Dazu war zu erwägen:
Nach ständiger Rechtsprechung (EvBl 1964/321; SZ 39/19; SZ 43/222; SZ 45/8; VersR 1975, 1166; ZVR 1980/159; ZVR 1986/5; VersR 1990, 803; JBl 1993, 726 [Huber]; EvBl 1995/157) schließt ein die Schadenersatzpflicht des Beklagten bejahendes Feststellungsurteil - abgesehen von wiederkehrenden Leistungen - die Verjährung für die Dauer von 30 Jahren grundsätzlich aus. Diese Rechtsprechung beruht - unter Berufung auf Klang in Klang2 VI 609, 638 - auf der Auslegung, daß auch Feststellungsurteile unter die dreißigjährige Verjährungsfrist für Judikatsschulden nach der JMV RGBl 1858/105 fallen und diese Verordnung hinsichtlich nach dem Feststellungsurteil verfallender Renten auf die kurze Verjährungsfrist des § 1480 ABGB verweist, wenngleich die Wirkung von Feststellungsurteilen darin nicht ausdrücklich erwähnt wurde. In mehreren Entscheidungen (zB ZVR 1986/5 mwN) wurde auch auf prozeßökonomische Gründe hingewiesen. Das Feststellungsurteil solle vermeiden, daß zur Beurteilung der Verjährungsfrage immer der Eintritt der Fälligkeit weiterer Ansprüche geprüft werden müsse.Nach ständiger Rechtsprechung (EvBl 1964/321; SZ 39/19; SZ 43/222; SZ 45/8; VersR 1975, 1166; ZVR 1980/159; ZVR 1986/5; VersR 1990, 803; JBl 1993, 726 [Huber]; EvBl 1995/157) schließt ein die Schadenersatzpflicht des Beklagten bejahendes Feststellungsurteil - abgesehen von wiederkehrenden Leistungen - die Verjährung für die Dauer von 30 Jahren grundsätzlich aus. Diese Rechtsprechung beruht - unter Berufung auf Klang in Klang2 römisch sechs 609, 638 - auf der Auslegung, daß auch Feststellungsurteile unter die dreißigjährige Verjährungsfrist für Judikatsschulden nach der JMV RGBl 1858/105 fallen und diese Verordnung hinsichtlich nach dem Feststellungsurteil verfallender Renten auf die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 1480, ABGB verweist, wenngleich die Wirkung von Feststellungsurteilen darin nicht ausdrücklich erwähnt wurde. In mehreren Entscheidungen (zB ZVR 1986/5 mwN) wurde auch auf prozeßökonomische Gründe hingewiesen. Das Feststellungsurteil solle vermeiden, daß zur Beurteilung der Verjährungsfrage immer der Eintritt der Fälligkeit weiterer Ansprüche geprüft werden müsse.
Dieses Auslegungsergebnis entspricht der in der Bundesrepublik Deutschland durch § 218 BGB geschaffenen Rechtslage, wonach ein rechtskräftig festgestellter Anspruch - mit Ausnahme von Rentenansprüchen, für die die kurze Verjährungsfrist gilt - in 30 Jahren verjährt, auch wenn er an sich einer kürzeren Verjährung unterliegt. Demnach kann die rechtskräftige Feststellung auch durch ein Feststellungsurteil geschehen; auch ein die Ersatzpflicht nur ganz allgemein feststellendes Urteil ist ausreichend (Pallandt, BGB54 Rz 1 zu § 218). Die Auffassung der österreichischen Rechtsprechung wurde von der späteren Literatur allerdings nur teilweise übernommen (Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu § 1489; Apathy, EKHG Rz 8 zu § 17; aA mit jeweils unterschiedlichen Begründungen und Ergebnissen Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 19 zu § 1478; Ertl, Die Verjährung künftiger Schadenersatzansprüche, ZVR 1993, 33 ff [39 ff]; Huber in seiner Glosse zu JBl 1993, 726; F Bydlinski, Schadensentstehung und Verjährungsbeginn im österreichischen Recht, Steffen-FS [1995] 65 ff [69 FN 7]; Ertl, Noch immer nicht Veraltetes zur Teileinklagung von Schmerzengeldansprüchen, RZ 1997, 146 ff [150]).Dieses Auslegungsergebnis entspricht der in der Bundesrepublik Deutschland durch Paragraph 