Rechtssatz RS0073342
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0073342
Entscheidungsdatum
14.11.2013
Rechtssatz
Der Überholende darf den Seitenabstand nicht größer als nach § 15 Abs 4 StVO erforderlich wählen, denn auch er bleibt an die Grundregel des § 7 Abs 1 StVO gebunden, dann jeweils so weit rechts zu fahren ist, als dies unter Bedachtnahme auf Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.Der Überholende darf den Seitenabstand nicht größer als nach Paragraph 15, Absatz 4, StVO erforderlich wählen, denn auch er bleibt an die Grundregel des Paragraph 7, Absatz eins, StVO gebunden, dann jeweils so weit rechts zu fahren ist, als dies unter Bedachtnahme auf Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs zumutbar und ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer und ohne Beschädigung von Sachen möglich ist.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 212/77
Entscheidungstext OGH 22.12.1977 2 Ob 212/77
Veröff: ZVR 1978/274 S 336
- 8 Ob 68/85
Entscheidungstext OGH 27.11.1985 8 Ob 68/85
nur: Der Überholende darf den Seitenabstand nicht größer als nach § 15 Abs 4 StVO erforderlich wählen, denn auch er bleibt an die Grundregel des § 7 Abs 1 StVO gebunden. (T1)
Veröff: ZVR 1987/33 S 107
- 2 Ob 124/13v
Entscheidungstext OGH 14.11.2013 2 Ob 124/13v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0073342
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2014
Dokumentnummer
JJR_19771222_OGH0002_0020OB00212_7700000_002