Entscheidungsgründe:
Am 16. Dezember 1972 um etwa 2 Uhr kam es auf der Südautobahn im Gemeindegebiet von * zu einem Verkehrsunfall, bei dem der bei der Klägerin sozialversichert gewesene H* ums Leben kam, als er als Lenker eines Personenkraftwagens gegen einen am linken Fahrstreifen der Richtungsfahrbahn * abgestellten Sattelschlepper stieß. Dieser Sattelschlepper war bei der Erstbeklagten haftpflichtversichert; Halter war die Zweitbeklagte; Lenker war der damals bei der Zweitbeklagten beschäftigte P*. Die Klägerin anerkannte diesen Unfall als Arbeitsunfall H* und erbrachte dessen Hinterbliebenen Sozialversicherungsleistungen von insgesamt S 292.981,20 bis 31. März 1976. Die Beklagten ersetzten der Klägerin hievon nur S 10.133,50 (Sterbegeld und Überführungskosten).
Die Klägerin verlangt von den Beklagten zur ungeteilten Hand den Ersatz ihres bis 31. März 1976 getätigten Aufwandes von S 292.981,20 abzüglich des Sterbegeldes und der Überführungskosten, aufgerundet auf S 10.134, somit von S 282.847,20 s. A. Ferner begehrt sie die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für künftige Pflichtaufwendungen im Rahmen des Deckungsfonds, bezüglich der Erstbeklagten mit der Beschränkung auf die Haftpflichtversicherungssumme. Sie behauptet im wesentlichen, der übermüdete und unter Alkoholeinwirkung stehende P* habe den Sattelschlepper zur Nachtzeit unbeleuchtet und vorschriftswidrig abgestellt, sodaß H* auf dieses Hindernis aufgefahren sei. Die Leistungen der Klägerin an die Hinterbliebenen H* fänden in deren Schadenersatzansprüchen volle Deckung.
Die Beklagten beantragten Abweisung des Leistungsbegehrens. Sie wendeten unter anderem ein: H* treffe ein Mitverschulden im Ausmaß von 50 %. Der Sattelschlepper sei beleuchtet gewesen. H* sei mit Abblendlicht mit einer Geschwindigkeit von 140 bis 150 km/h gefahren. Er habe trotz ungenügender Sicht ein Überholmanöver eingeleitet und dabei den dritten Fahrstreifen benützt, obwohl der zweite Fahrstreifen frei gewesen wäre. H* sei unaufmerksam gefahren und habe nicht einmal eine Ausweichhandlung versucht, obwohl ein Ausweichen nach rechts möglich gewesen wäre. Ferner sei ein ausreichender Deckungsfonds nicht vorhanden. Das Feststellungsbegehren sei zwar berechtigt, aber nur unter Zugrundlegung der eingewendeten Mitverschuldensquote von 50 %.
Das Erstgericht erkannte im Sinne des Klagebegehrens. Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Die Richtungsfahrbahn * der Südautobahn ist 11,30 m breit und durch zwei Leitlinien in drei gleich breite Fahrstreifen geteilt. Sie verläuft im Unfallsbereich geradlinig und eben. Zur Zeit des Unfalles herrschte Dunkelheit; die Fahrbahn war trocken. Die Unfallstelle liegt etwa 300 m nach der Stelle, an der die Straßenbeleuchtung endet. Beiderseits der Betonfahrbahn verlaufen 0,25 m breite Pflasterstreifen. Die beiden Richtungsfahrbahnen sind durch einen Mittelstreifen mit Leitschienen geteilt. Rechts der Richtungsfahrbahn * schließt ein Abstellstreifen an, der durch Leitschienen gesichert ist.
Nachdem P* am 14. Dezember 1972 nach einer Fahrt nach England seine Arbeit erst um 23 Uhr beendet hatte, fuhr er am 15. Dezember 1972 schon gegen 3 Uhr früh mit dem Sattelschlepper in die Tschechoslowakei, von wo er gegen 24 Uhr desselben Tages nach Wien zurückkam. Er konsumierte in einem Gasthaus Würstel und Wein und wollte mit dem Sattelschlepper in die ** fahren. Er verfehlte aber den Weg und gelangte auf die Südautobahn. Dort wurde ihm übel und er stellte den Sattelschlepper auf der dritten (von rechts nach links gezählt) Fahrspur der Autobahn derart ab, daß er mit der linken Seite vom linken Fahrbahnrand 0,80 m entfernt war. Dann schlief er ein. Das abgestellte, eingebremste Fahrzeug war unbeleuchtet.
