Entscheidungsgründe:
Am 29. 7. 1969 ereignete sich im Gemeindegebiet von Langenwang (Steiermark) ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker seines Mopeds W ***** und Fatmir S***** als Lenker des PKWs Mercedes mit dem deutschen Kennzeichen M***** beteiligt waren. Dabei wurde der Kläger verletzt.
Zu 40a Cg 232/70 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien begehrte der Kläger Schadenersatz in der Höhe von S 132.261,49 sA, sowie die Feststellung der Haftung des hier wie dort beklagten Verbandes für alle künftigen Schäden aus dem von Fatmir S***** am 29. 7. 1969 im Gemeindegebiet Langenwang verschuldeten Verkehrsunfall, wobei die Haftung der beklagten Partei beschränkt sei durch den Rahmen des zwischen Fatmir S***** und der B*****-AG abgeschlossenen Versicherungsvertrages betreffend das Kraftfahrzeug mit dem polizeilichen Kennzeichen M*****. Das Feststellungsbegehren wurde anerkannt. Es erging das gleichlautende Anerkenntnisurteil vom 4. 10. 1971.
Außer Streit steht, dass Fatmir S*****, der den Unfall vom 29. 7. 1969 verschuldet hatte, nicht Versicherungsnehmer der B*****-AG war, dies war vielmehr Ismail S*****.
Der Kläger brachte in seiner am 22. 4. 1999 beim Erstgericht eingelangten Klage vor, es sei als Spätfolge der seinerzeitigen Verletzungen am 16. 12. 1997 zu einer Ergussbildung im linken Kniegelenk gekommen. Es sei eine Kniearthrose links, ein Miniskusriss innen am linken Kniegelenk und ein alter Kreuzbandriss festgestellt worden. Während des Spitalaufenthaltes vom 3. 3. bis 9. 3. 1998 sei am linken Kniegelenk eine Operation vorgenommen worden. Er begehre ein Schmerzengeld von S 240.000 sowie den Ersatz weiterer Schäden, insgesamt S 305.000 sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle künftigen Schäden aus dem von Fatmir S***** am 29. 7. 1969 im Gemeindegebiet Langenwang verschuldeten Verkehrsunfall bis zu einem Betrag von DM 500.000 (vgl die Modifikation des Feststellungsbegehrens ON 10, AS 36). Der Kläger brachte weiters vor, er habe von der Haftpflichtversicherung erfahren, dass die beklagte Partei nur im seinerzeitigen Haftungsrahmen von S 600.000 herangezogen werden könne, weil es sich mangels Prämienzahlung um ein sogenanntes krankes Versicherungsverhältnis zwischen der B*****-AG und deren Versicherungsnehmer handle. Es stehe unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen nur eine Summe von S 295.951 zur Verfügung. Dagegen betrage hier die gültige Mindestversicherungssumme DM 500.000. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Wirkung des Feststellungsurteils vom 4. 10. 1971 auf jeden Fall in zwei Jahren ende. Es lägen daher auch die Voraussetzungen zur Erhebung eines neuerlichen Feststellungsbegehrens vor.Der Kläger brachte in seiner am 22. 4. 1999 beim Erstgericht eingelangten Klage vor, es sei als Spätfolge der seinerzeitigen Verletzungen am 16. 12. 1997 zu einer Ergussbildung im linken Kniegelenk gekommen. Es sei eine Kniearthrose links, ein Miniskusriss innen am linken Kniegelenk und ein alter Kreuzbandriss festgestellt worden. Während des Spitalaufenthaltes vom 3. 3. bis 9. 3. 1998 sei am linken Kniegelenk eine Operation vorgenommen worden. Er begehre ein Schmerzengeld von S 240.000 sowie den Ersatz weiterer Schäden, insgesamt S 305.000 sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Partei für alle künftigen Schäden aus dem von Fatmir S***** am 29. 7. 1969 im Gemeindegebiet Langenwang verschuldeten Verkehrsunfall bis zu einem Betrag von DM 500.000 vergleiche die Modifikation des Feststellungsbegehrens ON 10, AS 36). Der Kläger brachte weiters vor, er habe von der Haftpflichtversicherung erfahren, dass die beklagte Partei nur im seinerzeitigen Haftungsrahmen von S 600.000 herangezogen werden könne, weil es sich mangels Prämienzahlung um ein sogenanntes krankes Versicherungsverhältnis zwischen der B*****-AG und deren Versicherungsnehmer handle. Es stehe unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlungen nur eine Summe von S 295.951 zur Verfügung. Dagegen betrage hier die gültige Mindestversicherungssumme DM 500.000. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Wirkung des Feststellungsurteils vom 4. 10. 1971 auf jeden Fall in zwei Jahren ende. Es lägen daher auch die Voraussetzungen zur Erhebung eines neuerlichen Feststellungsbegehrens vor.
