Entscheidungsgründe:
Die Klägerin und ihr Bruder Dipl.Ing. Dr. Otto S*** waren je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 242 KG Stadt Salzburg mit den Grundstücken 4215 Baufläche, Haus Gärtnerstraße 8 und 3000/3 Garten. Mit Teilungsvertrag vom 7. März 1983 wurde die Liegenschaft zwischen den Miteigentümern real geteilt. Dipl.Ing. Dr. Otto S*** erhielt das vom Grundstück 3000/3 abgetrennte neue Grundstück 3000/10 im Ausmaß von 703 m2, den Rest der Liegenschaft samt Haus erhielt die Klägerin. Diese verkaufte ihre Liegenschaft an den Beklagten um den Kaufpreis von S 1 Million laut Kaufvertrag vom 29. Mai 1984 (Beilage ./B). Nach Punkt III des Kaufvertrages räumte der Käufer der Verkäuferin in dem auf dem Kaufobjekt errichteten Haus für den gesamten ersten Stock das persönliche Wohnrecht ein. Der Punkt XIII des Kaufvertrages hat folgenden Wortlaut: "Im Zusammenhang mit einer allfälligen vorzeitigen Beendigung des Wohnrechtes wird nachstehendes vereinbart. Sollte die Verkäuferin das Wohnrecht vor dem 31.12.1993 aufgeben, verpflichtet sich der Käufer einen Ersatz in Höhe von S 40.000,-- (in Worten ...) für jedes bis zum 31.12.1993 nicht abgewohnte Jahr zu leisten. Das heißt, zieht die Verkäuferin aus dem Haus aus und gibt sie ihr Wohnrecht auf bis 31.12.1985, hat ihr der Käufer S 360.000,-- zu bezahlen, geschieht dies im Laufe des Jahres 1986 S 320.000,-- und so fort, zieht die Verkäuferin im Laufe des Jahres 1992 aus, so hat ihr der Käufer S 80.000,-- zu erstatten, zieht die Verkäuferin im Laufe des Jahres 1993 aus, hat ihr der Käufer S 40.000,-- zu erstatten.... Nach dem 31.12.1993 erlischt jeglicher Ersatzanspruch der Verkäuferin...." Die Klägerin hat ihr Wohnrecht vor dem 31. Dezember 1985 aufgegeben. Unstrittig ist, daß sie vom Beklagten den Kaufpreis von S 1 Million und weitere S 710.000,-- erhalten hat und zwar S 360.000,-- für die Aufgabe des Wohnrechts, S 150.000,-- als Ersatz für eine vereinbarte Wohnungsverbesserung und S 200.000,-- als Darlehensrückzahlung. Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage (nach mehrfacher Klagseinschränkung) weitere S 390.000,-- als Kaufpreisrest, S 48.000,-- als Ersatz der von ihr aufgewendeten Kosten für die Herstellung des Hauptkanals, gestützt auf die Vereinbarung vom 16. Oktober 1983 (Beilage ./A), S 63.819,-- für den Einbau von neuen Fenstern im 1. Stock des Hauses und S 1.272,-- an Möbeltransportkosten, zusammen S 503.091,-- s.A..Die Klägerin und ihr Bruder Dipl.Ing. Dr. Otto S*** waren je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 242 KG Stadt Salzburg mit den Grundstücken 4215 Baufläche, Haus Gärtnerstraße 8 und 3000/3 Garten. Mit Teilungsvertrag vom 7. März 1983 wurde die Liegenschaft zwischen den Miteigentümern real geteilt. Dipl.Ing. Dr. Otto S*** erhielt das vom Grundstück 3000/3 abgetrennte neue Grundstück 3000/10 im Ausmaß von 703 m2, den Rest der Liegenschaft samt Haus erhielt die Klägerin. Diese verkaufte ihre Liegenschaft an den Beklagten um den Kaufpreis von S 1 Million laut Kaufvertrag vom 29. Mai 1984 (Beilage ./B). Nach Punkt römisch drei des Kaufvertrages räumte der Käufer der Verkäuferin in dem auf dem Kaufobjekt errichteten Haus für den gesamten ersten Stock das persönliche Wohnrecht ein. Der Punkt römisch dreizehn des Kaufvertrages hat folgenden Wortlaut: "Im Zusammenhang