Mit Rücksicht auf die Neuformulierung des Urteilsspruches im berufungsgerichtlichen Teilurteil sei hiezu bereits angemerkt: Die prozessuale Aufrechnungseinwendung ist ein Eventualsachantrag, anstatt eines Leistungsbefehles eine urteilsmäßige Schuldtilgung durch Aufrechnung vorzunehmen. übergeht das Gericht einen solchen Urteilsantrag zu Unrecht, bleibt dieser Vorgang aber ungerügt, scheidet das prozessuale Aufrechnungsbegehren aus dem Prozeßverhältnis aus. Die Beklagte ließ den Ausspruch des Erstgerichtes über 'die kompensando eingewendete Gegenforderung' unangefochten und bemängelte auch das übergehen ihrer zuvor gestellten drei Aufrechnungsanträge (ca.6.000 S für die Herstellung des Kanalanschlusses; 6.600 S für Wassermehrverbrauch im zweiten Halbjahr 1979 und 7.608,55 S als Ersatz der Hälfte der Kanalanschlußgebühren) nicht. Damit waren diese drei Eventualsachanträge der Beklagten aus dem Prozeßrechtsverhältnis ausgeschieden.
Die in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 29. September 1982 vorgebrachte Aufrechnungseinwendung erachtete das Erstgericht gemäß § 179 Abs.1 ZPO als unstatthaft. Wenn auch nicht spruchmäßig, so nach den Ausführungen in den Entscheidungsgründen doch unmißverständlich, hat das Erstgericht diese Aufrechnungseinwendung zurückgewiesen.Die in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 29. September 1982 vorgebrachte Aufrechnungseinwendung erachtete das Erstgericht gemäß Paragraph 179, Absatz eins, ZPO als unstatthaft. Wenn auch nicht spruchmäßig, so nach den Ausführungen in den Entscheidungsgründen doch unmißverständlich, hat das Erstgericht diese Aufrechnungseinwendung zurückgewiesen.
Das Berufungsgericht umschrieb die Instandhaltungsverpflichtung des Eigentümers einer mit einem zu Versorgungszwecken eingeräumten Wohnrecht belasteten Liegenschaft dahin, daß der Eigentümer,soweit ihm dies wirtschaftlich zuzumuten sei, unabhängig von dem aus seiner belasteten Liegenschaft erzielbaren Nutzen den Aufwand zu tragn habe, der zur Erreichung des Zweckes der Dienstbarkeit erforderlich sei; er müsse dabei die Wohnung grundsätzlich in dem Zustand, in dem sie sich bei Begründung des Wohnrechtes befunden habe, gebrauchbar erhalten, nicht aber ohne weiteres auch verbessern. Dies bedeute allerdings nicht eine Beschränkung der Instandhaltungspflicht auf die Erhaltung eines bestimmten faktischen Zustandes, sondern die Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des zur Zeit der Begründung des Wohnungsrechtes vorhanden gewesenen Standards der Wohnung, daher insoweit auch zu 'Verbesserungen', wenn solche nach objektiven Kriterien dem erwähnten Standard entsprächen.