H* hatte den Abend des 15. Dezember 1972 bei einer Betriebs-Weihnachtsfeier verbracht, wo er nur ein Viertel Liter Wein konsumiert hatte. Er war nicht alkoholisiert. Auf der Heimfahrt näherte er sich mit seinem Personenkraftwagen dem abgestellten Sattelschlepper. Er benützte dabei den dritten (linken) Fahrstreifen, weil er eben zwei auf dem ersten Fahrstreifen fahrende Personenkraftwagen überholte. Nach Abzeichnen einer 14 m langen, leicht nach rechts führenden Bremsspur fuhr er – mit der rechten Flanke seines Wagens – 0,10 m links der zweiten Leitlinie mit einer Überdeckung von 1,40 m an die Rückwand des Anhängers des Sattelschleppers an. Durch den Anprall war H* sofort tot. Die Anprallgeschwindigkeit lag bei etwa 100 km/h, die Ausgangsgeschwindigkeit war etwa 120 km/h. H* war mit Fernlicht gefahren. Er hatte 1,5 Sekunden vor dem Unfall – was einer Entfernung von 46,30 m vor der Unfallstelle entspricht – reagiert. Wäre der Sattelschlepper beleuchtet gewesen, wäre die Beleuchtung auf eine Entfernung von etwa 2 km zu erkennen gewesen. Ob das Fahrzeug in Bewegung war oder stillstand, wäre erst bei einer Annäherung auf 70 bis 80 m zu erkennen gewesen. Rückstrahler und Decklichter des Anhängers waren stark verschmutzt. Bei einem mit angezogener Handbremse stehenden Sattelschlepper leuchten zusätzlich zu den Decklichtern die Bremslichter auf (soferne nämlich der Zündschlüssel eingesteckt ist, welcher Umstand aber nicht festgestellt ist). Ein Gegenstand mit einem Reflexionsgrad von 15 bis 20 % – als welcher der grün gestrichene und stark verschmutzte Sattelschlepper offenbar angesehen wurde – kann im Kegel des Fernlichtes bei normalem Licht der Biluxlampen günstigstenfalls auf eine Entfernung von 45 m, in Kegel des Abblendlichtes auf 20 bis 25 m erkannt werden. Bei einer Geschwindigkeit zwischen 120 und 140 km/h benötigt man 2 Sekunden – was einem Weg von 66 bis 80 m entspricht –, um eine Seitenverschiebung des Fahrzeuges um 1,50 bis 1,70 m, durchzuführen.
Nach dem Unfall startete P* den Sattelschlepper, schaltete die Beleuchtung ein und fuhr weg. Eine bei ihm um 3 Uhr 50 vorgenommene Blutabnahme ergab einen Blutalkohol wert von 1,15 ‰.
H* war seit 1. April 1968 bei der Firma P*, Gesellschaft für Betriebsorganisation, als Systemberater, Verkäufer und Außenbeamter beschäftigt. Er genoß für bestimmte Teile Österreichs Gebietsschutz. Er bezog ein monatliches Fixum von S 1.000; sein Provisionssatz betrug 5 bis 8 %. Einschließlich der Familienbeihilfe brachte er im Jahr 1972 S 187.063,45 netto ins Verdienen. Hievon entfallen auf die Familienbeihilfe S 12.487,50. Wird berücksichtigt, daß H* im weiteren Verlauf des Monates Dezember 1972 provisionspflichtige Geschäfte abgeschlossen hätte, dann ergibt sich ein Nettojahresverdienst von rund S 177.000 bzw. ein Monatsnettoverdienst von rund S 14.800. Für seine auswärtigen Dienstverrichtungen bezog H*, der mit seinem eigenen Wagen fuhr, im Jahr 1972 S 52.902 Kilometergeld und S 8.221 Diäten.