mit einer allfälligen vorzeitigen Beendigung des Wohnrechtes wird nachstehendes vereinbart. Sollte die Verkäuferin das Wohnrecht vor dem 31.12.1993 aufgeben, verpflichtet sich der Käufer einen Ersatz in Höhe von S 40.000,-- (in Worten ...) für jedes bis zum 31.12.1993 nicht abgewohnte Jahr zu leisten. Das heißt, zieht die Verkäuferin aus dem Haus aus und gibt sie ihr Wohnrecht auf bis 31.12.1985, hat ihr der Käufer S 360.000,-- zu bezahlen, geschieht dies im Laufe des Jahres 1986 S 320.000,-- und so fort, zieht die Verkäuferin im Laufe des Jahres 1992 aus, so hat ihr der Käufer S 80.000,-- zu erstatten, zieht die Verkäuferin im Laufe des Jahres 1993 aus, hat ihr der Käufer S 40.000,-- zu erstatten.... Nach dem 31.12.1993 erlischt jeglicher Ersatzanspruch der Verkäuferin...." Die Klägerin hat ihr Wohnrecht vor dem 31. Dezember 1985 aufgegeben. Unstrittig ist, daß sie vom Beklagten den Kaufpreis von S 1 Million und weitere S 710.000,-- erhalten hat und zwar S 360.000,-- für die Aufgabe des Wohnrechts, S 150.000,-- als Ersatz für eine vereinbarte Wohnungsverbesserung und S 200.000,-- als Darlehensrückzahlung. Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage (nach mehrfacher Klagseinschränkung) weitere S 390.000,-- als Kaufpreisrest, S 48.000,-- als Ersatz der von ihr aufgewendeten Kosten für die Herstellung des Hauptkanals, gestützt auf die Vereinbarung vom 16. Oktober 1983 (Beilage ./A), S 63.819,-- für den Einbau von neuen Fenstern im 1. Stock des Hauses und S 1.272,-- an Möbeltransportkosten, zusammen S 503.091,-- s.A..
Die Echtheit und Richtigkeit der mit "Kaufanbot" überschriebenen
Urkunde Beilage ./A (Vereinbarung vom 16. Oktober 1983) wurde vom
Beklagten anerkannt (Aktenseite 11). Diese Urkunde hat folgenden
wesentlichen Wortlaut: "Kaufanbot für EZ 242 .... Herrn Ing. Georg
Siegfried L*** .... Ich stelle Ihnen das
rechtsverbindliche und unwiderrufliche Anbot, aus meiner
Liegenschaft Gärtnerstraße 8, 5020 Salzburg, EZ 242
KG Salzburg .... bestehend aus den Grundstücken 3000/3 Garten und
4215 Bauarea .... nach Maßgabe folgender Bedingungen zu verkaufen.
1. Ich beanspruche das Wohnrecht im ersten Stock solange ich dieses für mich benötige.....
2. Vom Tage des Kaufvertragsabschlusses gehen Lasten und Gefahr, die mit den Besitz verbunden sind, auf den Käufer über.
Kaufpreis: Der Kaufpreis wird mit S 1,200.000,-- vereinbart. Dieser Betrag liegt deshalb S 900.000,-- unter dem Gesamtwert von
S 2,100.000,--, da vom Käufer folgende Leistungen in den nächsten fünf Jahren nach Vertragsabschluß zu erbringen sind und wie folgt bewertet werden:
a) Wohnrecht für Frau S*** gemäß Punkt 1 d. Vertrages:
S 360.000,--
Gem. heutigem Stand S 6.000,--/Monat
d. s. S 72.000,-- s/Jahr und S 360.000,--
in 5 Jahren.
b) Wohnungsverbesserung für Frau
E. S*** S 150.000,--
Neueinbau eines mod. Badezimmers,
Klosettes; Rohmontage für neue Küche.
c) Instandhaltung und Kanalan-
schluß: S 390.000,--
Betrag für Hauptkanal und Kanalanschluß
lt. Voranschlag S 150.000,--, Keller-
einfeuchtung, Fassadenanstrich, Fenster-
u. Türenstreichen.
S 900.000.--
Sollte Frau S*** jedoch innerhalb dieser Zeit freiwillig
ausziehen wollen, so ist ihr der Differenzbetrag gem. Belegen die
vom Käufer zu erbringen sind, in bar auszuzahlen..... E. S***
e. h. .... einverstanden Ing. Georg Siegfried L*** e.h.".
