Begründung:
Der klagende Masseverwalter begehrt gegenüber der beklagten Partei die Feststellung, daß dieser keine Eigentumsrechte an der vom Gemeinschuldner im Ortsgebiet B***** seit 1985 errichteten Kabelfernsehanlage bzw an Teilen derselben zustehen. Er brachte dazu vor, daß die beklagte Partei für eine vom Gemeinschuldner betriebene Kabelfernsehanlage seit 1986 Materialien geliefert habe, die in die Fernsehanlage eingebaut worden seien. Daneben seien auch Produkte anderer Unternehmen verwendet worden und habe der Gemeinschuldner selbst erhebliche Arbeitsleistungen investiert. Die beklagte Partei habe im Konkursverfahren eine Forderung von mehr als 1,000.000 S angemeldet und mit der Behauptung, es stehe ihr an dem gelieferten Kabelfernsehmaterial aufgrund des Eigentumsvorbehaltes das Eigentumsrecht zu, Absonderungsansprüche geltend gemacht. Die beklagte Partei berufe sich dabei auf ihre Zahlungsbedingungen, in denen ein erweiterter Eigentumsvorbehalt vorgesehen sei, ein solcher sei aber rechtlich unwirksam. Darüber hinaus seien die von der beklagten Partei gelieferten Materialien als unselbständige Bestandteile in die Anlage eingebaut worden. Zum Teil handle es sich um Sachen (zB Kabel), die in Künetten vergraben worden seien, zum Teil um Rohrleitungen oder Kabel, die fest im Gemäuer eingelassen worden, und zum Teil um elektronische Vorrichtungen, die mit anderen Komponenten der Anlage durch Verlöten in dauerhafte Verbindung gebracht worden seien. Über mehrere Jahre hindurch seien so viele sowohl von der beklagten Partei als auch von Drittunternehmen bezogene Einzelteile in die Anlage eingebaut worden, daß der Anlage die Qualifikation einer Hauptsache, welche mit Teilen verschiedener Unternehmer hergestellt wurde, zukomme. Die von der beklagten Partei bezogenen und eingebauten Teile könnten nur unter schweren Beschädigungen bzw durch Inkaufnahme von Kosten in unvernünftiger Höhe entfernt werden. Der Wert der einzelnen Teile liege weit unter dem derzeit geschätzten Wert der Geamtanlage von 4,2 Mio S. Durch den sukzessiven Einbau der Teile seien diese zu unselbständigen Bestandteilen geworden, an welchen kein Eigentumsvorbehalt bestehen könne. Das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung ergebe sich daraus, daß die Kabelfernsehanlage einen wesentlichen Massebestandteil darstelle, weshalb alle Konkursgläubiger daran interessiert seien, die Anlage bestmöglich zu verkaufen. Die Aufrechterhaltung der von der beklagten Partei behaupteten Eigentumsansprüche behindere jedoch den Verkauf.
