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Rechtssatz RS0011809

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011809

Geschäftszahl

6Ob716/83; 10Ob67/19d

Entscheidungsdatum

19.11.2019

Rechtssatz

Die Aufrechterhaltung eines bestimmten Ausstattungsstandards einer mit einem Wohnrecht belasteten Liegenschaft bedeutet weder, dass bloß der Abnützungsgrad einzelner Ausstattungsteile im Zeitpunkt der Dienstbarkeitsbegründung aufrecht zu erhalten ist, noch dass im Falle einer notwendigen Auswechslung einzelner Ausstattungstücke diese nicht durch solche aus einem anderen Material ersetzt werden können, wenn nur die Funktion im wesentlichen beibehalten bleibt. Dem auf die Person des Berechtigten abgestellten Versorgungscharakter entspricht es, darüber hinaus auch auf einen besonderen, individuellen Ausstattungsbedarf und in Grenzen auch auf geänderte allgemeine Auffassungen über den durchschnittlichen Wohnkomfort in Wohnungen von der Art der konkreten Dienstbarkeitswohnung Rücksicht zu nehmen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 716/83
    Entscheidungstext OGH 09.05.1985 6 Ob 716/83
  • 10 Ob 67/19d
    Entscheidungstext OGH 19.11.2019 10 Ob 67/19d
    Beisatz: Hier: Austausch von Bleirohren. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0011809

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2020

Dokumentnummer

JJR_19850509_OGH0002_0060OB00716_8300000_003