Die Revision ist nicht berechtigt.
In ihrer Revision hält die Beklagte an ihrer Rechtsansicht fest, den Lenker des bei ihr haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges könne kein Mitverschulden angelastet werden. Das Berufungsgericht habe nämlich zu Unrecht das Vorliegen einer "Straßengabelung" angenommen, es hätte vielmehr im Hinblick darauf, daß die Bundesstraße lediglich eine Richtungsänderung im Ausmaß von 30 Grad aufweise, zur Ansicht gelangen müssen, daß eine Fahrtrichtungsänderung im Sinne des § 11 StVO nicht gegeben gewesen sei, zumal auch keine Änderung der Fahrtrichtung vorliege, wenn die Straße selbst ihre Richtung ändere oder wenn ein Verkehrsteilnehmer den von ihm benützten Fahrstreifen nicht verlasse. Dem kann nicht gefolgt werden.In ihrer Revision hält die Beklagte an ihrer Rechtsansicht fest, den Lenker des bei ihr haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges könne kein Mitverschulden angelastet werden. Das Berufungsgericht habe nämlich zu Unrecht das Vorliegen einer "Straßengabelung" angenommen, es hätte vielmehr im Hinblick darauf, daß die Bundesstraße lediglich eine Richtungsänderung im Ausmaß von 30 Grad aufweise, zur Ansicht gelangen müssen, daß eine Fahrtrichtungsänderung im Sinne des Paragraph 11, StVO nicht gegeben gewesen sei, zumal auch keine Änderung der Fahrtrichtung vorliege, wenn die Straße selbst ihre Richtung ändere oder wenn ein Verkehrsteilnehmer den von ihm benützten Fahrstreifen nicht verlasse. Dem kann nicht gefolgt werden.
Aus den weitwendigen Ausführungen der Revisionswerberin darüber, unter welchen Voraussetzungen eine Straße als "knieförmig" verlaufend gilt, und von einer "Straßengabelung" gesprochen werden kann, ist für den Standpunkt der Beklagten nichts zu gewinnen, weil es sich dabei nicht um gesetzlich normierte Begriffe handelt, an deren Vorliegen bestimmte Rechtsfolgen geknüpft wären, sondern lediglich um von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes bei der Auslegung des im § 11 StVO verwendeten, jedoch nicht näher umschriebenen Begriffes "Änderung der Fahrtrichtung" gebrauchte Bezeichnungen. Streitentscheidend ist daher - wie die Vorinstanzen auch zutreffend erkannten - in erster Linie die Beantwortung der Frage, ob dem Lenker des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges in Verfolgung seiner Absicht, mit dem Fahrzeug dem Verlauf der Bundesstraße zu folgen, eine Änderung der Fahrtrichtung bevorstand, die er gemäß § 11 Abs 2 StVO so rechtzeitig anzuzeigen verpflichtet gewesen wäre, daß sich der Kläger auf diesen Vorgang hätte einstellen können.Aus den weitwendigen Ausführungen der Revisionswerberin darüber, unter welchen Voraussetzungen eine Straße als "knieförmig" verlaufend gilt, und von einer "Straßengabelung" gesprochen werden kann, ist für den Standpunkt der Beklagten nichts zu gewinnen, weil es sich dabei nicht um gesetzlich normierte Begriffe handelt, an deren Vorliegen bestimmte Rechtsfolgen geknüpft wären, sondern lediglich um von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Gerichtshofes bei der Auslegung des im Paragraph 11, StVO verwendeten, jedoch nicht näher umschriebenen Begriffes "Änderung der Fahrtrichtung" gebrauchte Bezeichnungen. Streitentscheidend ist daher - wie die Vorinstanzen auch zutreffend erkannten - in erster Linie die Beantwortung der Frage, ob dem Lenker des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges in Verfolgung seiner Absicht, mit dem Fahrzeug dem Verlauf der Bundesstraße zu folgen, eine Änderung der Fahrtrichtung bevorstand, die er gemäß Paragraph 11, Absatz 2, StVO so rechtzeitig anzuzeigen verpflichtet gewesen wäre, daß sich der Kläger auf diesen Vorgang hätte einstellen können.
