen weiteren Gläubiger aufzwingen könne, zeige im übrigen auch die Anweisung gemäß Paragraphen 1400, ff ABGB. Mit diesen Bestimmungen solle offenkundig den Interessen des angewiesenen Schuldners und nicht etwa denen des Anweisenden gedient werden. Dem Schuldner werde nicht zugemutet, daß er sich ohne sein Zutun mit zwei forderungsberechtigten Personen auseinandersetzen müsse. Gerade diese vom Gesetzgeber nicht gebilligte Konstellation sei aber im vorliegenden Fall gegeben. Die Klägerin mache als ehemaliger Gläubiger die Forderung im eigenen Namen geltend und verlange auch die Bezahlung an sie; hingegen betone die R*****bank B***** im Schreiben vom 7.3.1995, daß im Falle des Zuspruches der Forderung die Abtretung aufrecht bleibe. Diese Überlegungen hätten unabhängig davon zu gelten, ob der Übertragung der Prozeßführungbefugnis eine materielle Rechtsbeziehung zugrundeliege oder nicht. Sei das Verfügungsgeschäft nicht zulässig, komme es nicht darauf an, ob diesem eine materielle Rechtsbeziehung (Titel) zugrundeliege. Es fehle daher an der Aktivlegitimation der klagenden Partei zumal eine Rückzession zum Inkasso von der Klägerin weder behauptet wurde noch aus den Beweisergebnissen ableitbar sei.
Die ordentliche Revision wurde für zulässig erklärt, weil die jüngst ergangene Entscheidung des Obersten Gerichtshofes JBl 1995, 721 mit älteren Entscheidungen (SZ 42/105, 43/21, 47/46) im Widerspruch stehe.
Dagegen richtet sich die Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahingehend abzuändern, daß das Urteil des Erstgerichtes wieder hergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagten Parteien haben Revisions- beantwortung erstattet und beantragt, dem Rechtsmittel der klagenden Partei nicht Folge zu geben.