Begründung:
Mit Urteil vom 29.1.1996 verurteilte das Erstgericht die beklagten Parteien zur Zahlung von S 51.333,33 und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von S 17.666,67 ab; es stellte fest, daß die beklagten Parteien dem Kläger zur ungeteilten Hand zu einem Drittel für alle künftigen Folgen und Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 11.8.1994 auf der P*****-Straße in T***** zu haften haben. Im Punkt 4 seiner Entscheidung verpflichtete das Erstgericht die beklagten Parteien zur ungeteilten Hand zum Ersatz der mit S 35.878,10 (darin enthalten S 4.109,60 Umsatzsteuer und S 11.220,50 Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten.
Das Erstgericht führte in den Entscheidungsgründen aus, daß das Verschulden des Erstbeklagten jedenfalls ein Drittel erreiche; unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des Klägers von zwei Drittel bestehe das Leistungsbegehren mit S 51.333,33 zu Recht und sei dem Feststellungsbegehren im eingeklagten Umfang von einem Drittel stattzugeben. Die Kostenentscheidung stützte das Erstgericht auf § 43 Abs 2 ZPO; das Gesamthonorar betrage S 22.157,76 zuzüglich S 4.437,55 Umsatzsteuer und Barauslagen von S 11.220,50.Das Erstgericht führte in den Entscheidungsgründen aus, daß das Verschulden des Erstbeklagten jedenfalls ein Drittel erreiche; unter Berücksichtigung des Mitverschuldens des Klägers von zwei Drittel bestehe das Leistungsbegehren mit S 51.333,33 zu Recht und sei dem Feststellungsbegehren im eingeklagten Umfang von einem Drittel stattzugeben. Die Kostenentscheidung stützte das Erstgericht auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO; das Gesamthonorar betrage S 22.157,76 zuzüglich S 4.437,55 Umsatzsteuer und Barauslagen von S 11.220,50.
Die Ausfertigung dieses Urteils wurde dem Klagevertreter am 19.2.1996, dem Vertreter der beklagten Parteien am 16.2.1996 zugestellt.
Mit Beschluß vom 26.2.1996 berichtigte das Erstgericht das Urteil im Punkt 4 des Urteilsspruches dahingehend, daß es statt "S 35.878,10" richtig "S 37.815,81" und statt "S 4.109,60" richtig "S 4.437,55" zu lauten habe. Der Berichtigungsbeschluß wurde damit begründet, daß der aus der Kostenentscheidung eindeutig hervorgehende Diktatfehler von Amts wegen zu berichtigen sei.
Dieser Beschluß wurde den Parteienvertretern am 29.2.1996 mit der Aufforderung zur Vorlage des Urteils binnen acht Tagen zugestellt. Die berichtigten Urteilsausfertigungen wurden den Parteienvertretern am 4.3.1996 zugestellt.
Gegen den klagsstattgebenden Teil dieses Urteil des Erstgerichtes überreichten die beklagten Parteien am 26.3.1996 das Rechtsmittel der Berufung. Dieses wurde mit Beschluß vom 11.4.1996 vom Berufungsgericht zurückgewiesen.
Das Berufungsgericht vertrat die Ansicht, daß im vorliegenden Fall durch die Entscheidungsberichtigung kein neuer Fristenlauf ausgelöst worden sei, weil die beklagten Parteien auch ohne die Berichtigung keinen Zweifel über den wirklichen Inhalt des richterlichen Willens haben konnten und die Berichtigung zu dessen Klärung nichts beigetragen habe. Das Erstgericht habe nämlich das Urteil nicht in den von den beklagten Parteien bekämpften Teilen (Leistungs- und Feststellungsausspruch) berichtigt, sondern lediglich im Kostenausspruch. Durch die Zustellung des Berichtigungsbeschlusses mit der Aufforderung zur Vorlage der Urteilsausfertigung sei völlig klar gewesen, daß nur die Kostenentscheidung berichtigt werde. Der Additionsfehler, der das Erstgericht zur Berichtigung der Kostenentscheidung veranlaßte, sei schon aus der Begründung der Kostenentscheidung im Urteil eindeutig nachvollziehbar. Für die beklagten Parteien habe daher kein Zweifel darüber bestehen können, inwieweit das Erstgericht dem Klagebegehren stattgeben wollte und daß die Berichtigung darauf keinen Einfluß habe. Der Fristbeginn für die Erhebung der Berufung richte sich daher für die beklagten Parteien nach der am 16.2.1996 erfolgten Zustellung des Urteils, so daß die am 26.3.1996 beim Erstgericht überreichte Berufung verspätet sei.
Dagegen richtet sich der Rekurs der beklagten Parteien mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Berufungsgericht aufzutragen, in der Sache selbst zu entscheiden.
Der Rekurs ist gemäß § 519 Abs 1 Z 1 ZPO zulässig, er ist aber nicht berechtigt.Der Rekurs ist gemäß Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO zulässig, er ist aber nicht berechtigt.