Das Berufungsgericht ist bei Auslegung des Begriffes "Änderung der Fahrtrichtung" richtig von den von der Rechtsprechung dazu entwickelten wesentlichen Merkmalen ausgegangen und im Sinne dieser Rechtsprechung zu dem Ergebnis gelangt, daß unter Fahrtrichtung nicht eine Bewegungsrichtung im geographisch-geometrischen Sinn, sondern grundsätzlich die aus dem natürlichen oder besonders vorgeschriebenen Verlauf einer Fahrbahn sich ergebende Richtung zu verstehen ist und eine Änderung der Fahrtrichtung somit dann vorliegt, wenn vom natürlichen oder besonders gekennzeichneten Verlauf der Fahrbahn abgewichen wird (vgl Dittrich-Stolzlechner, StVO, Rz 5 zu § 11 StVO samt Rechtsprechungshinweisen). Nach den für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen kann nicht davon ausgegangen werden, daß auf der Fahrbahn der Bundesstraße im Kreuzungsbereich - auch bei einer Straßengabelung handelt es sich um eine Kreuzung im Sinne des § 2 Abs 1 Z 17 StVO (ZVR 1978/96) - Bodenmarkierungen angebracht oder ein Abbiegegebot aufgestellt gewesen wäre, denen zufolge der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges zur Weiterfahrt auf der Bundesstraße verpflichtet gewesen wäre (§ 9 Abs 6 StVO bzw Gebotszeichen nach § 52 lit b Z 15 StVO). Es verbleibt somit nur zu klären, ob der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges die Absicht hatte, vom "natürlichen Verlauf" der Bundesstraße abzuweichen. Da der "natürliche Verlauf" einer Straße häufig nur schwer zu erkennen ist, ist es notwendig, die Fahrtrichtung im Einzelfall nach "vernünftiger Verkehrsauffassung" festzustellen, wobei vor allem dem geradlinigen Verlauf einer Straße bzw ihrer geradlinigen Fortsetzung in eine andere Straße entscheidende Bedeutung zukommt (vgl Dittrich-Stolzlechner, aaO, Rz 6 zu § 11 StVO). Eine Beurteilung der Unfallskreuzung unter diesem Gesichtspunkt ergibt aber eindeutig, daß die Gutensteinerstraße - aus der Fahrtrichtung des Lenkers des Sattelkraftfahrzeuges betrachtet - den "natürlichen Verlauf" der Bundesstraße darstellt, weil diese Landesstraße die geradlinige Fortsetzung der Bundesstraße bildet und beide Straßen asphaltiert und annähernd gleich breit sind, die Bundesstraße hingegen in einer Linkskurve in einem Winkel von etwa 30 Grad weiterführt, ihrem Erscheinungsbild somit nicht als natürliche Fortsetzung der Bundesstraße angesehen werden kann. In der vom Berufungsgericht unter Hinweis auf eine Mehrzahl von Entscheidungen (vgl. dazu auch die in Dittrich-Stolzlechner, aaO, Rz 8 zu § 11 StVO angeführte weitere Rechtsprechung, insbesondere ZVR 1979/59, welcher Entscheidung ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag) vertretenen Ansicht, der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges wäre verpflichtet gewesen, die Fortsetzung seiner Fahrt auf der abbiegenden Vorrangstraße gemäß § 11 Abs 2 StVO anzuzeigen, kann somit kein Rechtsirrtum erblickt werden.Das Berufungsgericht ist bei Auslegung des Begriffes "Änderung der Fahrtrichtung" richtig von den von der Rechtsprechung dazu entwickelten wesentlichen Merkmalen ausgegangen und im Sinne dieser Rechtsprechung zu dem Ergebnis gelangt, daß unter Fahrtrichtung nicht eine Bewegungsrichtung im geographisch-geometrischen Sinn, sondern grundsätzlich die aus dem natürlichen oder besonders vorgeschriebenen Verlauf einer Fahrbahn sich ergebende Richtung zu verstehen ist und eine