Er arbeitete hauptsächlich in der Steiermark und in Kärnten und war daher oft eine Woche lang auswärts. Zum Wochenende war er meist daheim. Für Verköstigung und Nächtigung erhielt er Pauschalbeträge, bei Überschreitungen auch „Mehrkosten“.
Im Jahr 1973 nahm ein Ing. H* die Stellung ein, die H* innegehabt hatte. Einschließlich der Familienbeihilfe für vier Kinder bezog er im Jahr 1973 ein Nettogehalt von S 209.837,18.
M*, die Gattin des H*, war nicht berufstätig. Mit Ausnahme von Kilometergeld und Diäten wurden H* Bezüge auf ein Konto überwiesen, das seiner Frau zur Gänze für die Haushaltsführung zur Verfügung stand. H* bezahlte aus den Kilometergeldern die Raten für die Anschaffung seiner Personenkraftwagen und die Erhaltungskosten. Aus dem Kilometergeld und den Diäten deckte er überdies seine persönlichen Auslagen, wenn er sich auf Dienstreisen befand. Es kam allerdings gelegentlich vor, daß Raten für Autokäufe aus dem erwähnten Haushaltskonto bezahlt wurden. H* entnahm diesem Konto für besondere Zwecke manchmal auch Beträge zwischen S 500 und S 1.000. Der Mietzins betrug monatlich S 650. Die Kosten des elektrischen Stromes betrugen im Jahr 1973 S 5.000. Für die Ölheizung wurde 1973 ein Betrag von S 900 aufgewendet. Monatlich waren weitere S 100 für Radio und Fernsehen, S 300 für Telephonate und S 100 für Reparaturen in der Wohnung auszulegen. Die Prämie für die Haushaltsversicherung betrug S 144,60 jährlich, die für die Lebensversicherung H* jährlich S 1.600. Kraftfahrzeughaftpflicht-, Kasko- und Insassenversicherung bezahlte H* aus den Kilometergeldern. Die Fixkosten der Wohnung betrugen somit S 1.200 monatlich.
Zur Zeit des Unfalles hatte H* außer den für Autokäufe aufgenommenen Darlehen noch folgende Schulden: Kontokorrentkredit bei der * von S 59.000, aufgenommen zur Anschaffung von Möbeln für die Ehewohnung und die Gewährung eines Darlehens von S 18.000 an seinen Bruder; wobei die Rückzahlungsrate S 1.650 betrug; der auf das Darlehen von S 18.000 entfallende Anteil wurde vom Bruder H*s getragen;
Darlehen von S 4.870 und S 9.893, aufgenommen bei der * für die Anschaffung von Haushaltsgeräten; Rückzahlungsrate S 1.000;
durch Überziehung eines Kontos entstandene Schuld von S 20.500, von der auf den Bruder H* S 7.000 entfallen; Rückzahlungsrate S 800; der auf den Bruder H* entfallende Teil wird von diesem bezahlt; Darlehen vom Bankhaus * von S 7800, aufgenommen für die Anschaffung eines Farbfernsehgerätes.
Die Rückzahlungsraten stellen nur mit einem Teilbetrag von S 1.800 Fixkosten dar, sodaß sich diese auf insgesamt S 3.000 monatlich belaufen.
Aus einem Autokauf 1971 (Personenkraftwagen Ford-Taunus) bestand noch eine Wechselschuld von S 46.000. Im Oktober 1972 hatte H* den Personenkraftwagen Opel-Commodore gekauft, wofür er noch S 97.000 schuldete. Er beabsichtigte, den Ford-Taunus zu verkaufen und damit die Wechselschuld abzudecken.
Die monatliche Rückzahlungsrate des Autokredites betrug etwa S 2.000. Urlaubsreisen wurden aus dem Wirtschaftsgeld, zwei wöchentliche Gasthausbesuche aus dem Kilometergeld bezahlt. Die Familie H* nahm eine genaue Einteilung des Haushaltsgeldes nicht vor. Unter Berücksichtigung ihrer Lebensverhältnisse kann daher angenommen werden, daß unter Außerachtlassung der Kilometergelder und der Diäten 35 % der Einkünfte auf H* selbst, 20 % auf seine Gattin und je 15 % auf seine drei Kinder entfielen.