218, BGB geschaffenen Rechtslage, wonach ein rechtskräftig festgestellter Anspruch - mit Ausnahme von Rentenansprüchen, für die die kurze Verjährungsfrist gilt - in 30 Jahren verjährt, auch wenn er an sich einer kürzeren Verjährung unterliegt. Demnach kann die rechtskräftige Feststellung auch durch ein Feststellungsurteil geschehen; auch ein die Ersatzpflicht nur ganz allgemein feststellendes Urteil ist ausreichend (Pallandt, BGB54 Rz 1 zu Paragraph 218,). Die Auffassung der österreichischen Rechtsprechung wurde von der späteren Literatur allerdings nur teilweise übernommen (Schubert in Rummel, ABGB2 Rz 7 zu Paragraph 1489,; Apathy, EKHG Rz 8 zu Paragraph 17,; aA mit jeweils unterschiedlichen Begründungen und Ergebnissen Mader in Schwimann, ABGB2 Rz 19 zu Paragraph 1478,; Ertl, Die Verjährung künftiger Schadenersatzansprüche, ZVR 1993, 33 ff [39 ff]; Huber in seiner Glosse zu JBl 1993, 726; F Bydlinski, Schadensentstehung und Verjährungsbeginn im österreichischen Recht, Steffen-FS [1995] 65 ff [69 FN 7]; Ertl, Noch immer nicht Veraltetes zur Teileinklagung von Schmerzengeldansprüchen, RZ 1997, 146 ff [150]).
Die zitierte Rechtsprechung erging auf dem Boden der langjährigen Auffassung des Obersten Gerichtshofes, daß die Verjährung von Schadenersatzansprüchen nicht erst mit dem tatsächlichen Schadenseintritt, sondern bereits dann zu laufen beginne, solange noch kein tatsächlicher Schaden eingetreten ist, wenn der Eintritt des Schadens für den Geschädigten mit Sicherheit vorhersehbar ist (SZ 39/222; JBl 1973, 372; SZ 48/27; SZ 50/50; ZVR 1979/22; JBl 1979, 261; RdA 1980/1 [Koziol]; RdA 1992/39 [Apathy/Riedler] uva). Mit der Entscheidung des verstärkten Senats vom 19. 12. 1995, 1 Ob 621/95 (SZ 68/238 = ecolex 1996, 91 [Wilhelm] = JBl 1996, 311 [Apathy]), ist der Oberste Gerichtshof - nach einer Vorankündigung in 1 Ob 601/93 (= JBl 1994, 746 = RdW 1994, 311) - den dagegen von der einhelligen jüngeren Lehre erhobenen Bedenken (Koziol, Haftpflichtrecht1 [1973] 253; derselbe in der Glosse zu RdA 1980/1; Mayer-Maly, Schädigung durch Unterlassung, insbesondere Unterlassen der Hilfeleistung bei Verkehrsunfällen, ZVR 1977, 97 ff; Schubert in Rummel2 Rz 3 zu § 1489; P Bydlinski in der Glosse zu RdA 1983, 186 [188 ff]; derselbe in der Glosse zu JBl 1986, 304 [306]; Mader in Schwimann2 Rz 8 zu § 1489; Mayerhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht AT3, 348 FN 26; Apathy, EKHG Rz 5 zu § 17; Ertl ZVR 1993, 33 ff; Riedler, Judikaturwandel in der Frage der Verjährung von Entschädigungsforderungen nach § 1489 ABGB ?, ZVR 1993, 44 ff) gefolgt und hat ausgesprochen, daß die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen (§ 1489 erster Satz ABGB) nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginnt. Dieser Entscheidung betraf einen einheitlichen Schaden. Zur Frage der Verjährung von - nach bereits eingetretenem Erstschaden - vorhersehbaren Folgeschäden verwies der verstärkte Senat auf die Entscheidung 1 Ob 41, 42/94 (JBl 1996, 315 [Riedler]), wonach diese kurze Verjährungszeit (und auch die des § 6 Abs 1 AHG) zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt der Rechtsgutverletzung (also des "Primär- oder Erstschadens") zu laufen beginnt; mit seiner positiven Kenntnis wird sie aber nach ständiger Rechtsprechung auch schon dann in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind; der drohenden Verjährung muß der Geschädigte mit einer Feststellungsklage begegnen. Dieser, eine "gemäßigte Einheitsschadentheorie" vertretenden Entscheidung folgten