Änderung der Fahrtrichtung somit dann vorliegt, wenn vom natürlichen oder besonders gekennzeichneten Verlauf der Fahrbahn abgewichen wird vergleiche Dittrich-Stolzlechner, StVO, Rz 5 zu Paragraph 11, StVO samt Rechtsprechungshinweisen). Nach den für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen kann nicht davon ausgegangen werden, daß auf der Fahrbahn der Bundesstraße im Kreuzungsbereich - auch bei einer Straßengabelung handelt es sich um eine Kreuzung im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, StVO (ZVR 1978/96) - Bodenmarkierungen angebracht oder ein Abbiegegebot aufgestellt gewesen wäre, denen zufolge der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges zur Weiterfahrt auf der Bundesstraße verpflichtet gewesen wäre (Paragraph 9, Absatz 6, StVO bzw Gebotszeichen nach Paragraph 52, Litera b, Ziffer 15, StVO). Es verbleibt somit nur zu klären, ob der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges die Absicht hatte, vom "natürlichen Verlauf" der Bundesstraße abzuweichen. Da der "natürliche Verlauf" einer Straße häufig nur schwer zu erkennen ist, ist es notwendig, die Fahrtrichtung im Einzelfall nach "vernünftiger Verkehrsauffassung" festzustellen, wobei vor allem dem geradlinigen Verlauf einer Straße bzw ihrer geradlinigen Fortsetzung in eine andere Straße entscheidende Bedeutung zukommt vergleiche Dittrich-Stolzlechner, aaO, Rz 6 zu Paragraph 11, StVO). Eine Beurteilung der Unfallskreuzung unter diesem Gesichtspunkt ergibt aber eindeutig, daß die Gutensteinerstraße - aus der Fahrtrichtung des Lenkers des Sattelkraftfahrzeuges betrachtet - den "natürlichen Verlauf" der Bundesstraße darstellt, weil diese Landesstraße die geradlinige Fortsetzung der Bundesstraße bildet und beide Straßen asphaltiert und annähernd gleich breit sind, die Bundesstraße hingegen in einer Linkskurve in einem Winkel von etwa 30 Grad weiterführt, ihrem Erscheinungsbild somit nicht als natürliche Fortsetzung der Bundesstraße angesehen werden kann. In der vom Berufungsgericht unter Hinweis auf eine Mehrzahl von Entscheidungen vergleiche dazu auch die in Dittrich-Stolzlechner, aaO, Rz 8 zu Paragraph 11, StVO angeführte weitere Rechtsprechung, insbesondere ZVR 1979/59, welcher Entscheidung ein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde lag) vertretenen Ansicht, der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges wäre verpflichtet gewesen, die Fortsetzung seiner Fahrt auf der abbiegenden Vorrangstraße gemäß Paragraph 11, Absatz 2, StVO anzuzeigen, kann somit kein Rechtsirrtum erblickt werden.
Die Revisionswerberin bekämpft in ihrer Rechtsrüge weiters die vom Berufungsgericht zur Frage, ob ein Verkehrsteilnehmer aus der Nichtbetätigung des Fahrtrichtungsanzeigers an einem entgegenkommenden Kraftfahrzeug darauf vertrauen darf, dieses Kraftfahrzeug werde geradeaus weiterfahren, vertretene Rechtsansicht. Insoweit sie in diesem Zusammenhang aus der besonderen Vorrangregelung an der Unfallskreuzung die Verpflichtung des Klägers zu besonderer Vorsicht ableiten und daraus den Schluß ziehen möchte, der Kläger hätte als benachrangter Verkehrsteilnehmer, solange er an dem entgegenkommenden Fahrzeug keinen Fahrtrichtungsanzeiger wahrgenommen habe, überhaupt keinen Anlaß für die Annahme gehabt, das entgegenkommende Kraftfahrzeug werde in die Landesstraße einfahren, kann ihr ebenfalls nicht beigepflichtet werden.