Das Berufungsgericht teilte unter dieser Betrachtungsweise die erstrichterliche Beurteilung über die Verpflichtung der Beklagten zur Tragung der Kosten für die Herstellung eines neuen CBelages in der Küche der Dienstbarkeitswohnung, weil es allgemein üblich geworden sei, auf einem alten Holzbohlenboden einen Plastikbelag zu verlegen; daher sei es unerheblich, ob bereits 1971 ein Plastikbelag vorhanden, aber auch ob ein solcher bloß lose aufgelegt oder verklebt gewesen sei. Die von der Klägerin veranlaßte Verlegung des CBodenbelages in der Küche stelle keine Standardverbesserung dar, sei zur Erhaltung der ordnungsgemäßen Benützbarkeit des Raumes zu Wohnzwecken der Klägerin notwendig gewesen und sei mit einem angemessenen, der Beklagten auch zuzumutenden Aufwand bewerkstelligt worden. Die Erneuerung des durch Altersabnützung bereits brüchig gewordenen (grauen Telon-)Belages durch einen Mieter der Wohnung wäre gemäß § 1097 ABGB zu beurteilen gewesen. Diese bestandrechtliche Regelung sei analog auf das Wohnrecht zu Versorgungszwecken anwendbar. Die Beklagte habe zwar geltend gemacht, daß die Klägerin ihr die Notwendigkeit einer Bodenbelagserneuerung nicht mitgeteilt habe, daraus aber lediglich die Folgerung der mangelnden Fälligkeit des Aufwandersatzanspruches, nicht aber Schadenersatzansprüche abgeleitet und konkretisiert. Das Erstgericht habe daher den Aufwandersatzanspruch der Klägerin in Ansehung der Bodenbelagskosten von 3.429 S zutreffend bejaht. In Ansehung der Tapezierung der Küchenwände mit (Kunststoff-)Tapeten nahm das Berufungsgericht Feststellungsmängel an, die derzeit die Beurteilung verhinderten, ob die Maßnahme zur Aufrechterhaltung des im konkreten Fall als vereinbart zu unterstellenden Wohnungsstandards erforderlich gewesen und auch ob sie in zweckdienlicher Weise ausgeführt worden sei. Dazu vermißte das Berufungsgericht eindeutige Feststellungen über den Zustand der Küchenwände vor der von der Klägerin in Auftrag gegebenen Tapezierung und führte aus, daß die öußerungen des Sachverständigen zur Unzweckmäßigkeit der Tapezierung (schlechthin oder nur mit Kunststofftapete) widersprüchlich erschienen und der Aufklärung bedürften.Das Berufungsgericht teilte unter dieser Betrachtungsweise die erstrichterliche Beurteilung über die Verpflichtung der Beklagten zur Tragung der Kosten für die Herstellung eines neuen CBelages in der Küche der Dienstbarkeitswohnung, weil es allgemein üblich geworden sei, auf einem alten Holzbohlenboden einen Plastikbelag zu verlegen; daher sei es unerheblich, ob bereits 1971 ein Plastikbelag vorhanden, aber auch ob ein solcher bloß lose aufgelegt oder verklebt gewesen sei. Die von der Klägerin veranlaßte Verlegung des CBodenbelages in der Küche stelle keine Standardverbesserung dar, sei zur Erhaltung der ordnungsgemäßen Benützbarkeit des Raumes zu Wohnzwecken der Klägerin notwendig gewesen und sei mit einem angemessenen, der Beklagten auch zuzumutenden Aufwand bewerkstelligt worden. Die Erneuerung des durch Altersabnützung bereits brüchig gewordenen (grauen Telon-)Belages durch einen Mieter der Wohnung wäre gemäß Paragraph 1097, ABGB zu beurteilen gewesen. Diese bestandrechtliche Regelung sei analog auf das Wohnrecht zu Versorgungszwecken anwendbar. Die Beklagte habe zwar geltend gemacht, daß die Klägerin ihr die Notwendigkeit einer Bodenbelagserneuerung nicht mitgeteilt habe, daraus aber lediglich die Folgerung der mangelnden Fälligkeit des Aufwandersatzanspruches, nicht aber Schadenersatzansprüche abgeleitet und konkretisiert. Das Erstgericht habe daher den Aufwandersatzanspruch der Klägerin in Ansehung der Bodenbelagskosten von 3.429 S zutreffend bejaht. In Ansehung der Tapezierung der Küchenwände mit (Kunststoff-)Tapeten nahm das Berufungsgericht Feststellungsmängel an, die derzeit die Beurteilung verhinderten, ob die Maßnahme zur Aufrechterhaltung des im konkreten Fall als vereinbart zu unterstellenden Wohnungsstandards erforderlich gewesen und auch ob sie in zweckdienlicher Weise ausgeführt worden sei. Dazu vermißte das Berufungsgericht eindeutige Feststellungen über den Zustand der Küchenwände vor der von der Klägerin in Auftrag gegebenen Tapezierung und führte aus, daß die öußerungen des Sachverständigen zur Unzweckmäßigkeit der Tapezierung (schlechthin oder nur mit Kunststofftapete) widersprüchlich erschienen und der Aufklärung bedürften.
Das Klagebegehren auf Ersatz der Tapezierungskosten in der Höhe von 3.445 S erachtete das Berufungsgericht daher noch nicht als entscheidungsreif.