zahlreiche weitere Entscheidungen (SZ 69/55; SZ 70/104; 1 Ob 1004/96; 2 Ob 15/96; 7 Ob 54/97k; 2 Ob 153/97g; ZVR 1997/129). Als Ergebnis dieser aktuellen Rechtsprechung ist daher festzuhalten, daß die kurze Verjährungsfrist des § 1489 ABGB nicht vor Eintritt des Primär- oder Erstschadens zu laufen beginnt, dann aber auch für vorhersehbare Folgeschäden, weshalb zum Zweck der Unterbrechung der Verjährungsfrist für die Folgeschäden die Erhebung einer Feststellungsklage geboten ist.Die zitierte Rechtsprechung erging auf dem Boden der langjährigen Auffassung des Obersten Gerichtshofes, daß die Verjährung von Schadenersatzansprüchen nicht erst mit dem tatsächlichen Schadenseintritt, sondern bereits dann zu laufen beginne, solange noch kein tatsächlicher Schaden eingetreten ist, wenn der Eintritt des Schadens für den Geschädigten mit Sicherheit vorhersehbar ist (SZ 39/222; JBl 1973, 372; SZ 48/27; SZ 50/50; ZVR 1979/22; JBl 1979, 261; RdA 1980/1 [Koziol]; RdA 1992/39 [Apathy/Riedler] uva). Mit der Entscheidung des verstärkten Senats vom 19. 12. 1995, 1 Ob 621/95 (SZ 68/238 = ecolex 1996, 91 [Wilhelm] = JBl 1996, 311 [Apathy]), ist der Oberste Gerichtshof - nach einer Vorankündigung in 1 Ob 601/93 (= JBl 1994, 746 = RdW 1994, 311) - den dagegen von der einhelligen jüngeren Lehre erhobenen Bedenken (Koziol, Haftpflichtrecht1 [1973] 253; derselbe in der Glosse zu RdA 1980/1; Mayer-Maly, Schädigung durch Unterlassung, insbesondere Unterlassen der Hilfeleistung bei Verkehrsunfällen, ZVR 1977, 97 ff; Schubert in Rummel2 Rz 3 zu Paragraph 1489,; P Bydlinski in der Glosse zu RdA 1983, 186 [188 ff]; derselbe in der Glosse zu JBl 1986, 304 [306]; Mader in Schwimann2 Rz 8 zu Paragraph 1489,; Mayerhofer in Ehrenzweig, Schuldrecht AT3, 348 FN 26; Apathy, EKHG Rz 5 zu Paragraph 17,; Ertl ZVR 1993, 33 ff; Riedler, Judikaturwandel in der Frage der Verjährung von Entschädigungsforderungen nach Paragraph 1489, ABGB ?, ZVR 1993, 44 ff) gefolgt und hat ausgesprochen, daß die kurze Verjährung von Ersatzansprüchen (Paragraph 1489, erster Satz ABGB) nicht vor dem tatsächlichen Eintritt des Schadens zu laufen beginnt. Dieser Entscheidung betraf einen einheitlichen Schaden. Zur Frage der Verjährung von - nach bereits eingetretenem Erstschaden - vorhersehbaren Folgeschäden verwies der verstärkte Senat auf die Entscheidung 1 Ob 41, 42/94 (JBl 1996, 315 [Riedler]), wonach diese kurze Verjährungszeit (und auch die des Paragraph 6, Absatz eins, AHG) zwar nicht vor dem tatsächlichen Eintritt der Rechtsgutverletzung (also des "Primär- oder Erstschadens") zu laufen beginnt; mit seiner positiven Kenntnis wird sie aber nach ständiger Rechtsprechung auch schon dann in Gang gesetzt, wenn der Geschädigte die Höhe seines Schadens noch nicht beziffern kann, ihm noch nicht alle Schadensfolgen bekannt bzw diese auch noch nicht zur Gänze eingetreten sind; der drohenden Verjährung muß der Geschädigte mit einer Feststellungsklage begegnen. Dieser, eine "gemäßigte Einheitsschadentheorie" vertretenden Entscheidung folgten zahlreiche weitere Entscheidungen (SZ 69/55; SZ 70/104; 1 Ob 1004/96; 2 Ob 15/96; 7 Ob 54/97k; 2 Ob 153/97g; ZVR 1997/129). Als Ergebnis dieser aktuellen Rechtsprechung ist daher festzuhalten, daß die kurze Verjährungsfrist des Paragraph 1489, ABGB nicht vor Eintritt des Primär- oder Erstschadens zu laufen beginnt, dann aber auch für vorhersehbare Folgeschäden, weshalb zum Zweck der Unterbrechung der Verjährungsfrist für die Folgeschäden die Erhebung einer Feststellungsklage geboten ist.