Das Erstgericht sprach der Klägerin die Teilbeträge von S 63.819,-- und S 48.000,-- s.A. zu und wies das Mehrbegehren von S 390.000,-- s.A. und von S 1.272,-- s.A. ab. Es traf über den eingangs wiedergegebenen, unstrittigen Sachverhalt hinaus folgende Feststellungen: Bei der Realteilung der Liegenschaften gingen die ursprünglichen Miteigentümer davon aus, daß jeder Teil einen Wert von S 1,800.000,-- repräsentiert. Für den Teil des Dipl.Ing. Dr. Otto S*** war im Juli 1982 von Mag. Walter H*** ein mit 4 Wochen befristetes Kaufanbot von S 2,100.000,-- gestellt worden. Mag. H*** wollte ein Einfamilienhaus errichten. Dadurch wäre der Teil der Klägerin beeinträchtigt worden. Die Klägerin erhielt im März 1983 für ihren Teil ein mit 14 Tagen befristetes Anbot von S 2,700.000,--. Sie wollte aber von ihrem Haus nicht weg. Etwa im Sommer 1983 kam sie mit dem Beklagten ins Gespräch. Sie erzählte ihm, daß der Hälfteanteil ihres Bruders mit Vorvertrag an Mag. Walter H*** verkauft worden sei und daß dadurch der schöne Garten zerstört werde. Dieser Vertrag sei jedoch von einer Bauplatzgenehmigung abhängig. Der Beklagte konnte noch im Jahre 1983 Grünland in Leopoldskron verkaufen. Mit dem Erlös kaufte er Ende 1983 das Grundstück des Dipl.Ing. Dr. Otto S*** um S 1,800.000,--. Der Beklagte sagte der Klägerin zu, dieses Grundstück nicht zu verbauen. Dadurch blieb der Garten erhalten. Die Klägerin ging mit dem Preis für ihre Liegenschaft von S 2,700.000,-- auf S 2,100.000,-- herunter, weil sie dadurch im Haus bleiben konnte und ihr dies viel wert war. Es war auch ein Freundschaftspreis, weil die Klägerin den Beklagten als Freund betrachtete. Am 16. Oktober 1983 las und unterfertigte die Klägerin das vom Beklagten vorformulierte Kaufanbot, Beilage ./A.
Im Jahre 1984 ließ der Beklagte von Rechtsanwalt Dr. Herbert T***, dem er das Kaufanbot vom 16. Oktober 1983 nicht zeigte, einen Kaufvertragsentwurf mit einem Kaufpreis von S 1,200.000,-- verfassen. Die Klägerin beauftragte den Rechtsanwalt Dr. Erich K***, dem sie das Kaufanbot und den Kaufvertragsentwurf zeigte, für eine Sicherstellung ihres Wohnrechts für den Fall der vorzeitigen Aufgabe und dafür zu sorgen, daß sie nicht nach einem halben Jahr ihr Wohnrecht verliert. Am 22. Mai 1984 kam es zwischen den Streitteilen bei Dr. Erich K*** zu einer Besprechung, bei der die Streitteile nach der Auffassung des Dr. Erich K*** vom Kaufanbot vom 16. Oktober 1983 abgingen und teilweise eine neue Vereinbarung schlossen. Über den Betrag von S 390.000,-- bzw. die korrespondierenden Leistungen wurde nur am Rande gesprochen. Die Klägerin drang nicht darauf, daß der Betrag von S 390.000,-- bzw. die korrespondierenden Leistungen in den Kaufvertrag hineinkommen, hat aber auf den Betrag von S 390.000,-- nicht verzichtet. Mit Schreiben vom 25. Mai 1984 an Dr. Herbert T*** verlangte Dr. Erich K*** die Ergänzung des Kaufvertrages im Sinne des Punktes XIII und den Abschluß einer gesonderten Vereinbarung, wonach sich der Käufer verpflichtet, im ersten Stock des Hauses an Stelle des bestehenden Badezimmers die erforderliche Rohmontage für eine Küche, ein Bad und ein WC auf seine Kosten errichten zu lassen. Eine solche Vereinbarung wurde