Die beklagte Partei wendete ein, zwischen Fatmir S***** (dem schuldigen Lenker) und der B*****-AG habe kein Versicherungsvertrag bestanden. Die Mindestversicherungssumme in Deutschland habe zum Unfallszeitpunkt DM 100.000 betragen. Für die unbestrittenermaßen als Spätfolge erlittenen Verletzungen sei ein Schmerzengeld in Höhe von S 210.000 angemessen. Auch die weiteren Teilansprüche würden der Höhe nach bestritten. Schließlich fehle ein Feststellungsinteresse, weil es sich bei dem Feststellungsurteil um keine Judikatschuld handle, die exiquierbar sei, sondern nur um eine Haftungsfeststellung, die nie unwirksam werde.
Hiezu replizierte der Kläger, die Mindesthöhe der Versicherungssummen in der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter in Deutschland habe bei Kraftfahrzeugen DM 250.000 für Personenschäden, DM 50.000 für Sachschäden und DM 10.000 für reine Vermögensschäden betragen. Das Verhalten der beklagten Partei verstoße gegen Treu und Glauben, habe sie doch im seinerzeitigen Verfahren nie behauptet, dass zum Unfallszeitpunkt zwischen der B*****-AG und Fatmir S***** gar kein Versicherungsvertrag bestanden habe.
Das Erstgericht wies die Klage ab und führte in seiner rechtlichen Beurteilung im Wesentlichen aus, dass das seinerzeit ergangene Anerkenntnisurteil unteilbar sei. Die Haftung der beklagten Partei bestehe überhaupt nur dort, wo zwischen der B*****-AG und Fatmir S***** ein Versicherungsverhältnis bestanden habe. Da ein solches Verhältnis zu keiner Zeit bestanden habe, ergebe sich auch keine Haftung der beklagten Partei aus dem Anerkenntnisurteil. Das (damals) modifizierte Klagebegehren sei insoweit verfehlt gewesen, der Kläger könne seine Ansprüche nicht auf das damalige Anerkenntnisurteil stützen, woraus folge, dass die nunmehr geltend gemachten Ansprüche verjährt seien, was auf Grund des Verjährungseinwandes der beklagten Partei zur Klagsabweisung führen müsse.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei und führte Folgendes aus:
Der Ansicht, die behaupteten Ansprüche des Klägers seien verjährt, könne nicht beigetreten werden. Wohl sei Fatmir S***** der schuldtragende Lenker, nicht jedoch Versicherungsnehmer der Haftpflichtversicherung gewesen, doch gründe sich die Haftung der beklagten Partei in erster Linie auf die Haftpflichtversicherung für den PKW Mercedes mit dem Kennzeichen M*****. Wenngleich das Versicherungsverhältnis krank gewesen sein solle, würde die beklagte Partei jedenfalls im Rahmen der seinerzeit in Geltung gestandenen Mindestversicherungssummen haften. Das Erstgericht werde daher im fortgesetzten Verfahren Feststellungen darüber zu treffen haben, mit welcher Versicherungssumme die beklagte Partei hafte und welche Beträge mit Rücksicht auf bereits erbrachte Leistungen in Abzug zu bringen seien. Darüber hinaus würden Feststellungen über die Höhe der Ansprüche des Klägers zu treffen sein. Sollte die verbliebene Haftungssumme nicht ausreichen, dann bestehe allerdings mit Rücksicht auf die Erschöpfung der zur Verfügung stehenden Versicherungssumme keine Grundlage mehr für das Feststellungsbegehren.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO sei zuzulassen gewesen, weil zur Frage der Haftung der beklagten Partei auf Grund eines Anerkenntnisurteiles, in dem nur der Lenker, nicht aber der Halter des unfallbeteiligten Fahrzeuges angeführt sei, keine Rechtsprechung bestehe.Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO sei zuzulassen gewesen, weil zur Frage der Haftung der beklagten Partei auf Grund eines Anerkenntnisurteiles, in dem nur der Lenker, nicht aber der Halter des unfallbeteiligten Fahrzeuges angeführt sei, keine Rechtsprechung bestehe.
Gegen diesen Aufhebungsbeschluss richtet sich der Rekurs der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das erstgerichtliche Urteil wiederhergestellt werde.
Der Kläger beantragt in seiner Rekursbeantwortung, den Rekurs als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihm nicht Folge zu geben.