Begründung:
Die Klägerin begehrte die Feststellung, daß ihr der Beklagte das Wohnrecht im Sinne des Punktes Viertens a) des Notariatsaktes vom 3. 9. 1982, GZ 2730, errichtet durch Notar Dr. Johann P*****, einzuräumen habe, und zwar insbesondere
1. durch Zurverfügungstellung von ausreichendem Brennholz, ofenfertig zu ihrem Haus in A*****,
2. durch Bezahlung sämtlicher Betriebskosten, mit Ausnahme ihrer Stromkosten,
3. durch Übernahme der ordnungsgemäßen Erhaltung des Hauses, insbesondere Wiederherstellung der Stromversorgung im Haus ***** A*****, und zwar auf dem Dachboden, sowie weiters durch Wiederherstellung der Stromversorgung zum Stallgebäude der streitgegenständlichen Liegenschaften.
Das Klagebegehren wurde zunächst mit insgesamt S 50.000 bewertet, in der Folge (mit dem beim Erstgericht am 20. 3. 1997 eingelangten Schriftsatz) bewertete die Klägerin die einzelnen Punkte des Urteilsbegehrens wie folgt:
1. Zurverfügungstellung von ausreichendem Brennholz: S 1.000;
2. Bezahlung der Betriebskosten: S 1.000;
3. Übernahme der ordnungsgemäßen Erhaltung des Hauses, insbesondere Wiederherstellung der Stromversorgung im Haus ***** A*****, und zwar auf dem Dachboden: S 24.000 und
4. Wiederherstellung der Stromversorgung zum Stallgebäude der gegenständlichen Liegenschaften: S 24.000.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Ausnahme von jenem auf Wiederherstellung der Stromversorgung des Stallgebäudes statt.
Das gegen den klagsstattgebenden Teil dieser Entscheidung angerufene Berufungsgericht bestätigte das angefochtene Urteil, der Oberste Gerichtshof wies mit Urteil vom 10. September 1998 auch das weitere Begehren, der Beklagte sei schuldig, das für die Beheizung erforderliche Brennholz ofenfertig zum Haus zur Verfügung zustellen, ab. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz wurden gegeneinander aufgehoben und die beklagte Partei für schuldig erklärt, der klagenden Partei an Kosten der Rechtsmittelverfahren den Betrag von S 493,34 zu ersetzen.
Zur Kostenentscheidung wurde ausgeführt, daß die von der Klägerin erhobenen vier Begehren mangels anderer Bewertung als gleichwertig anzusehen seien. Im Verfahren erster Instanz sei die Klägerin mit zwei Begehren durchgedrungen, weshalb die Kosten gegeneinander aufzuheben seien. Im Rechtsmittelverfahren sei sie aber nur mit 2/3 durchgedrungen, der Beklagte habe daher der Klägerin 1/3 der Kosten der Rechtsmittelverfahren zu ersetzen, sie habe hingegen dem Beklagten 1/3 der Barauslagen zu ersetzen, woraus sich eine Kostenersatzpflicht des Beklagten in der Höhe von S 493,34 ergebe.
Die klagende Partei beantragt nunmehr die Richtigstellung dieser Entscheidung im Kostenpunkt mit der Begründung, die vier Begehren seien nicht gleichwertig, es sei eine Bewertung im Verfahren erster Instanz erfolgt.