Die beklagte Partei wendete ein, daß aus Materiallieferungen für die Kabelfernsehanlage noch 443.568,99 S offen seien. Da sich der vereinbarte Eigentumsvorbehalt auch auf bereits bezahlte Waren beziehe, stünden sämtliche von ihr von 1986 bis 1994 gelieferte Materialien im Vorbehaltseigentum. Der nunmehrige Gemeinschuldner habe ihre Rechnungen und Lieferscheine, welche die vom Kläger dargestellten Geschäftsbedingungen enthielten, während der gesamten Dauer der Geschäftsverbindung unwidersprochen angenommen. Er habe die Kabelfernsehanlage ab dem Jahre 1986 in stetigem Ausbau errichtet. Das hiezu notwendige Material habe er nahezu ausschließlich von der beklagten Partei bezogen. Lediglich die Rohre, in welche die Kabel zur oberirdischen Verlegung eingezogen werden, seien bei anderen Firmen eingekauft worden. Dem Coaxialkabel komme in einer Kabelfernsehanlage keine unselbständige Nebenbedeutung, sondern eine entscheidende Hauptbedeutung zu; de facto habe die beklagte Partei die gesamte Anlage geliefert. Die Vereinbarung über den Eigentumsvorbehalt berücksichtige in ihrem letzten Satz auch den Fall der Vermischung bzw der Verarbeitung dahin, daß Miteigentumsrechte entstünden. Es sei davon auszugehen, daß durch die Herstellung einer unlösbaren Verbindung zwischen den unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen der beklagten Partei einerseits und den Sachen und der Arbeitsleistung des Gemeinschuldners anderseits Miteigentum an der Anlage im Verhältnis der beiderseitigen Wertanteile im Zeitpunkt der Verarbeitung enstanden sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es im wesentlichen folgende Feststellungen traf:
Die Gesamterrichtungskosten des Kabelnetzes betrugen rund 4,8 Mio S; zusammen mit den Errichtungskosten der übrigen Einrichtungen beliefen sich die Errichtungskosten auf 6,76 Mio S. Der Zeitwert der Anlage beträgt rund 4,23 Mio S. Der Gemeinschuldner bezog von der beklagten Partei in den Jahren 1986 bis 1994 umfangreiches Kabelmaterial und sonstige technische Teile, mit welchen er die Anlage errichtete bzw sukzessive ausbaute. Auf den Rechnungen und Lieferscheinen der beklagten Partei waren jeweils ihre Liefer- und Zahlungsbedingungen abgedruckt, welche unter anderem folgende Bestimmung enthielten:
"5. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung sämtlicher uns zustehender Ansprüche auch an Zinsen, Spesen und Kosten einschließlich allfälliger Wechselverbindlichkeiten bleibt uns das Eigentum an sämtlichen von uns gelieferten Waren vorbehalten. Unser Eigentumsvorbehalt an einer Teillieferung erlischt also durch die Bezahlung dieser Teillieferung allein noch nicht. Unser Eigentumsvorbehalt an von uns gelieferten Waren erlischt demnach erst dann, wenn die Käufer alle von uns bezogenen Waren einschließlich allfälliger Zinsen, Spesen und Kosten bezahlt haben.
Verpfändungen oder Sicherstellungen sind unzulässig. Im Falle einer gerichtlichen Pfändung uns gehöriger Waren sind wir sofort zu verständigen. Durch Verkauf entstehende Forderungen werden hiermit schon jetzt an uns abgetreten. Ebenso sind Miteigentumsrechte bei Vermischung und Verarbeitung an uns abgetreten."
Im Rahmen ihrer Forderungsanmeldung im Konkurs, in der auch S 443.568,99 für Kabelfernsehmaterial enthalten sind, machte die beklagte Partei unter Berufung auf ihren Eigentumsvorbehalt die Aussonderung des von ihr gelieferten Kabelfernsehmaterials geltend.