Die auf den Ersatz der Wassergebühren für die ersten drei Quartale des Jahres 1982 in der Höhe von 879,66 S gestützte Aufrechnungseinwendung sah das Berufungsgericht entgegen der erstrichterlichen Auffassung nicht gemäß § 179 Abs.1 ZPO als unzulässig an. Auch in dieser Hinsicht erklärte das Berufungsgericht daher das erstinstanzliche Verfahren für ergänzungsbedürftig. Die Beklagte ficht die Berufungsentscheidung, soweit die erstrichterliche Teilstattgebung durch Teilurteil bestätigt wurde, mit Revision und, soweit in Stattgebung der Berufung der Klägerin die erstgerichtliche Teilabweisung zur Verfahrensergänzung aufgehoben wurde, mit Rekurs an; die beklagte Partei führt jeweils den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung aus. Die Klägerin hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt. Weder die Revision, noch der Rekurs sind berechtigt. Die Beklagte erwarb 1975 vom Sohn der Klägerin das Eigentum an der Liegenschaft, die auf Grund des übergabsvertrages aus dem Jahre 1971 mit der Dienstbarkeit des lebenslangen, unentgeltlichen Wohnungsrechtes zugunsten der Klägerin belastet war. Diese Dienstbarkeit besteht nach wie vor aufrecht.Die auf den Ersatz der Wassergebühren für die ersten drei Quartale des Jahres 1982 in der Höhe von 879,66 S gestützte Aufrechnungseinwendung sah das Berufungsgericht entgegen der erstrichterlichen Auffassung nicht gemäß Paragraph 179, Absatz eins, ZPO als unzulässig an. Auch in dieser Hinsicht erklärte das Berufungsgericht daher das erstinstanzliche Verfahren für ergänzungsbedürftig. Die Beklagte ficht die Berufungsentscheidung, soweit die erstrichterliche Teilstattgebung durch Teilurteil bestätigt wurde, mit Revision und, soweit in Stattgebung der Berufung der Klägerin die erstgerichtliche Teilabweisung zur Verfahrensergänzung aufgehoben wurde, mit Rekurs an; die beklagte Partei führt jeweils den Anfechtungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung aus. Die Klägerin hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt. Weder die Revision, noch der Rekurs sind berechtigt. Die Beklagte erwarb 1975 vom Sohn der Klägerin das Eigentum an der Liegenschaft, die auf Grund des übergabsvertrages aus dem Jahre 1971 mit der Dienstbarkeit des lebenslangen, unentgeltlichen Wohnungsrechtes zugunsten der Klägerin belastet war. Diese Dienstbarkeit besteht nach wie vor aufrecht.
Das Gesetz stellt die Dienstbarkeit der Wohnung systematisch dem Recht des Gebrauches und der Fruchtnießung als dritte Art der persönlichen Dienstbarkeiten gegenüber (§ 478 ABGB), trifft dann aber im § 521 ABGB eine Auslegungsregel, nach der es doch nur entweder als Recht des Gebrauches oder als Fruchtnießung an bewohnbaren Gebäudeteilen zu behandeln sei. Die Eigenart der Dienstbarkeit der Wohnung ist also im Gegenstand und Zweck der Nutzung zu sehen. Daraus ist zu folgern, daß ein besonderer, objektiv erkennbarer Zweck der Dienstbarkeitsbegründung im Sinne des einschränkenden Nebensatzes im § 504 Satz 1 ABGB Abweichungen von den Grundsätzen der §§ 504 ff Satz 1 ABGB rechtfertigt. Die allgemeine Regel des § 483 ABGB ist für das Gebrauchsrecht schlechthin gemäß § 508 ABGB durchbrochen, kann aber darüber hinaus gemäß § 504 ABGB noch weiteren Abwandlungen unterworfen sein. Einer ausdrücklichen anderslautenden Vereinbarung im Sinne des § 504 ABGB ist eine sich aus dem besonderen Zweck der Dienstbarkeitsgründung objektiv schlüssig ergebende Inhaltsbestimmung der Erhaltungspflicht gleichzuhalten. Aus dieser grundsätzlichen