Rechtssatz RS0011777
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011777
Geschäftszahl
1Ob128/67; 7Ob45/73; 7Ob589/80; 1Ob715/80; 2Ob540/81; 6Ob716/83; 8Ob573/86 (8Ob574/86); 7Ob705/88 (7Ob706/88); 2Ob212/98k; 8Ob140/09k; 6Ob40/11t; 1Ob200/14i; 10Ob67/19d
Entscheidungsdatum
19.11.2019
Rechtssatz
Im Falle eines zu Versorgungszwecken eingeräumten Wohnungsrechtes muss der Eigentümer der dienstbaren Sache die Kosten der Instandhaltung ohne Einschränkung tragen, soweit dies zur Erreichung des Zweckes der Dienstbarkeit erforderlich ist. Er muss die Sache allerdings auch deshalb nicht ohne weiteres verbessern, sondern muss die grundsätzlich nur in dem brauchbaren Zustand erhalten, in dem sie sich zur Zeit der Einräumung des Wohnungsrechtes befunden hat.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 128/67
Entscheidungstext OGH 29.06.1967 1 Ob 128/67
RZ 1967,201 = EvBl 1968/88 S 154 = JBl 1968,202 = MietSlg 19022
- 7 Ob 45/73
Entscheidungstext OGH 04.04.1973 7 Ob 45/73
Beisatz: Wird daher das mit der Dienstbarkeit belastete Gebäude durch Brand zerstört, so ist der Eigentümer der belasteten Sache in der Regel, auch wenn ihn an der Zerstörung kein Verschulden trifft zum Wiederaufbau verpflichtet. Diese Wiederherstellungspflicht bezieht sich aber nur auf die von Wohnungsrecht erfassten Räume eines Hauses und nicht auf dieses selbst, sofern sich nicht die Dienstbarkeit auf sämtliche vorhandene Wohnräume erstreckt. Diese Wiederherstellungspflicht ist unabhängig davon, ob der Wohnungsberechtigte die Räume zum Wohnen oder (hier wg Aufenthaltes in einer Heil- und Pflegeanstalt) nur zur Aufbewahrung seiner Möbel usw benötigt. (T1) = EvBl 1973/247 S 519
- 7 Ob 589/80
Entscheidungstext OGH 11.09.1980 7 Ob 589/80
nur: Im Falle eines zu Versorgungszwecken eingeräumten Wohnungsrechtes muss der Eigentümer der dienstbaren Sache die Kosten der Instandhaltung ohne Einschränkung tragen, soweit dies zur Erreichung des Zweckes der Dienstbarkeit erforderlich ist. (T2)
- 1 Ob 715/80
Entscheidungstext OGH 26.11.1980 1 Ob 715/80
nur T2; JBl 1982,212
- 2 Ob 540/81
Entscheidungstext OGH 22.02.1983 2 Ob 540/81
Auch; Beisatz: In der letzwilligen Einräumung eines Wohnungsrechtes liegt jedoch keinesfalls schlechthin schon der Ausschluß der vom Gesetz vorgesehenen Beitragspflicht. (T3)
- 6 Ob 716/83
Entscheidungstext OGH 09.05.1985 6 Ob 716/83
nur T2
- 8 Ob 573/86
Entscheidungstext OGH 09.10.1986 8 Ob 573/86
nur T2; Beisatz nur: Diese Wiederherstellungspflicht bezieht sich aber nur auf die von Wohnungsrecht erfassten Räume eines Hauses und nicht auf dieses selbst, sofern sich nicht die Dienstbarkeit auf sämtliche vorhandene Wohnräume erstreckt. (T4) = SZ 59/165 = MietSlg 38/40
- 7 Ob 705/88
Entscheidungstext OGH 19.01.1989 7 Ob 705/88
Auch; nur T2; SZ 62/9
- 2 Ob 212/98k
Entscheidungstext OGH 10.09.1998 2 Ob 212/98k
nur T2; Beisatz: Der Eigentümer hat daher auch die Betriebskosten und öffentlichen Abgaben eines Hauses, an dem Wohnungsgebrauchsrecht besteht, zu bestreiten. (T5)
- 8 Ob 140/09k
Entscheidungstext OGH 19.05.2010 8 Ob 140/09k
nur T2; Beisatz: Diese Verpflichtung des Eigentümers steht aber auch bei einem zu Versorgungszwecken eingeräumten Wohnungsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit. (T6)
- 6 Ob 40/11t
Entscheidungstext OGH 14.04.2011 6 Ob 40/11t
Auch
- 1 Ob 200/14i
Entscheidungstext OGH 27.11.2014 1 Ob 200/14i
Vgl aber; Beisatz: Den Eigentümer treffen aber nicht die (verbrauchsabhängigen) Bewirtschaftungskosten, etwa für Beheizung, Energieversorgung oder Reinigung. (T7)
- 10 Ob 67/19d
Entscheidungstext OGH 19.11.2019 10 Ob 67/19d
Beis wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1967:RS0011777
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Dokumentnummer
JJR_19670629_OGH0002_0010OB00128_6700000_001