In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehaltes sei unwirksam. Allfälliges Eigentum der beklagten Partei könne daher nur im Umfang des Wertes des nicht bezahlten Materials (S 443.568,99) aufrecht sein. Da gemäß § 415 ABGB bei Verarbeitung von in fremdem Eigentum stehenden Sachen Miteigentum zu ideellen Anteilen an der gesamten Sache im Umfang des jeweiligen Beitrags entstehe, stehe der beklagten Partei im Umfang des Wertes der nicht bezahlten Teile ein entsprechender Miteigentumsanteil an der Kabelfernsehanlage zu. Auch die Klausel in den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, wonach Miteigentumsrechte bei Vermischung und Verarbeitung an die beklagte Partei abgetreten seien, sei so zu verstehen, daß mit dem Einbau der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Teile ideelles Miteigentum an der Anlage entstehen solle. Aber auch sonst käme es zum Entstehen von Miteigentum, weil der Umfang der nicht bezahlten Lieferungen im Verhältnis zu den Errichtungskosten und zum Wert der Anlage nicht so unbedeutend sei, daß die darauf entfallenden Materialien gemäß § 416 ABGB ins Eigentum des Betreibers der Anlage übergegangen wären.In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehaltes sei unwirksam. Allfälliges Eigentum der beklagten Partei könne daher nur im Umfang des Wertes des nicht bezahlten Materials (S 443.568,99) aufrecht sein. Da gemäß Paragraph 415, ABGB bei Verarbeitung von in fremdem Eigentum stehenden Sachen Miteigentum zu ideellen Anteilen an der gesamten Sache im Umfang des jeweiligen Beitrags entstehe, stehe der beklagten Partei im Umfang des Wertes der nicht bezahlten Teile ein entsprechender Miteigentumsanteil an der Kabelfernsehanlage zu. Auch die Klausel in den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, wonach Miteigentumsrechte bei Vermischung und Verarbeitung an die beklagte Partei abgetreten seien, sei so zu verstehen, daß mit dem Einbau der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Teile ideelles Miteigentum an der Anlage entstehen solle. Aber auch sonst käme es zum Entstehen von Miteigentum, weil der Umfang der nicht bezahlten Lieferungen im Verhältnis zu den Errichtungskosten und zum Wert der Anlage nicht so unbedeutend sei, daß die darauf entfallenden Materialien gemäß Paragraph 416, ABGB ins Eigentum des Betreibers der Anlage übergegangen wären.
Das von der beklagten Partei angerufene Berufungsgericht änderte die Entscheidung dahin ab, daß dem Klagebegehren stattgegeben wurde; es bewertete den Entscheidungsgegenstand mit über 50.000 S und sprach aus, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Das Berufungsgericht traf folgende ergänzende Feststellungen:
Das von der Gemeinschuldnerin nicht bezahlte Kabelfernsehmaterial im Gesamtpreis von 443.568,99 S wurde von der beklagten Partei im Zeitraum zwischen Juli 1990 und September 1993 in zahlreichen Teillieferungen geliefert, worüber insgesamt 46 Rechnungen gelegt wurden, mit denen darüber hinaus teilweise auch die Lieferung anderer Waren verrechnet wurde. Keiner der einzelnen Rechnungsbeträge übersteigt in Ansehung des gelieferten Kabelfernsehmaterials den Betrag von 35.000 S. Der Großteil der im Gesamtbetrag von S 443.568,99 enthaltenen Lieferungen wurde im Jahr 1991 fakturiert, nämlich S 346.874,25 in insgesamt 31 Teilrechnungen, die - abgesehen von einer Lieferung am 20.6.1990 - Lieferungen vom 16.1. bis 18.12.1991 erfassen.
Das Berufungsgericht verwies auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung eines sogenannten "erweiterten Eigentumsvorbehaltes", weshalb die bereits bezahlten von der beklagten Partei bezogenen Materialien jedenfalls in das Eigentum der Gemeinschuldnerin übergegangen seien.