Sicht ist der Lehrmeinung von Klang in seinem Kommentar 2 II, 582 in Z 3 a zu § 508 und der Rechtsprechung (EvBl.1967/196, 1968/88, 1973/247; auch JBl.1982, 212 und NZ 1984, 232) zu folgen, wie dies das Revisionsgericht in dem zwischen den Streitteilen anhängig gewesenen früheren Rechtsstreit (C 115/79 = C 412/81 des Erstgerichtes) in der Entscheidung vom 11. September 1980, 7 Ob 589/80, tat.Das Gesetz stellt die Dienstbarkeit der Wohnung systematisch dem Recht des Gebrauches und der Fruchtnießung als dritte Art der persönlichen Dienstbarkeiten gegenüber (Paragraph 478, ABGB), trifft dann aber im Paragraph 521, ABGB eine Auslegungsregel, nach der es doch nur entweder als Recht des Gebrauches oder als Fruchtnießung an bewohnbaren Gebäudeteilen zu behandeln sei. Die Eigenart der Dienstbarkeit der Wohnung ist also im Gegenstand und Zweck der Nutzung zu sehen. Daraus ist zu folgern, daß ein besonderer, objektiv erkennbarer Zweck der Dienstbarkeitsbegründung im Sinne des einschränkenden Nebensatzes im Paragraph 504, Satz 1 ABGB Abweichungen von den Grundsätzen der Paragraphen 504, ff Satz 1 ABGB rechtfertigt. Die allgemeine Regel des Paragraph 483, ABGB ist für das Gebrauchsrecht schlechthin gemäß Paragraph 508, ABGB durchbrochen, kann aber darüber hinaus gemäß Paragraph 504, ABGB noch weiteren Abwandlungen unterworfen sein. Einer ausdrücklichen anderslautenden Vereinbarung im Sinne des Paragraph 504, ABGB ist eine sich aus dem besonderen Zweck der Dienstbarkeitsgründung objektiv schlüssig ergebende Inhaltsbestimmung der Erhaltungspflicht gleichzuhalten. Aus dieser grundsätzlichen Sicht ist der Lehrmeinung von Klang in seinem Kommentar 2 römisch zwei, 582 in Ziffer 3, a zu Paragraph 508 und der Rechtsprechung (EvBl.1967/196, 1968/88, 1973/247; auch JBl.1982, 212 und NZ 1984, 232) zu folgen, wie dies das Revisionsgericht in dem zwischen den Streitteilen anhängig gewesenen früheren Rechtsstreit (C 115/79 = C 412/81 des Erstgerichtes) in der Entscheidung vom 11. September 1980, 7 Ob 589/80, tat.
Soweit die Rechtsmittelausführungen der Beklagten von der Regel des letzten Satzes im § 508 ABGB ausgehen, vernachlässigt die Rechtsmittelwerberin, daß gerade diese Regelung bei einem zu Versorgungszwecken begründeten Wohnungsrecht als schlüssig abbedungen anzusehen ist. Daß die Dienstbarkeit der Wohnung, die sich die Klägerin anläßlich der Liegenschaftsübergabe an ihren Sohn 1971 vorbehalten hat, für sie die Gewährleistung für eine lebenslange Unterkunft als Stätte ihres Lebensmittelpunktes ohne weiteres Entgelt bedeuten und in diesem Sinne Versorgungscharakter haben sollte, unterstellt auch die Beklagte. Es ist richtig, daß damit noch nicht über die Kostentragung für jeden denkbaren Wohnungsaufwand eindeutig entschieden wäre.Soweit die Rechtsmittelausführungen der Beklagten von der Regel des letzten Satzes im Paragraph 508, ABGB ausgehen, vernachlässigt die Rechtsmittelwerberin, daß gerade diese Regelung bei einem zu Versorgungszwecken begründeten Wohnungsrecht als schlüssig abbedungen anzusehen ist. Daß die Dienstbarkeit der Wohnung, die sich die Klägerin anläßlich der Liegenschaftsübergabe an ihren Sohn 1971 vorbehalten hat, für sie die Gewährleistung für eine lebenslange Unterkunft als Stätte ihres Lebensmittelpunktes ohne weiteres Entgelt bedeuten und in diesem Sinne Versorgungscharakter haben sollte, unterstellt auch die Beklagte. Es ist richtig, daß damit noch nicht über die Kostentragung für jeden denkbaren Wohnungsaufwand eindeutig entschieden wäre.