Nach Abzug der Fixkosten entfielen auf die Witwe S 2.260 und auf jedes Kind S 1.770.
M* verehelichte sich am 16. Juni 1975 wieder. Mit Bescheid der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt vom 2. Juli 1975 wurde die Witwenrente mit Ablauf des Monates Juni 1975 eingestellt.
Die Leistungen der Klägerin an die Hinterbliebenen H* finden in deren Ersatzansprüchen nach § 1327 ABGB volle Deckung.Die Leistungen der Klägerin an die Hinterbliebenen H* finden in deren Ersatzansprüchen nach Paragraph 1327, ABGB volle Deckung.
Das Erstgericht war der Ansicht, das Alleinverschulden an dem Unfall treffe P*. H* sei berechtigt gewesen, den dritten Fahrstreifen zu benützen; eine allenfalls überhöhte Geschwindigkeit sei als nicht unfallskausal außer acht zu lassen.
Bezüglich der Aufteilung der Fixkosten in der Zeit ab Wiederverehelichung der Witwe ging das Erstgericht davon aus, daß die Fixkosten von da an auf die drei Kinder anteilsmäßig aufzuteilen seien.
Die Berufung der Beklagten hatte teilweise Erfolg.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes zur Gänze als unbedenklich und beurteilte das Verfahren als mangelfrei. Es war jedoch der Ansicht, daß eine Schadensteilung im Verhältnis 4 : 1 zu Lasten der Beklagten wegen eines Mitverschuldens H* vorzunehmen sei. Es änderte daher das Ersturteil dahin ab, daß es 1.) feststellte, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand, die Erstbeklagte jedoch nur im Rahmen des zugrundeliegenden Haftpflichtversicherungsvertrages, verpflichtet, der Klägerin alle jene Leistungen zu ersetzen, welche diese aus Anlaß des tödlichen Unfalles des H* vom 16. Dezember 1972 auf Grund der jeweils in Geltung stehenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die gesetzliche Unfallversicherung zu erbringen habe; dies jedoch nur insoweit, als diese Leistungen in dem um 20 % als Mitverschuldensanteil des H* geminderten Schaden Deckung finden, dessen Ersatz seine Hinterbliebenen ohne den im § 332 Abs. 1 ASVG vorgesehenen Rechtsübergang auf die Klägerin von den Beklagten unmittelbar zu fordern berechtigt wären, wobei die Klägerin den Vorrang vor den verbliebenen Ersatzansprüchen der Hinterbliebenen genieße; 2.) die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 237.567,59 s. A. verurteilte und 3.) das darüber hinausgehende Feststellungs- und Leistungsmehrbegehren abwies.Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes zur Gänze als unbedenklich und beurteilte das Verfahren als mangelfrei. Es war jedoch der Ansicht, daß eine Schadensteilung im Verhältnis 4 : 1 zu Lasten der Beklagten wegen eines Mitverschuldens H* vorzunehmen sei. Es änderte daher das Ersturteil dahin ab, daß es 1.) feststellte, die Beklagten seien zur ungeteilten Hand, die Erstbeklagte jedoch nur im Rahmen des zugrundeliegenden Haftpflichtversicherungsvertrages, verpflichtet, der Klägerin alle jene Leistungen zu ersetzen, welche diese aus Anlaß des tödlichen Unfalles des H* vom 16. Dezember 1972 auf Grund der jeweils in Geltung stehenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die gesetzliche Unfallversicherung zu erbringen habe; dies jedoch nur insoweit, als diese Leistungen in dem um 20 % als Mitverschuldensanteil des H* geminderten Schaden Deckung finden, dessen Ersatz seine Hinterbliebenen ohne den im Paragraph 332, Absatz eins, ASVG vorgesehenen Rechtsübergang auf die Klägerin von den Beklagten unmittelbar zu fordern berechtigt wären, wobei die Klägerin den Vorrang vor den verbliebenen Ersatzansprüchen der Hinterbliebenen genieße; 2.) die Beklagten zur ungeteilten Hand zur Zahlung von S 237.567,59 s. A. verurteilte und 3.) das darüber hinausgehende Feststellungs- und Leistungsmehrbegehren abwies.