Im übrigen führte das Berufungsgericht aus, daß § 416 ABGB auf jede Verbindung ungleichwertiger Sachen anzuwenden sei. Die Frage, ob der Einbau der von der beklagten Partei gelieferten und nicht bezahlten Materialien als Ausbesserung im Sinne des § 416 ABGB oder als Verbindung von gleichwertigen Bestandteilen (§ 415 ABGB) zu qualifizieren sei, könne nicht im Wege einer "Globalbetrachtung" gelöst werden. Vielmehr müsse nach jedem als selbständig zu betrachtenden Ausbauschritt (zB der Herstellung eines neuen Teilnehmeranschlusses oder einer Verlängerung des Kabelnetzes mit den zu diesem Zweck von der Beklagten bezogenen Kabeln) gefragt werden, ob diese Maßnahme eine erhebliche Wertsteigerung der gesamten Anlage nach sich gezogen habe oder über den Charakter einer "Ausbesserung" nicht hinausgehe. In SZ 57/192 habe der Oberste Gerichtshof auch ganz allgemein ausgesprochen, daß durch die Herstellung einer untrennbaren Verbindung zwischen Haupt- und Nebensache letztere als selbständige Sache samt allen an ihr bestehenden Rechten untergehe.Im übrigen führte das Berufungsgericht aus, daß Paragraph 416, ABGB auf jede Verbindung ungleichwertiger Sachen anzuwenden sei. Die Frage, ob der Einbau der von der beklagten Partei gelieferten und nicht bezahlten Materialien als Ausbesserung im Sinne des Paragraph 416, ABGB oder als Verbindung von gleichwertigen Bestandteilen (Paragraph 415, ABGB) zu qualifizieren sei, könne nicht im Wege einer "Globalbetrachtung" gelöst werden. Vielmehr müsse nach jedem als selbständig zu betrachtenden Ausbauschritt (zB der Herstellung eines neuen Teilnehmeranschlusses oder einer Verlängerung des Kabelnetzes mit den zu diesem Zweck von der Beklagten bezogenen Kabeln) gefragt werden, ob diese Maßnahme eine erhebliche Wertsteigerung der gesamten Anlage nach sich gezogen habe oder über den Charakter einer "Ausbesserung" nicht hinausgehe. In SZ 57/192 habe der Oberste Gerichtshof auch ganz allgemein ausgesprochen, daß durch die Herstellung einer untrennbaren Verbindung zwischen Haupt- und Nebensache letztere als selbständige Sache samt allen an ihr bestehenden Rechten untergehe.
Gehe man von den Feststellungen aus, wonach die Kabelfernsehanlage ab dem Jahr 1986 im stetigen Ausbau errichtet wurde und sich die Errichtungskosten auf ca 6,76 Mio S beliefen (auch die beklagte Partei ziehe lediglich den vom Erstgericht festgestellten derzeitigen Verkehrswert der Anlage von 4,23 Mio S in Zweifel) und berücksichtige man weiters, daß nach den Behauptungen der beklagten Partei praktisch die gesamte Kabelfernsehanlage mit von ihr gelieferten Materialien hergestellt wurde - was die Möglichkeit einer erst später eingetretenen erheblichen Wertsteigerung durch Leistung Dritter ausschließe - , so spreche sicher viel dafür, die fraglichen Materiallieferungen der beklagten Partei als gegenüber dem (damaligen) Wert der bereits bestehenden Anlage verhältnismäßig geringfügig anzusehen. Auch wenn nicht exakt festgestellt werden habe können, bei wievielen - sachenrechtlich jeweils für sich zu betrachtenden - einzelnen Ausbauschritten welches Material der beklagten Partei in welchem Ausmaß verwendet wurde, so stehe aufgrund der sich über den Zeitraum von mehr als drei Jahren erstreckenden Teillieferungen jedenfalls fest, daß das gesamte fragliche Material nicht auf einmal in die Anlage eingebaut wurde, sondern daß es zu zahlreichen, voneinander unabhängigen Ergänzungen, Verbesserungen