Aufgrund des im Straßenverkehr geltenden, im § 3 StVO normierten Vertrauensgrundsatzes darf jeder Straßenbenützer darauf vertrauen, daß andere Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften kennen und auch befolgen. Eine Ausnahme davon macht das Gesetz selbst nur für jene Fälle, in welchen derjenige, der den Vertrauensgrundsatz in Anspruch nehmen will, erkennen muß, daß es sich um Kinder, Seh- oder Hörbehinderte mit weißem Stock oder gelber Armbinde, offensichtlich Körperbehinderte oder Gebrechliche oder um Personen handelt, aus deren augenfälligem Gehaben geschlossen werden muß, daß sie unfähig sind, die Gefahren des Straßenverkehrs einzusehen oder sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten. In Ausformung dieser Ausnahmen wurde von der Rechtsprechung der Standpunkt vertreten, daß eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensgrundsatz unter anderem dann nicht möglich ist, wenn eine Verpflichtung zu erhöhter Aufmerksamkeit besteht, vom Verkehrsteilnehmer also die Anwendung besonderer Sorgfalt verlangt wird (vgl Dittrich-Stolzlechner, aaO, Anm 27b zu § 3 StVO). Ein solcher Fall liegt aber entgegen den Revisionsausführungen hier nicht vor. Die von der Revisionswerberin offenbar angesprochene Verpflichtung eines nach § 19 StVO Wartepflichtigen zur gehörigen (besonderen) Beobachtung des begünstigten Verkehrs in seiner tatsächlichen Gestaltung hat nämlich das Vorliegen einer Vorrangsituation zur Voraussetzung. Eine solche lag aber hier nicht vor, weil der Kläger auch unter besonderer Berücksichtigung des ihm entgegenkommenden Sattelkraftfahrzeuges, dem ja der Vorrang nach § 19 Abs 4 StVO unabhängig davon zukam, ob es der Vorrangstraße folgen oder sie verlassen werde, nicht damit rechnen mußte, das Fahrzeug werde nach links einbiegend der Vorrangstraße folgen. Solange der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges seine Absicht, die Fahrtrichtung im Sinne des Verlaufes der Bundesstraße zu ändern, nicht angezeigt hatte, war der Kläger zur Annahme berechtigt, das Fahrzeug werde seine Fahrtrichtung nicht ändern, also geradeaus in der Gutensteinerstraße weiterfahren, weil er darauf vertrauen durfte, daß der Lenker des ihm entgegenkommenden Fahrzeuges andernfalls seine Absicht, dem Verlauf der Bundesstraße im Sinne einer bevorstehenden Änderung seiner Fahrtrichtung zu folgen, im Sinne des § 11 Abs 2 StVO rechtzeitig angezeigt hätte. Die im § 11 Abs 2 StVO normierte Verpflichtung rechtfertigt im Sinne des Vertrauensgrundsatzes nämlich nicht nur die Annahme, ein Verkehrsteilnehmer werde die angezeigte Änderung der Fahrtrichtung auch tatsächlich durchführen, sondern kraft Umkehrschluß auch das Vertrauen darauf, er werde bei Unterlassung der Anzeige einer Richtungsänderung eine solche nicht vornehmen, also der gegebenen Verkehrssituation entsprechend seine Fahrt geradeaus fortsetzen.Aufgrund des im Straßenverkehr geltenden, im Paragraph 3, StVO normierten Vertrauensgrundsatzes darf jeder Straßenbenützer darauf vertrauen, daß andere Personen die für die Benützung der Straße maßgeblichen Rechtsvorschriften kennen und auch befolgen. Eine Ausnahme davon macht das Gesetz selbst nur für jene Fälle, in welchen derjenige, der den Vertrauensgrundsatz in Anspruch nehmen will, erkennen muß, daß es sich um Kinder, Seh- oder Hörbehinderte mit weißem Stock oder gelber Armbinde, offensichtlich Körperbehinderte