Die eingangs dargestellte ständige Rechtsprechung über die Wirkung eines Feststellungsurteils hat durch die Entscheidung des verstärkten Senats und die danach ergangene Rechtsprechung zum Beginn der Verjährung von Folgeschäden nicht ihre Basis verloren. Nach wie vor ist zur Unterbrechung der Verjährung von Folgeschäden die Erhebung einer Feststellungsklage erforderlich. Wurde ein Feststellungsurteil erwirkt, dann kann dieses auch die von der zitierten Rechtsprechung angenommenen Auswirkungen haben, daß während der langen Verjährungsfrist von 30 Jahren nach Rechtskraft des Feststellungsurteils Folgeschäden nicht verjähren können.
Der erkennende Senat hat allerdings in seiner Entscheidung 2 Ob 58, 59/91 (JBl 1993, 726 [Huber]) ausgesprochen, daß die Wirkung eines Feststellungsurteils nicht nach 30 Jahren verlorengeht, weil nur ein Anspruch, nicht aber auch ein rechtskräftiges Feststellungsurteil an sich durch Verjährung erlischt. Mit dieser Entscheidung ist daran festzuhalten, daß Feststellungsurteile die davon berührten Grundlagen des Schadenersatzanspruchs ohne zeitliche Begrenzung festlegen. Die Frage, ob das Feststellungsurteil die Wirkung hat, daß innerhalb von 30 Jahren nach seiner Rechtskraft eintretende Folgeschäden nicht verjähren können, war in diesem Fall nicht zu beurteilen.
Ertl (ZVR 1993, 41) meint, daß das Feststellungsurteil dem Geschädigten auf 30 Jahre erspart, die dadurch festgelegten Anspruchsvoraussetzungen neuerlich bei Erhebung einer Leistungsklage wegen Folgeschäden unter Beweis zu stellen, es verlängere darüber hinaus aber nicht deren Verjährungsfrist; Folgeschäden müßten daher binnen 3 Jahren ab Kenntnis mit Leistungsklage geltend gemacht werden (so auch in RZ 1997, 150). Huber (in der Glosse zu JBl 1993, 726 [730]) tritt dieser Auffassung bei, betont aber, daß die durch das Feststellungsurteil hervorgerufene Rechtskraftwirkung unverjährbar ist. F Bydlinski (Steffen-FS 69 FN 7), der die Erhebung der Feststellungsklage für die Unterbrechung vorhersehbarer Folgeschäden im Fall eines bereits eingetretenen Primärschadens für erforderlich hält, schlägt ebenfalls vor, die Verjährung von Folgeschäden binnen 3 Jahren ab Kenntnis von ihrem Entstehen eintreten zu lassen.