am 29. Mai 1984 abgeschlossen (Beilage ./1). Am 29. Mai 1984 unterfertigte der Beklagte der Klägerin auch einen Schuldschein, in dem er bestätigte, von ihr S 200.000,-- als zinsenloses Darlehen, rückzahlbar bis 31. Oktober 1984, erhalten zu haben.Im Jahre 1984 ließ der Beklagte von Rechtsanwalt Dr. Herbert T***, dem er das Kaufanbot vom 16. Oktober 1983 nicht zeigte, einen Kaufvertragsentwurf mit einem Kaufpreis von S 1,200.000,-- verfassen. Die Klägerin beauftragte den Rechtsanwalt Dr. Erich K***, dem sie das Kaufanbot und den Kaufvertragsentwurf zeigte, für eine Sicherstellung ihres Wohnrechts für den Fall der vorzeitigen Aufgabe und dafür zu sorgen, daß sie nicht nach einem halben Jahr ihr Wohnrecht verliert. Am 22. Mai 1984 kam es zwischen den Streitteilen bei Dr. Erich K*** zu einer Besprechung, bei der die Streitteile nach der Auffassung des Dr. Erich K*** vom Kaufanbot vom 16. Oktober 1983 abgingen und teilweise eine neue Vereinbarung schlossen. Über den Betrag von S 390.000,-- bzw. die korrespondierenden Leistungen wurde nur am Rande gesprochen. Die Klägerin drang nicht darauf, daß der Betrag von S 390.000,-- bzw. die korrespondierenden Leistungen in den Kaufvertrag hineinkommen, hat aber auf den Betrag von S 390.000,-- nicht verzichtet. Mit Schreiben vom 25. Mai 1984 an Dr. Herbert T*** verlangte Dr. Erich K*** die Ergänzung des Kaufvertrages im Sinne des Punktes römisch dreizehn und den Abschluß einer gesonderten Vereinbarung, wonach sich der Käufer verpflichtet, im ersten Stock des Hauses an Stelle des bestehenden Badezimmers die erforderliche Rohmontage für eine Küche, ein Bad und ein WC auf seine Kosten errichten zu lassen. Eine solche Vereinbarung wurde am 29. Mai 1984 abgeschlossen (Beilage ./1). Am 29. Mai 1984 unterfertigte der Beklagte der Klägerin auch einen Schuldschein, in dem er bestätigte, von ihr S 200.000,-- als zinsenloses Darlehen, rückzahlbar bis 31. Oktober 1984, erhalten zu haben.
Mit Bescheid des Magistrates Salzburg vom 24. November 1983 wurde den Eigentümern der Liegenschaft, der Klägerin und ihrem Bruder Dipl.Ing. Dr. Otto S*** vorgeschrieben, für die Errichtung des Hauptkanals S 88.762,95 und für die Errichtung des Hauskanalanschlusses S 17.340,-- zu bezahlen. Aufgrund eines Ansuchens der Klägerin wurde ihr auf ihren Anteil von S 53.051,48 aus Billigkeitsgründen ein Nachlaß von S 5.051,48 gewährt. Den Restbetrag von S 48.000,-- hat die Klägerin in Raten bezahlt. Der Beklagte begann im Mai 1984 mit der Renovierung des Hauses. Als die Klägerin von einem Urlaub zurückkam, war das Haus eine Baustelle. Der Beklagte wollte den Keller für Wohnzwecke ausbauen. Die Klägerin wollte nicht in einem Zinshaus wohnen. Am 1. August 1984 richtete Rechtsanwalt Dr. Karl Ludwig V*** namens der Klägerin an den Beklagten ein Schreiben folgenden Inhalts: "Auftrags meiner Mandantin teile ich Ihnen mit, daß diese nach vollständiger Rückzahlung des Darlehens laut Schuldschein vom 29.5.1984 durch sie per 31.10.1984 sowie Zug um Zug gegen Auszahlung des Betrages von S 360.000,-- gemäß Punkt XIII des Kaufvertrages die Wohnung im ersten Stock des Hauses .... per 30.11.1984 räumen wird. Im Hinblick auf diese Räumung verzichtet meine Mandantin