oder Gebrechliche oder um Personen handelt, aus deren augenfälligem Gehaben geschlossen werden muß, daß sie unfähig sind, die Gefahren des Straßenverkehrs einzusehen oder sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten. In Ausformung dieser Ausnahmen wurde von der Rechtsprechung der Standpunkt vertreten, daß eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensgrundsatz unter anderem dann nicht möglich ist, wenn eine Verpflichtung zu erhöhter Aufmerksamkeit besteht, vom Verkehrsteilnehmer also die Anwendung besonderer Sorgfalt verlangt wird vergleiche Dittrich-Stolzlechner, aaO, Anmerkung 27b zu Paragraph 3, StVO). Ein solcher Fall liegt aber entgegen den Revisionsausführungen hier nicht vor. Die von der Revisionswerberin offenbar angesprochene Verpflichtung eines nach Paragraph 19, StVO Wartepflichtigen zur gehörigen (besonderen) Beobachtung des begünstigten Verkehrs in seiner tatsächlichen Gestaltung hat nämlich das Vorliegen einer Vorrangsituation zur Voraussetzung. Eine solche lag aber hier nicht vor, weil der Kläger auch unter besonderer Berücksichtigung des ihm entgegenkommenden Sattelkraftfahrzeuges, dem ja der Vorrang nach Paragraph 19, Absatz 4, StVO unabhängig davon zukam, ob es der Vorrangstraße folgen oder sie verlassen werde, nicht damit rechnen mußte, das Fahrzeug werde nach links einbiegend der Vorrangstraße folgen. Solange der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges seine Absicht, die Fahrtrichtung im Sinne des Verlaufes der Bundesstraße zu ändern, nicht angezeigt hatte, war der Kläger zur Annahme berechtigt, das Fahrzeug werde seine Fahrtrichtung nicht ändern, also geradeaus in der Gutensteinerstraße weiterfahren, weil er darauf vertrauen durfte, daß der Lenker des ihm entgegenkommenden Fahrzeuges andernfalls seine Absicht, dem Verlauf der Bundesstraße im Sinne einer bevorstehenden Änderung seiner Fahrtrichtung zu folgen, im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, StVO rechtzeitig angezeigt hätte. Die im Paragraph 11, Absatz 2, StVO normierte Verpflichtung rechtfertigt im Sinne des Vertrauensgrundsatzes nämlich nicht nur die Annahme, ein Verkehrsteilnehmer werde die angezeigte Änderung der Fahrtrichtung auch tatsächlich durchführen, sondern kraft Umkehrschluß auch das Vertrauen darauf, er werde bei Unterlassung der Anzeige einer Richtungsänderung eine solche nicht vornehmen, also der gegebenen Verkehrssituation entsprechend seine Fahrt geradeaus fortsetzen.
Da nach den Feststellungen der Vorinstanzen kein Zweifel daran besteht - und von der Revision auch gar nicht bekämpft wird - daß die beabsichtigte Fahrtrichtungsänderung vom Lenker des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges nicht rechtzeitig angezeigt wurde, sind die Vorinstanzen mit Recht von einer Haftung der Beklagten für die Unfallsfolgen des Klägers ausgegangen.
Die Beklagte kann sich aber auch durch die aus den Entscheidungen der Vorinstanzen sich ergebende Schadensteilung nicht beschwert erachten, denn das vom Kläger selbst eingeräumte Mitverschulden erscheint im Hinblick darauf, daß der Kläger ja vorerst darauf vertrauen durfte, der Lenker des Sattelkraftfahrzeuges werde seine Fahrt geradlinig fortsetzen, nicht als zu gering bewertet.
Damit erweist sich aber die Revision als unberechtigt, weshalb ihr kein Erfolg beschieden sein konnte.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.