Der erkennende Senat sieht sich trotz dieser Kritik nicht veranlaßt, von der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abzugehen, wonach ein Feststellungsurteil die Verjährung von Folgeschäden für die Dauer von 30 Jahren ab seiner Rechtskraft ausschließt. Dieses der durch § 218 BGB für die Bundesrepublik Deutschland geschaffenen positiven Rechtslage entsprechende Ergebnis kann durchaus durch Analogie aus der durch JMV RGBl 1858/105 gewonnen werden. Eine solche Analogie liegt umso eher nahe, als zur Zeit der Erlassung der angeführten Verordnung eine gesetzliche, dem § 228 ZPO entsprechende Regelung für eine Feststellungsklage nicht vorhandenDer erkennende Senat sieht sich trotz dieser Kritik nicht veranlaßt, von der bisherigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abzugehen, wonach ein Feststellungsurteil die Verjährung von Folgeschäden für die Dauer von 30 Jahren ab seiner Rechtskraft ausschließt. Dieses der durch Paragraph 218, BGB für die Bundesrepublik Deutschland geschaffenen positiven Rechtslage entsprechende Ergebnis kann durchaus durch Analogie aus der durch JMV RGBl 1858/105 gewonnen werden. Eine solche Analogie liegt umso eher nahe, als zur Zeit der Erlassung der angeführten Verordnung eine gesetzliche, dem Paragraph 228, ZPO entsprechende Regelung für eine Feststellungsklage nicht vorhanden
war (vgl SpR 46 = GlU 4928; Caustein, Cilvilprozessrecht2 [1893] Iwar vergleiche SpR 46 = GlU 4928; Caustein, Cilvilprozessrecht2 [1893] römisch eins
402 f; ErlRV zu § 239 = Mat I 279) und daher davon ausgegangen werden402 f; ErlRV zu Paragraph 239, = Mat römisch eins 279) und daher davon ausgegangen werden
kann, daß der Verordnungsgeber das Feststellungsurteil nicht mit Absicht von der in der Verordnung getroffenen Verjährungsregelung ausnahm. Es muß unter diesen Umständen viel mehr einer planwidrigen Unvollständigkeit angenommen werden, die eine Analogie gebietet (SZ 57/194; SSV-NF 2/94 ua). Mit Recht haben daher die Vorinstanzen den Verjährungseinwand nicht beachtet.
Aber auch der Auffassung in der Revision, daß die Klägerin den Schmerzengeldanspruch global hätte erheben müssen und nicht in Teilabschnitten geltend machen hätte dürfen, kann nicht beigepflichtet werden. Wie die Vorinstanzen bereits zutreffend ausgeführt haben, kommt eine Globalbemessung des Schmerzengeldes nicht in Betracht, wenn - wie hier - das Gesamtbild der physischen und psychischen Beeinträchtigung noch nicht vorhersehbar ist; in einem solchen Fall ist die Bemessung ausnahmsweise für einen begrenzten Zeitraum zulässig (ZVR 1983/345; ZVR 1985/48; ZVR 1990/158; ZVR 1993/168; ZVR 1997/71 ua). Auch im Rahmen der Bemessung des Schmerzengeldes sind die Vorinstanzen von den nach dem Gesetz zu berücksichtigenden Umständen ausgegangen. Insoweit kann daher auf die Ausführungen des Berufungsgerichts hingewiesen werden (§ 510 Abs 3 Satz 2 ZPO).Aber auch der Auffassung in der Revision, daß die Klägerin den Schmerzengeldanspruch global hätte erheben müssen und nicht in Teilabschnitten geltend machen hätte dürfen, kann nicht beigepflichtet werden. Wie die Vorinstanzen bereits zutreffend ausgeführt haben, kommt eine Globalbemessung des Schmerzengeldes nicht in Betracht, wenn - wie hier - das Gesamtbild der physischen und psychischen Beeinträchtigung noch nicht vorhersehbar ist; in einem solchen Fall ist die Bemessung ausnahmsweise für einen begrenzten Zeitraum zulässig (ZVR 1983/345; ZVR 1985/48; ZVR 1990/158; ZVR 1993/168; ZVR 1997/71 ua). Auch im Rahmen der Bemessung des Schmerzengeldes sind die Vorinstanzen von den nach dem Gesetz zu berücksichtigenden Umständen ausgegangen. Insoweit kann daher auf die Ausführungen des Berufungsgerichts hingewiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 2 ZPO).
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Für das Revisionsverfahren sieht § 23 RATG idF BGBl I 1997/140 keinen drei- oder vierfachen Einheitssatz vor.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Für das Revisionsverfahren sieht Paragraph 23, RATG in der Fassung BGBl römisch eins 1997/140 keinen drei- oder vierfachen Einheitssatz vor.