Das Berufungsgericht ging bei der Ausmessung des Mitverschuldensanteiles H* davon aus, daß ihm zwar ein Verstoß gegen § 20 Abs. 1 StVO nicht zur Last zu legen sei, weil er mit dem Vorhandensein eines unbeleuchteten und wegen seiner Farbe und Verschmutzung schwer wahrnehmbaren Hindernisses auf der linken Spur der Autobahn nicht habe rechnen müssen. Der Grundsatz des Fahrens auf Sicht gelte nach der Rechtsprechung auf der Autobahn nicht in uneingeschränktem Umfang. Lägen keine besonderen Umstände vor, so sei die Geschwindigkeit dann den Umständen angepaßt, wenn der Lenker so reagieren könne, daß er zwar vor unvermutet in Sichtweite auftauchenden Hindernissen nicht anhalten, wohl aber durch eine gezielte Ausweichbewegung ohne Gefährdung anderer Straßenbenützer unfallverhütend reagieren könne. Nun sei H* zwar nicht in der Lage gewesen, auf das Auftauchen des unbeleuchteten Sattelschleppers durch ein gezieltes Ausweichmanöver zu reagieren. Dazu hätte er bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h eine Sichtstrecke von 66 m benötigt. Anderseits aber habe H* davon ausgehen dürfen, daß die Scheinwerfer seines Wagens entsprechend § 14 Abs. 1 KFG die vor ihm liegende Strecke auf 100 m ausleuchten. Da die Wahrnehmbarkeit des Hindernisses, das nicht nur unbeleuchtet, sondern auch so verschmutzt gewesen sei, daß die Brems- und Deckleuchten nicht reflektierten, auf rund 45 m vermindert gewesen sei, könne H* die Wahl der Geschwindigkeit von 120 km/h nicht zum Verschulden gerechnet werden. H* habe jedoch durch die in keiner Weise erzwungene Benützung der dritten Fahrspur gegen § 7 Abs. 1 StVO verstoßen, welche Bestimmung eine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB darstelle, die auch die Verhinderung derartiger Auffahrunfälle zum Zweck habe. Dieses Mitverschulden H* sei aber im Vergleich zu den P* abzulastenden Verstößen gegen die Bestimmungen der §§ 46 Abs. 3, Abs. 4, lit. d, 89 Abs. 2 StVO in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 58 Abs. 1 StVO verhältnismäßig gering und mit nicht mehr als 20 % zu werten. Es sei aber keineswegs zu vernachlässigen, zumal sich der Unfall nicht ereignet hätte, wenn H* der Vorschrift des § 7 Abs. 1 StVO entsprochen hätte.Das Berufungsgericht ging bei der Ausmessung des Mitverschuldensanteiles H* davon aus, daß ihm zwar ein Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz eins, StVO nicht zur Last zu legen sei, weil er mit dem Vorhandensein eines unbeleuchteten und wegen seiner Farbe und Verschmutzung schwer wahrnehmbaren Hindernisses auf der linken Spur der Autobahn nicht habe rechnen müssen. Der Grundsatz des Fahrens auf Sicht gelte nach der Rechtsprechung auf der Autobahn nicht in uneingeschränktem Umfang. Lägen keine besonderen Umstände vor, so sei die Geschwindigkeit dann den Umständen angepaßt, wenn der Lenker so reagieren könne, daß er zwar vor unvermutet in Sichtweite auftauchenden Hindernissen nicht anhalten, wohl aber durch eine gezielte Ausweichbewegung ohne Gefährdung anderer Straßenbenützer unfallverhütend reagieren könne. Nun sei H* zwar nicht in der Lage gewesen, auf das Auftauchen des unbeleuchteten Sattelschleppers durch ein gezieltes Ausweichmanöver zu reagieren. Dazu hätte er bei einer Geschwindigkeit von 120 km/h eine Sichtstrecke von 66 m benötigt. Anderseits aber habe H* davon ausgehen dürfen, daß die Scheinwerfer seines Wagens entsprechend Paragraph 14, Absatz eins, KFG die vor ihm liegende Strecke auf 100 m ausleuchten. Da die Wahrnehmbarkeit des Hindernisses, das