Die Räume der Dienstbarkeitswohnung hatte die Klägerin bei der Begründung der Dienstbarkeit als übergebende Eigentümerin bereits innegehabt, die Räume brauchten ihr nicht erst in einem zum vorausgesetzten Wohnzweck geeigneten Zustand übergeben zu werden. Der Ausstattungsstandard der Wohnung, den die Klägerin Jahre hindurch gegenüber ihrem Sohn als übernehmer, für einen außenstehenden Dritten wie die Beklagte erkennbar, als vertragsgemäß hingenommen zu haben schien, ist in Zweifelsfällen Richtschnur für den von der Beklagten als Erwerberin der mit dem Wohnrecht belasteten Liegenschaft aufrecht zu erhaltenden Wohnungsstandard. Die Aufrechterhaltung eines bestimmten Ausstattungsstandards bedeutete aber weder, daß bloß der Abnützungsrad einzelner Ausstattungsteile im Zeitpunkt der Dienstbarkeitsbegründung aufrecht zu erhalten wäre, noch daß im Falle einer notwendigen Auswechslung einzelner Ausstattungsstücke diese nicht durch solche aus einem anderen Material ersetzt werden könnten, wenn nur die Funktion im wesentlichen beibehalten bleibt. Dem auf die Person des Berechtigten abgestellten Versorgungscharakter entspräche es, darüber hinaus auch auf einen besonderen, individuellen Ausstattungsbedarf und in Grenzen auch auf geänderte allgemeine Auffassungen über den durchschnittlichen Wohnkomfort in Wohnungen von der Art der konkreten Dienstbarkeitswohnung (ohne dabei auf mietrechtlich erhebliche Ausstattungskategorien abstellen zu wollen) Rücksicht zu nehmen.
Im anhängigen Rechtsstreit sind Bodenbelag und Wandtapezierung in der Wohnküche der Dienstbarkeitswohnung strittig.
An den Fußboden eines Wohnraumes darf auch bei einfachstem Ausstattungsstandard die Anforderung gestellt werden, daß er frei von größeren Unebenheiten sei und ohne Schwierigkeiten sauber gehalten werden könne.
Nach den zugrundezulegenden Feststellungen entsprach der altersmäßig deutlich abgenützte Holzbohlenboden diesen Anforderungen nicht mehr, so daß auf ihm auch bereits ein (grauer Telon-)Belag aufgebracht worden war, der aber seinerseits im Laufe der Zeit bereits an mehreren Stellen brüchig geworden war. Es kommt entgegen den Rechtsmittelausführungen nicht darauf an, ob der Bodenbelag und die Wandtapeten 'der Substanz des Hauses' dienten. Sie dienen der Raumausstattung zum Zwecke des Wohnens. Den Vorinstanzen ist im Ergebnis beizutreten, daß die Ausstattung der Küche mit einem neuen (C)Bodenbelag über eine Erhaltung des Raumes zu dem bei Begründung des Wohnungsrechtes nachträglich auch für die Beklagte erkennbar vorausgesetzten Gebrauch als Wohnküche nicht hinausgeht, also keine Ausstattungsverbesserung darstellte, vielmehr für eine ordnungsgemäße Weiterbenützung der Küche als notwendig anzusehen war und im Hinblick auf die erfahrungsgemäß zu unterstellende Lebensdauer und die absolute Höhe des Aufwandes von 3.429 S für die Beklagte auch nicht als unerschwinglich zu werten ist. Auf die in den Rechtsmittelausführungen behandelten Umstände des objektiven Wertes der Liegenschaft zur Zeit der Übergabe, der Erträgnisse der Liegenschaft und der Kanalanschlußkosten kommt es bei der erwähnten absoluten Höhe des auf viele Jahre aufzuteilenden Aufwandes nicht an. Entscheidend für die Verpflichtung zum Aufwandersatz ist nicht eine Werterhöhung der Dienstbarkeitswohnung, sondern die Notwendigkeit des Aufwandes zur Erhaltung des Gebrauchswertes. Diese Notwendigkeit war aber nach dem zugrundezulegenden Sachverhalt anzunehmen. Die Regelung des § 1097 ABGB