auch auf die von Ihnen durchzuführenden Wohnungsverbesserungsarbeiten im Sinne des Punktes 4.) b) des Kaufanbotes sowie des Punktes 2. der Vereinbarung (vom 29.5.1984). Da gemäß dem letzten Satz des Punktes 4.) des Kaufanbotes sowie im Hinblick darauf, daß Sie sich die Wohnungsverbesserungsarbeiten damit zur Gänze ersparen, der Aufwand für diese Wohnungsverbesserungsarbeiten in Höhe von S 150.000,-- zur Gänze entfällt, haben Sie diesen Betrag ebenfalls Zug um Zug anläßlich der Räumung an meine Mandantin zu bezahlen. Ich bitte daher, dafür Sorge zu tragen, daß durch Sie folgende Beträge zu folgenden Zeiten zur Auszahlung an meine Mandantin zur Verfügung stehen: Per 31.10.1984 Darlehensrückzahlung S 200.0000,--, per 30.11.1984 .... S 360.000,-- und Ersatz für vereinbarte Wohnungsverbesserung S 150.000,--, insgesamt daher S 710.000,--." Der Beklagte setzte sich am 3. August 1984 mit Dr. V*** in Verbindung. Vom Ergebnis der Unterredung berichtete Dr. V*** der Beklagten mit Schreiben vom gleichen Tag. Danach habe der Beklagte die Forderungen von S 200.000,-- und S 360.000,-- unbestritten gelassen, sich schließlich bereit erklärt für die vereinbarte Wohnungsverbesserung S 100.000,-- zu bezahlen und die von der Klägerin bestellten neuen Fenster und die von ihr bestellte neue Heizanlage für die Wohnung im ersten Stock in seine Zahlungspflicht zu übernehmen. Dr. V*** empfahl der Klägerin die Annahme dieses Vergleichsvorschlages des Beklagten. Mit Schreiben vom 7. August 1984 an Dr. V*** erklärte der Beklagte mit dem Vorschlag vom 1. August 1984 einverstanden zu sein und dieses Anbot anzunehmen. Mit Schreiben vom 9. August 1984 verständigte Dr. V*** die Klägerin davon, daß der Beklagte nunmehr bereit sei, insgesamt S 710.000,-- zu bezahlen und daß er damit das Anbot der Klägerin zur Gänze angenommen habe. Der Betrag von S 390.000,-- wurde von der Klägerin am 1. August 1984 deshalb nicht verlangt, weil es sich um Beträge handelte, die vom Beklagten für das Haus zu erbringen waren, unabhängig davon, ob die Klägerin das Wohnrecht ausnützt oder es sich ablösen läßt. Die Klägerin bestellte bei Franz H*** Fenster für die Wohnung und für das Stiegenhaus im ersten Stock. Diese Fenster wurden von Franz H*** geliefert und der Klägerin in Rechnung gestellt. Diese bezahlte am 1. August 1984 den Betrag von S 63.819,--.Mit Bescheid des Magistrates Salzburg vom 24. November 1983 wurde den Eigentümern der Liegenschaft, der Klägerin und ihrem Bruder Dipl.Ing. Dr. Otto S*** vorgeschrieben, für die Errichtung des Hauptkanals S 88.762,95 und für die Errichtung des Hauskanalanschlusses S 17.340,-- zu bezahlen. Aufgrund eines Ansuchens der Klägerin wurde ihr auf ihren Anteil von S 53.051,48 aus Billigkeitsgründen ein Nachlaß von S 5.051,48 gewährt. Den Restbetrag von S 48.000,-- hat die Klägerin in Raten bezahlt. Der Beklagte begann im Mai 1984 mit der Renovierung des Hauses. Als die Klägerin von einem Urlaub zurückkam, war das Haus eine Baustelle. Der Beklagte wollte den Keller für Wohnzwecke ausbauen. Die Klägerin wollte nicht in einem Zinshaus wohnen. Am 1. August 1984 richtete Rechtsanwalt Dr. Karl Ludwig V*** namens der Klägerin an den Beklagten ein Schreiben