nicht nur unbeleuchtet, sondern auch so verschmutzt gewesen sei, daß die Brems- und Deckleuchten nicht reflektierten, auf rund 45 m vermindert gewesen sei, könne H* die Wahl der Geschwindigkeit von 120 km/h nicht zum Verschulden gerechnet werden. H* habe jedoch durch die in keiner Weise erzwungene Benützung der dritten Fahrspur gegen Paragraph 7, Absatz eins, StVO verstoßen, welche Bestimmung eine Schutznorm im Sinne des Paragraph 1311, ABGB darstelle, die auch die Verhinderung derartiger Auffahrunfälle zum Zweck habe. Dieses Mitverschulden H* sei aber im Vergleich zu den P* abzulastenden Verstößen gegen die Bestimmungen der Paragraphen 46, Absatz 3,, Absatz 4,, Litera d,, 89 Absatz 2, StVO in Verbindung mit Paragraphen 5, Absatz eins und 58 Absatz eins, StVO verhältnismäßig gering und mit nicht mehr als 20 % zu werten. Es sei aber keineswegs zu vernachlässigen, zumal sich der Unfall nicht ereignet hätte, wenn H* der Vorschrift des Paragraph 7, Absatz eins, StVO entsprochen hätte.
Zur Frage des Deckungsfonds führte das Berufungsgericht aus:
Unter fixen Haushaltskosten seien jene Ausgaben zu verstehen, die durch den Tod des unterhaltspflichtigen Ehegatten nicht oder nur unwesentlich vermindert werden. Darunter fielen etwa Mietzinse, Kostenabstattungen für Eigentumswohnungen, Rückzahlungsraten eines zur Errichtung eines Hauses aufgenommenen Darlehens, Kosten für Gas und elektrischen Strom. Die Berücksichtigung und Aufteilung dieser Fixkosten bei den einzelnen Unterhaltsberechtigten werde allerdings dann nicht erforderlich sein, wenn und solange die Witwe nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Gatten und Vaters die bisher von diesem getragenen fixen Kosten infolge ihrer nunmehr alleinigen Sorge- und Unterhaltspflicht allein zu tragen habe. Habe sich die Witwe aber wieder verehelicht, seien die Fixkosten anteilsmäßig beim Deckungsfonds der Kinder zu berücksichtigen. Die Beklagten hätten fixe Ausgaben von monatlich S 1.653,72 behauptet. Das Erstgericht habe zwar ausgeführt, daß die Fixkosten für die Wohnung etwa S 1.200 monatlich betragen. Aus den einzelnen Positionen für Mietzins (S 650), elektrischen Strom (S 416,67), Heizöl (S 75), Radio und Fernsehen (S 100), Telephon (S 300), Reparaturen in der Wohnung (S 100) und Haushaltsversicherung (S 12,05) ergebe sich aber, daß es fixe Haushaltskosten ohnehin nur in der von den Beklagten behaupteten Höhe von monatlich S 1.653,72 festgestellt habe.
Die weiters vom Erstgericht festgestellten Darlehensrückzahlungen beträfen Ausgaben für die Anschaffung kurz- oder mittelfristiger Konsumgüter. Derartige Kredite stellten einen Vorgriff auf zukünftige Entgelte dar und könnten daher nicht als Fixkosten betrachtet werden. Sie seien vielmehr bei der Aufteilung des Wirtschaftsgeldes auf die einzelnen Familienmitglieder entsprechend den Umständen des Einzelfalles zu berücksichtigen.
Da H* im Jahr 1972 ohne Diäten, Kilometergeldern und Familienbeihilfen netto S 14.800 monatlich verdient habe und Ing. H* im Jahr 1973 abzüglich der Familienbeihilfe monatlich netto S 15.880 verdient habe, könne gemäß § 273 ZPO angenommen werden, daß auch H* im Jahr 1973 so viel ins Verdienen gebracht hätte.Da H* im Jahr 1972 ohne Diäten, Kilometergeldern und Familienbeihilfen netto S 14.800 monatlich verdient habe und Ing. H* im Jahr 1973 abzüglich der Familienbeihilfe monatlich netto S 15.880 verdient habe, könne gemäß Paragraph 273, ZPO angenommen werden, daß auch H* im Jahr 1973 so viel ins Verdienen gebracht hätte.
