Rechtssatz RS0073198
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073198
Entscheidungsdatum
11.11.2004
Rechtssatz
Solange der Lenker eines Kraftfahrzeuges seine Absicht, die Fahrtrichtung zu ändern, nicht angezeigt hat, sind andere Verkehrsteilnehmer - hier der entgegenkommende - zur Annahme berechtigt, das Fahrzeug werde seine Fahrtrichtung nicht ändern, also geradeaus weiterfahren, weil sie darauf vertrauen dürfen, daß der Lenker des anderen Kraftfahrzeuges andernfalls seine Absicht, die Fahrtrichtung zu ändern im Sinne des § 11 Abs 2 StVO rechtzeitig angezeigt hätte.Solange der Lenker eines Kraftfahrzeuges seine Absicht, die Fahrtrichtung zu ändern, nicht angezeigt hat, sind andere Verkehrsteilnehmer - hier der entgegenkommende - zur Annahme berechtigt, das Fahrzeug werde seine Fahrtrichtung nicht ändern, also geradeaus weiterfahren, weil sie darauf vertrauen dürfen, daß der Lenker des anderen Kraftfahrzeuges andernfalls seine Absicht, die Fahrtrichtung zu ändern im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, StVO rechtzeitig angezeigt hätte.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 21/93
Entscheidungstext OGH 17.06.1993 2 Ob 21/93
- 2 Ob 98/01b
Entscheidungstext OGH 26.04.2001 2 Ob 98/01b
Beisatz: Hier: Der Lenker eines Fahrzeuges darf darauf vertrauen, dass der Lenker eines anderen Fahrzeuges seine Absicht, den Kreisverkehr zu verlassen, im Sinne des § 11 Abs 2 StVO rechtzeitig anzeigt. (T1)
- 2 Ob 126/01w
Entscheidungstext OGH 07.06.2001 2 Ob 126/01w
Auch; Beisatz: Hier: Jedenfalls dann, wenn an einem bevorrangten, langsam fahrenden Fahrzeug Blinkerzeichen (irrtümlich nicht ausgeschalteter Blinker) gegeben werden, kann der Wartepflichtige auf ein berechtigtes Abbiegen desselben vertrauen und seinerseits einfahren, ohne dass ihn am späteren Unfall ein Mitverschulden oder eine Sorgfaltspflichtverletzung nach § 9 EKHG trifft. (T2)
- 2 Ob 124/03d
Entscheidungstext OGH 11.11.2004 2 Ob 124/03d
Beisatz: Der bevorrangte und blinkende Verkehrsteilnehmer muss alle Umstände unter Beweis stellen, die das einmal im Benachrangten geschaffene Vertrauen, jener werde abbiegen, nicht mehr rechtfertigten. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0073198
Dokumentnummer
JJR_19930617_OGH0002_0020OB00021_9300000_001