folgenden Inhalts: "Auftrags meiner Mandantin teile ich Ihnen mit, daß diese nach vollständiger Rückzahlung des Darlehens laut Schuldschein vom 29.5.1984 durch sie per 31.10.1984 sowie Zug um Zug gegen Auszahlung des Betrages von S 360.000,-- gemäß Punkt römisch dreizehn des Kaufvertrages die Wohnung im ersten Stock des Hauses .... per 30.11.1984 räumen wird. Im Hinblick auf diese Räumung verzichtet meine Mandantin auch auf die von Ihnen durchzuführenden Wohnungsverbesserungsarbeiten im Sinne des Punktes 4.) b) des Kaufanbotes sowie des Punktes 2. der Vereinbarung (vom 29.5.1984). Da gemäß dem letzten Satz des Punktes 4.) des Kaufanbotes sowie im Hinblick darauf, daß Sie sich die Wohnungsverbesserungsarbeiten damit zur Gänze ersparen, der Aufwand für diese Wohnungsverbesserungsarbeiten in Höhe von S 150.000,-- zur Gänze entfällt, haben Sie diesen Betrag ebenfalls Zug um Zug anläßlich der Räumung an meine Mandantin zu bezahlen. Ich bitte daher, dafür Sorge zu tragen, daß durch Sie folgende Beträge zu folgenden Zeiten zur Auszahlung an meine Mandantin zur Verfügung stehen: Per 31.10.1984 Darlehensrückzahlung S 200.0000,--, per 30.11.1984 .... S 360.000,-- und Ersatz für vereinbarte Wohnungsverbesserung S 150.000,--, insgesamt daher S 710.000,--." Der Beklagte setzte sich am 3. August 1984 mit Dr. V*** in Verbindung. Vom Ergebnis der Unterredung berichtete Dr. V*** der Beklagten mit Schreiben vom gleichen Tag. Danach habe der Beklagte die Forderungen von S 200.000,-- und S 360.000,-- unbestritten gelassen, sich schließlich bereit erklärt für die vereinbarte Wohnungsverbesserung S 100.000,-- zu bezahlen und die von der Klägerin bestellten neuen Fenster und die von ihr bestellte neue Heizanlage für die Wohnung im ersten Stock in seine Zahlungspflicht zu übernehmen. Dr. V*** empfahl der Klägerin die Annahme dieses Vergleichsvorschlages des Beklagten. Mit Schreiben vom 7. August 1984 an Dr. V*** erklärte der Beklagte mit dem Vorschlag vom 1. August 1984 einverstanden zu sein und dieses Anbot anzunehmen. Mit Schreiben vom 9. August 1984 verständigte Dr. V*** die Klägerin davon, daß der Beklagte nunmehr bereit sei, insgesamt S 710.000,-- zu bezahlen und daß er damit das Anbot der Klägerin zur Gänze angenommen habe. Der Betrag von S 390.000,-- wurde von der Klägerin am 1. August 1984 deshalb nicht verlangt, weil es sich um Beträge handelte, die vom Beklagten für das Haus zu erbringen waren, unabhängig davon, ob die Klägerin das Wohnrecht ausnützt oder es sich ablösen läßt. Die Klägerin bestellte bei Franz H*** Fenster für die Wohnung und für das Stiegenhaus im ersten Stock. Diese Fenster wurden von Franz H*** geliefert und der Klägerin in Rechnung gestellt. Diese bezahlte am 1. August 1984 den Betrag von S 63.819,--.
Der Beklagte ließ einen Kanal vom Straßenkanal bis zum Haus legen, ließ um das Haus rund 2 Meter tief aufgraben und den Keller außen wasserdicht verputzen und mit einem Isolieranstrich versehen. Er ließ das Haus außen neu verputzen und färbeln und ließ eine neue Zentralheizung installieren. Wesentliche Arbeiten ließ er im Pfusch durchführen. Er legte für die Renovierung des Hauses - die eigene Arbeit nicht gerechnet - etwa S 1,100.000,-- aus.