Bei einer realistischen Betrachtungsweise könne davon ausgegangen werden, daß im Jahr 1973 für jedes der damals noch nicht schulpflichtigen Kinder H* Verbrauchsausgaben von monatlich S 1.950 entstanden wären, von denen S 400 durch die Familienbeihilfe gedeckt worden wären, sodaß der verbleibende Betrag von S 1.550 nach Abzug der Fixausgaben rund 11 % des verfügbaren Einkommens des Vaters entsprochen hätte. Da der vom Erstgericht mit 20 % angenommene Anteil der Witwe am Wirtschaftsgeld nicht bekämpft worden sei, errechne sich der Entgang der Witwe einschließlich der nunmehr auf sie entfallenden Fixkosten mit rund S 4.500 monatlich. Auf H* würden dann (ohne fixe Ausgaben) immerhin noch rund S 6.730 monatlich entfallen, mit welchem Betrag er auch bei Berücksichtigung der gesamten festgestellten Umstände das Auslangen hätte finden können.
Soweit die Aufnahme von Darlehen der Anschaffung von Haushaltsgeräten gedient habe, habe es sich um Verbrauchsausgaben gehandelt, die der ganzen Familie zugute gekommen seien. Diese müßten daher also auch anteilsmäßig im Unterhaltsentgang der Kinder Berücksichtigung finden. Eine gesonderte Berechnung für die zweite Hälfte des Monates Dezember 1976 (gemeint ist offensichtlich 1972) habe entfallen können. Es sei zwar das für 1972 festgestellte Jahreseinkommen H* geringer gewesen als das fiktive Jahreseinkommen für 1973, doch sei die Familienbeihilfe erst mit 1. Jänner 1973 erhöht worden; es könne aber angenommen werden, daß gerade im Dezember eines jeden Jahres die Verbrauchsausgaben für Kinder über dem Jahresdurchschnitt gelegen seien.
Die Tochter B* sei im September 1973 schulpflichtig geworden. Von da an müssen für sie Mehrausgaben angenommen werden, die eine Erhöhung des auf sie entfallenden Prozentsatzes an Unterhalt von 11 % auf 13 % rechtfertigen. Dies entspreche einem Unterhaltsentgang von S 1.850 monatlich.
Hinsichtlich der zu erwartenden Einkommensentwicklung für die Zeit ab 1. Jänner 1974 habe das Erstgericht zwar keine konkreten Feststellungen getroffen. Es könne aber unter Anwendung des § 273 ZPO eine jährliche Steigerung des Einkommens und damit des Unterhaltsentganges von rund 8 % angenommen werden. Dies ergebe für das Jahr 1974 bei den Kindern Mo* und C* je S 1.675, bei der Tochter B* S 2.000 und bei der Witwe M* S 4.730 monatlichen Unterhaltsentgang. Vom 1. Jänner 1975 bis 15. Juni 1975 belaufe sich dieser Entgang bei Mo* und C* auf je S 1.810, bei B* auf S 2.160 und bei der Witwe auf S 5.040 monatlich. Ab Wiederverehelichung der Witwe (16. Juni 1975) seien die Fixkosten anteilsmäßig auf die drei Kinder aufzuteilen. Damit erhöhe sich der Unterhaltsentgang um monatlich je S 550 (das ist ein Drittel der mit S 1.653,72 festgestellten fixen Haushaltskosten), also bei Mo* und C* auf je S 2.360 und bei B* auf S 2.710 monatlich.Hinsichtlich der zu erwartenden Einkommensentwicklung für die Zeit ab 1. Jänner 1974 habe das Erstgericht zwar keine konkreten Feststellungen getroffen. Es könne aber unter Anwendung des Paragraph 273, ZPO eine jährliche Steigerung des Einkommens und damit des Unterhaltsentganges von rund 8 % angenommen werden. Dies ergebe für das Jahr 1974 bei den Kindern Mo* und C* je S 1.675, bei der Tochter B* S 2.000 und bei der Witwe M* S 4.730 monatlichen Unterhaltsentgang. Vom 1. Jänner 1975 bis 15. Juni 1975 belaufe sich dieser Entgang bei Mo* und C* auf je S 1.810, bei B* auf S 2.160 und bei der Witwe auf S 5.040 monatlich. Ab Wiederverehelichung der Witwe (16. Juni 1975) seien die Fixkosten anteilsmäßig auf die drei Kinder aufzuteilen. Damit erhöhe sich der Unterhaltsentgang um monatlich je S 550 (das ist ein Drittel der mit S 1.653,72 festgestellten fixen Haushaltskosten), also bei Mo* und C* auf je S 2.360 und bei B* auf S 2.710 monatlich.