bzw Ausbauschritten gekommen sein muß. Dafür spreche auch der Umstand, daß nach dem Inhalt der von der beklagten Partei erstellten Rechnungen keine einheitliche Bestellung vorgelegen sei, sondern Bestellungen und Lieferungen - so wie wohl auch der Einbau - nach dem jeweiligen Bedarf erfolgt seien. Selbst wenn man davon ausginge, daß die im Jahr 1991 in Rechnung gestellten Lieferungen an Kabelfernsehmaterial in der Höhe von 346.874,25 S einem einheitlichen Ausbauschritt zuzuordnen wären, würde dies lediglich 5 % der Gesamterrichtungskosten ausmachen. Es sei daher der Rechtsansicht des Klägers zu folgen, daß die einzelnen Ausbauschritte, mit denen jeweils von der beklagten Partei gelieferte Materialien mit der bestehenden Anlage des Gemeinschuldners in Verbindung gebracht wurden, wegen der verhältnismäßigen Geringfügigkeit der Materialien der Regelung des § 416 ABGB zu unterstellen seien. Damit sei aber das Eigentum an den zum Ausbau verwendeten Materialien dem Eigentümer der Hauptsache zugefallen, womit auch der Eigentumsvorbehalt erloschen sei.Gehe man von den Feststellungen aus, wonach die Kabelfernsehanlage ab dem Jahr 1986 im stetigen Ausbau errichtet wurde und sich die Errichtungskosten auf ca 6,76 Mio S beliefen (auch die beklagte Partei ziehe lediglich den vom Erstgericht festgestellten derzeitigen Verkehrswert der Anlage von 4,23 Mio S in Zweifel) und berücksichtige man weiters, daß nach den Behauptungen der beklagten Partei praktisch die gesamte Kabelfernsehanlage mit von ihr gelieferten Materialien hergestellt wurde - was die Möglichkeit einer erst später eingetretenen erheblichen Wertsteigerung durch Leistung Dritter ausschließe - , so spreche sicher viel dafür, die fraglichen Materiallieferungen der beklagten Partei als gegenüber dem (damaligen) Wert der bereits bestehenden Anlage verhältnismäßig geringfügig anzusehen. Auch wenn nicht exakt festgestellt werden habe können, bei wievielen - sachenrechtlich jeweils für sich zu betrachtenden - einzelnen Ausbauschritten welches Material der beklagten Partei in welchem Ausmaß verwendet wurde, so stehe aufgrund der sich über den Zeitraum von mehr als drei Jahren erstreckenden Teillieferungen jedenfalls fest, daß das gesamte fragliche Material nicht auf einmal in die Anlage eingebaut wurde, sondern daß es zu zahlreichen, voneinander unabhängigen Ergänzungen, Verbesserungen bzw Ausbauschritten gekommen sein muß. Dafür spreche auch der Umstand, daß nach dem Inhalt der von der beklagten Partei erstellten Rechnungen keine einheitliche Bestellung vorgelegen sei, sondern Bestellungen und Lieferungen - so wie wohl auch der Einbau - nach dem jeweiligen Bedarf erfolgt seien. Selbst wenn man davon ausginge, daß die im Jahr 1991 in Rechnung gestellten Lieferungen an Kabelfernsehmaterial in der Höhe von 346.874,25 S einem einheitlichen Ausbauschritt zuzuordnen wären, würde dies lediglich 5 % der Gesamterrichtungskosten ausmachen. Es sei daher der Rechtsansicht des Klägers zu folgen, daß die einzelnen Ausbauschritte, mit denen jeweils von der beklagten Partei gelieferte Materialien mit der bestehenden Anlage des Gemeinschuldners in Verbindung gebracht wurden, wegen der verhältnismäßigen Geringfügigkeit der Materialien der Regelung des Paragraph 416, ABGB zu unterstellen seien. Damit sei aber das Eigentum an den zum Ausbau verwendeten Materialien dem Eigentümer der Hauptsache zugefallen, womit auch der Eigentumsvorbehalt erloschen sei.