Nach der Ansicht des Erstgerichtes sei die Bezahlung der Kosten für den Hauptkanal durch den Beklagten Geschäftsgrundlage gewesen. Der Beklagte habe daher der Klägerin den von ihr bezahlten Betrag zu ersetzen. Bei den Kosten der Fenster für die Wohnung und das Stiegenhaus im ersten Stock handle es sich um Instandhaltungskosten des Hauses, die der Beklagte der Klägerin gemäß § 1041 ABGB zu ersetzen habe. Der Teilanspruch von S 390.000,-- sei dagegen nicht berechtigt, weil die Aufwendungen des Beklagten für die Instandhaltung des Hauses diesen Betrag bei weitem überstiegen und daher selbst dann, wenn man den letzten Satz des Punktes 4.) des Anbots vom 16. Oktober 1983 noch für rechtswirksam hielte, "ein Differenzbetrag auf S 390.000,--, der bar auszuzahlen wäre, nicht übrig sei". Umstände die hinsichtlich der Transportkosten von S 1.272,-- eine Schadenersatzpflicht des Beklagten rechtfertigten, seien nicht erweislich gewesen.Nach der Ansicht des Erstgerichtes sei die Bezahlung der Kosten für den Hauptkanal durch den Beklagten Geschäftsgrundlage gewesen. Der Beklagte habe daher der Klägerin den von ihr bezahlten Betrag zu ersetzen. Bei den Kosten der Fenster für die Wohnung und das Stiegenhaus im ersten Stock handle es sich um Instandhaltungskosten des Hauses, die der Beklagte der Klägerin gemäß Paragraph 1041, ABGB zu ersetzen habe. Der Teilanspruch von S 390.000,-- sei dagegen nicht berechtigt, weil die Aufwendungen des Beklagten für die Instandhaltung des Hauses diesen Betrag bei weitem überstiegen und daher selbst dann, wenn man den letzten Satz des Punktes 4.) des Anbots vom 16. Oktober 1983 noch für rechtswirksam hielte, "ein Differenzbetrag auf S 390.000,--, der bar auszuzahlen wäre, nicht übrig sei". Umstände die hinsichtlich der Transportkosten von S 1.272,-- eine Schadenersatzpflicht des Beklagten rechtfertigten, seien nicht erweislich gewesen.
Die Abweisung des Teilanspruchs von S 1.272,-- s.A. für Transportkosten erwuchs in Rechtskraft.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil im Umfang der Abweisung von S 390.000,-- s.A. als Teilurteil und hob es im Umfang des Zuspruches von S 111.819,-- s.A. sowie im Kostenpunkt unter Rechtskraftvorbehalt auf.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichtes sei die Vereinbarung der Streitteile vom 16. Oktober 1983 durch die nachfolgenden Verträge und zwar durch den Kaufvertrag vom 29. Mai 1984 und durch die Vereinbarung vom 7. August 1984 gegenstandslos geworden. Insbesondere aus dem Kaufvertrag und aus der Zusatzvereinbarung vom gleichen Tag ergebe sich, daß die Parteien vom ursprünglichen Anbot abgegangen seien und sich neu geeinigt hätten. Andernfalls hätte man den Text des Anbots einfach übernehmen können. Eine Bereicherung des Beklagten sei nicht ersichtlich. Wenn überhaupt, könne eine solche nur im Umfang der Aufwendungen der Klägerin von S 48.000,-- und S 63.819,-- vorliegen. Ein Anspruch der Klägerin auf Ersatz der von ihr bezahlten Fenster könne aus der Erklärung des Beklagten vom 3. August 1984, die Bestellung in seine Zahlungspflicht zu übernehmen, nicht abgeleitet werden. Der Beklagte sei dazu nur unter der Voraussetzung bereit gewesen, daß er als Ersatz für die Wohnungsverbesserung anstelle der geforderten S 150.000,-- nur S 100.000,-- zu bezahlen habe. Der Beklagte habe aber schließlich das ursprüngliche Anbot der Klägerin angenommen. Ungeklärt geblieben sei jedoch, inwieweit das Einlenken des Beklagten seinen Vorschlag, die Kosten der Fenster zu übernehmen, unberührt gelassen habe. Es fehle eine Feststellung, ob die Klägerin bzw. ihr Vertreter das Anbot des Beklagten überhaupt angenommen habe. Dr. V*** habe zwar der Klägerin die Annahme des Anbots des Beklagten empfohlen, es stehe jedoch nicht fest, ob die Klägerin dieser Empfehlung gefolgt sei. Auch hinsichtlich des Anspruchs auf Ersatz der Kosten für den Hauptkanal sei das Verfahren ergänzungsbedürftig. Die Nichterwähnung des Punktes 4.) c) des Anbots vom 16. Oktober 1983 im Kaufvertrag und in der Zusatzvereinbarung könne bedeuten, daß die Klägerin diese Forderung fallen gelassen habe, aber auch, daß die Übernahme dieser Kosten durch den Beklagten als selbstverständlich angesehen und demnach Geschäftsgrundlage geworden sei. Diese Frage lasse sich aber aufgrund der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Das Erstgericht werde daher in den beiden aufgezeigten Punkten den Sachverhalt mit den Parteien noch zu erörtern, weitere Beweise aufzunehmen und die Feststellungsgrundlage zu ergänzen haben.