Rechtssatz RS0011809
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011809
Entscheidungsdatum
19.11.2019
Rechtssatz
Die Aufrechterhaltung eines bestimmten Ausstattungsstandards einer mit einem Wohnrecht belasteten Liegenschaft bedeutet weder, dass bloß der Abnützungsgrad einzelner Ausstattungsteile im Zeitpunkt der Dienstbarkeitsbegründung aufrecht zu erhalten ist, noch dass im Falle einer notwendigen Auswechslung einzelner Ausstattungstücke diese nicht durch solche aus einem anderen Material ersetzt werden können, wenn nur die Funktion im wesentlichen beibehalten bleibt. Dem auf die Person des Berechtigten abgestellten Versorgungscharakter entspricht es, darüber hinaus auch auf einen besonderen, individuellen Ausstattungsbedarf und in Grenzen auch auf geänderte allgemeine Auffassungen über den durchschnittlichen Wohnkomfort in Wohnungen von der Art der konkreten Dienstbarkeitswohnung Rücksicht zu nehmen.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 716/83
Entscheidungstext OGH 09.05.1985 6 Ob 716/83
- 10 Ob 67/19d
Entscheidungstext OGH 19.11.2019 10 Ob 67/19d
Beisatz: Hier: Austausch von Bleirohren. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0011809
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2020
Dokumentnummer
JJR_19850509_OGH0002_0060OB00716_8300000_003