Unter Berücksichtigung einer 8 %-igen Erhöhung der Bedarfsausgaben für 1976 ergebe sich ein Unterhaltsentgang von je S 2.550 bei Mo* und C* und von S 2.925 bei B* monatlich.
Unter Berücksichtigung der Mitverschuldensquote H* von 20 % errechne sich für die genannten Kinder folgender Deckungsfonds:
Zeitraum | Kind | Deckungsfonds | Waisenrente mit Sonderzahlungen |
16. 12. 1972- 31. 12. 1973 | Mo* u. C* | S 31.000 | S 44.181,34 |
16. 12. 1972- 31. 8. 1973 | B* | S 10.540 | S 14.997,33 |
1. 9. 1973- 31. 12. 1973 | B* | S 5.920 | S 7.093,33 |
1. 1. 1974- 31. 12. 1974 | Mo* u. C* | S 32.160 | S 44.772,00 |
| B* | S 19.200 | S 22.386,00 |
1. 1. 1975- 15. 6. 1975 | Mo* u. B* | S 15.928 | S 22.613,62 |
| B* | S 9.504 | S 11.306,81 |
16. 6. 1975- 31. 12. 1975 | Mo* u. C* | S 24.544 | S 26.725,18 |
| B* | S 14.092 | S 13.362,59 |
1. 1. 1976- 31. 3. 1976 | Mo* u. C* | S 12.240 | S 11.788,20 |
| B* | S 7.020 | S 5.894,10 |
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Eine Durchrechnung des Deckungsfonds der Witwe zeige, daß die Pensionsleistungen der Klägerin im Hinblick auf die geringe Höhe der Witwenrente und die Berücksichtigung der fixen Haushaltskosten im Deckungsfonds der Witwe trotz des Mitverschuldensanteiles des getöteten Ehegatten wegen des Quotenvorrechtes des Sozialversicherungsträgers zur Gänze gedeckt seien.
Demzufolge sei dem Leistungsbegehren hinsichtlich der der Witwe erbrachten Rentenleistungen (S 57.727,40) zur Gänze, hinsichtlich der den Kindern gewährten Renten nur insoweit stattzugeben, als der um den Mitverschuldensanteil geminderte Deckungsfonds die gewährten Renten erreicht habe, ansonsten aber nur mit dem niedrigeren Deckungsfonds (S 179.840,89). Hiebei sei zu berücksichtigen, daß die Klägerin wegen Zahlung des Sterbegeldes und der Überführungskosten von S 10.133,30 um den auf S 10.134 aufgerundeten Betrag eingeschränkt habe.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richten sich die jeweils wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Revisionen beider Teile.
Die Klägerin bekämpft das Urteil des Berufungsgerichtes in seinem abändernden, also abweisenden Teil und beantragt Abänderung im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteiles.
Die Beklagten bekämpfen das Berufungsurteil insoweit, als dem Feststellungsausspruch nicht ein Mitverschuldensanteil H* von 50 % zugrunde gelegt und der Klägerin mehr als S 168.434,20 s. A. zuerkannt wurden. Beantragt wird Abweisung des darüber hinausgehenden Mehrbegehrens.
Beide Teile beantragen, der jeweils gegnerischen Revision nicht Folge zu geben.