ist auf das Wohnungs-Gebrauchsrecht sinngemäß anwendbar. Soweit die Instandhaltungspflicht des Belasteten reicht, verweist § 1097 ABGB aber auf § 1036 ABGB. Die Rechtsmittelausführungen zu § 1037 ABGB gehen aus diesem Grunde ins Leere.Nach den zugrundezulegenden Feststellungen entsprach der altersmäßig deutlich abgenützte Holzbohlenboden diesen Anforderungen nicht mehr, so daß auf ihm auch bereits ein (grauer Telon-)Belag aufgebracht worden war, der aber seinerseits im Laufe der Zeit bereits an mehreren Stellen brüchig geworden war. Es kommt entgegen den Rechtsmittelausführungen nicht darauf an, ob der Bodenbelag und die Wandtapeten 'der Substanz des Hauses' dienten. Sie dienen der Raumausstattung zum Zwecke des Wohnens. Den Vorinstanzen ist im Ergebnis beizutreten, daß die Ausstattung der Küche mit einem neuen (C)Bodenbelag über eine Erhaltung des Raumes zu dem bei Begründung des Wohnungsrechtes nachträglich auch für die Beklagte erkennbar vorausgesetzten Gebrauch als Wohnküche nicht hinausgeht, also keine Ausstattungsverbesserung darstellte, vielmehr für eine ordnungsgemäße Weiterbenützung der Küche als notwendig anzusehen war und im Hinblick auf die erfahrungsgemäß zu unterstellende Lebensdauer und die absolute Höhe des Aufwandes von 3.429 S für die Beklagte auch nicht als unerschwinglich zu werten ist. Auf die in den Rechtsmittelausführungen behandelten Umstände des objektiven Wertes der Liegenschaft zur Zeit der Übergabe, der Erträgnisse der Liegenschaft und der Kanalanschlußkosten kommt es bei der erwähnten absoluten Höhe des auf viele Jahre aufzuteilenden Aufwandes nicht an. Entscheidend für die Verpflichtung zum Aufwandersatz ist nicht eine Werterhöhung der Dienstbarkeitswohnung, sondern die Notwendigkeit des Aufwandes zur Erhaltung des Gebrauchswertes. Diese Notwendigkeit war aber nach dem zugrundezulegenden Sachverhalt anzunehmen. Die Regelung des Paragraph 1097, ABGB ist auf das Wohnungs-Gebrauchsrecht sinngemäß anwendbar. Soweit die Instandhaltungspflicht des Belasteten reicht, verweist Paragraph 1097, ABGB aber auf Paragraph 1036, ABGB. Die Rechtsmittelausführungen zu Paragraph 1037, ABGB gehen aus diesem Grunde ins Leere.
Dem bestätigenden Teilurteil liegt daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung zugrunde.
Die Neufassung des Ausspruches über die Gegenforderungen ist nach dem oben dargestellten Verfahrensstand in Ansehung der mit 6.000 S, 6.600 S und 7.608,55 S aufrechnungsweise eingewendeten Forderungen als nicht erfolgt zu betrachten. In Ansehung der Schadenersatzforderung von 10.000 S wird dem Ausspruch nur im Rahmen des § 411 Abs.1 letzter Satz ZPO Rechtskraftwirkung zukommen. In Ansehung der Tapezierung der Küchenwände sind dieselben Grundsätze wie bei der Erneuerung des Bodenbelages anzuwenden. Die Instandhaltungspflicht der Beklagten umfaßt nur Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung der Raumfunktion zum vorausgesetzten Gebrauch als Wohnung der Klägerin notwendig sind. Eine optische Gestaltung auf dem Wandverputz, sei es mittels Malerei oder mittels Tapete, entspricht auch bei einfachem Standard der Ausstattung eines Wohnraumes. Bei erheblichen Kostenunterschieden zwischen dem jeweils auf die Nutzungsdauer umzulegenden Aufwand für Ausmalen einerseits und Tapezieren andererseits wäre allerdings ein Anspruch der Wohnungsberechtigten auf Ersatz der teuereren anstelle der billigeren Ausstattungsart bloß aus geänderten allgemeinen Auffassungen über den