Das Berufungsgericht verneinte auch das Entstehen von Miteigentum aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Regelung. Insoweit habe sich die beklagte Partei auf den letzten Satz des Punktes 5 ihrer AGB berufen, wonach Miteigentumsrechte bei Vermischung und Verarbeitung an die beklagte Partei abgetreten seien. Abgesehen davon, daß eine Abtretung von Miteigentumsrechten im Falle einer Verbindung von Waren der beklagten Partei mit Sachen des Gemeinschuldners nicht in Betracht komme, ergebe sich schon aus dem Kontext der betreffenden Vertragskausel, daß diese den Fall der Entstehung von Miteigentum zwischen Lieferanten und Kunden gar nicht regeln wolle. In dem betreffenden Absatz des Punktes 5 der AGB gehe es vielmehr um das Entstehen von Rechtsverhältnissen zu Dritten (Verpfändungen oder Sicherungsübereignung, gerichtliche Pfändung von Waren, durch Verkauf entstehende Forderungen), weshalb die Klausel vernünftigerweise nur so zu verstehen sei, daß sie die Fälle der Entstehung von Miteigentum durch Vermischung mit Sachen Dritter bzw bei Verarbeitung durch Dritte regeln wolle. Eine Vereinbarung der Begründung von Miteigentum im Falle der Herstellung einer Verbindung zwischen den gelieferten Waren und Sachen des Käufers könne der verwendeten Formulierung bei noch so großzügiger Auslegung, die im Hinblick auf § 915 ABGB auch gar nicht geboten wäre, nicht entnommen werden.Das Berufungsgericht verneinte auch das Entstehen von Miteigentum aufgrund einer entsprechenden vertraglichen Regelung. Insoweit habe sich die beklagte Partei auf den letzten Satz des Punktes 5 ihrer AGB berufen, wonach Miteigentumsrechte bei Vermischung und Verarbeitung an die beklagte Partei abgetreten seien. Abgesehen davon, daß eine Abtretung von Miteigentumsrechten im Falle einer Verbindung von Waren der beklagten Partei mit Sachen des Gemeinschuldners nicht in Betracht komme, ergebe sich schon aus dem Kontext der betreffenden Vertragskausel, daß diese den Fall der Entstehung von Miteigentum zwischen Lieferanten und Kunden gar nicht regeln wolle. In dem betreffenden Absatz des Punktes 5 der AGB gehe es vielmehr um das Entstehen von Rechtsverhältnissen zu Dritten (Verpfändungen oder Sicherungsübereignung, gerichtliche Pfändung von Waren, durch Verkauf entstehende Forderungen), weshalb die Klausel vernünftigerweise nur so zu verstehen sei, daß sie die Fälle der Entstehung von Miteigentum durch Vermischung mit Sachen Dritter bzw bei Verarbeitung durch Dritte regeln wolle. Eine Vereinbarung der Begründung von Miteigentum im Falle der Herstellung einer Verbindung zwischen den gelieferten Waren und Sachen des Käufers könne der verwendeten Formulierung bei noch so großzügiger Auslegung, die im Hinblick auf Paragraph 915, ABGB auch gar nicht geboten wäre, nicht entnommen werden.
Da also auch die von der beklagten Partei herangezogene Vertragsklausel nicht geeignet sei, Miteigentum an der Kabelfernsehanlage zu begründen, sei das Feststellungsbegehren des Klägers berechtigt.
Das Berufungsgericht erachtete die ordentliche Revision für nicht zulässig, weil bei der Beurteilung der sachenrechtlichen Unwirksamkeit der Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehalts sowie der Anwendbarkeit des § 416 ABGB bei Verbindung von Sachen erheblich unterschiedlichen Wertes von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht abgewichen worden sei. Die Auslegung der in den Lieferbedingungen der beklagten Partei enthaltenen Vertragsklauseln habe keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.Das Berufungsgericht erachtete die ordentliche Revision für nicht zulässig, weil bei der Beurteilung der sachenrechtlichen Unwirksamkeit der Vereinbarung eines erweiterten Eigentumsvorbehalts sowie der Anwendbarkeit des Paragraph 416, ABGB bei Verbindung von Sachen erheblich unterschiedlichen Wertes von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes nicht abgewichen worden sei. Die Auslegung der in den Lieferbedingungen der beklagten Partei enthaltenen Vertragsklauseln habe keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß das Ersturteil wiederhergestellt werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei hat in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragt, das Rechtsmittel der beklagten Partei zurückzuweisen, in eventu, ihm keine Folge zu geben.