Wohnkomfort nicht zu rechtfertigen. Sollte aber die Tapezierung der Wohnküche im Sinne der oben stehenden Ausführungen als vereinbart gelten, löste eine von der Berechtigten nicht verschuldete Notwendigkeit zur Erneuerung der Tapezierung eine entsprechende Instandhaltungspflicht der Belasteten aus. Allerdings könnte immer nur eine für Naßräume geeignete Tapezierung funktionsgerecht und damit zweckmäßig sein. Die Preiskategorie der Tapete müßte dem allgemeinen Ausstattungsstandard der Wohnung angepaßt sein. Eine aus bautechnischen Gründen unzweckmäßige Tapezierung könnte der Aufrechterhaltung des Wohnwertes nicht dienlich sein. Ein solcher Aufwand der Wohnungsberechtigten wäre von der Belasteten nicht zu ersetzen. Zur analogen Anwendung der Regeln des § 1097 ABGB ist auf die Ausführungen zum Bodenbelag zu verweisen.Die Neufassung des Ausspruches über die Gegenforderungen ist nach dem oben dargestellten Verfahrensstand in Ansehung der mit 6.000 S, 6.600 S und 7.608,55 S aufrechnungsweise eingewendeten Forderungen als nicht erfolgt zu betrachten. In Ansehung der Schadenersatzforderung von 10.000 S wird dem Ausspruch nur im Rahmen des Paragraph 411, Absatz eins, letzter Satz ZPO Rechtskraftwirkung zukommen. In Ansehung der Tapezierung der Küchenwände sind dieselben Grundsätze wie bei der Erneuerung des Bodenbelages anzuwenden. Die Instandhaltungspflicht der Beklagten umfaßt nur Maßnahmen, die zur Aufrechterhaltung der Raumfunktion zum vorausgesetzten Gebrauch als Wohnung der Klägerin notwendig sind. Eine optische Gestaltung auf dem Wandverputz, sei es mittels Malerei oder mittels Tapete, entspricht auch bei einfachem Standard der Ausstattung eines Wohnraumes. Bei erheblichen Kostenunterschieden zwischen dem jeweils auf die Nutzungsdauer umzulegenden Aufwand für Ausmalen einerseits und Tapezieren andererseits wäre allerdings ein Anspruch der Wohnungsberechtigten auf Ersatz der teuereren anstelle der billigeren Ausstattungsart bloß aus geänderten allgemeinen Auffassungen über den Wohnkomfort nicht zu rechtfertigen. Sollte aber die Tapezierung der Wohnküche im Sinne der oben stehenden Ausführungen als vereinbart gelten, löste eine von der Berechtigten nicht verschuldete Notwendigkeit zur Erneuerung der Tapezierung eine entsprechende Instandhaltungspflicht der Belasteten aus. Allerdings könnte immer nur eine für Naßräume geeignete Tapezierung funktionsgerecht und damit zweckmäßig sein. Die Preiskategorie der Tapete müßte dem allgemeinen Ausstattungsstandard der Wohnung angepaßt sein. Eine aus bautechnischen Gründen unzweckmäßige Tapezierung könnte der Aufrechterhaltung des Wohnwertes nicht dienlich sein. Ein solcher Aufwand der Wohnungsberechtigten wäre von der Belasteten nicht zu ersetzen. Zur analogen Anwendung der Regeln des Paragraph 1097, ABGB ist auf die Ausführungen zum Bodenbelag zu verweisen.
Der Verfahrensergänzungsauftrag des Berufungsgerichtes zur Klagspost Tapezierung der Küchenwände ist gerechtfertigt, weil das Berufungsgericht im dargelegten Sinne streiterhebliche Umstände in tatsächlicher Hinsicht als aufklärungsbedürftig angesehen hat und der Oberste Gerichtshof einem solchen Verfahrensergänzungsauftrag nicht entgegenzutreten vermag.
Sowohl der Revision als auch dem Rekurs der Beklagten war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten dieser Anfechtungen beruhen auf den §§ 40 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten dieser Anfechtungen beruhen auf den Paragraphen 40 und 50 ZPO.