Rechtssatz RS0020492
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0020492
Geschäftszahl
1Ob134/71; 7Ob705/88 (7Ob706/88); 3Ob1516/90; 6Ob387/97y; 5Ob201/19y
Entscheidungsdatum
18.12.2019
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 1097 ABGB erfaßt nur den Ersatz solcher Aufwendungen, die der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses gemacht hat und zu deren Vornahme der Vermieter verpflichtet gewesen wäre oder die einen nützlichen Aufwand darstellen (§ 1037 ABGB). Davon kann bei einer Ablöse, die der Mieter dem Vermieter bei Vertragsabschluss für Investitionen geleistet hat, keine Rede sein.Die Bestimmung des Paragraph 1097, ABGB erfaßt nur den Ersatz solcher Aufwendungen, die der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses gemacht hat und zu deren Vornahme der Vermieter verpflichtet gewesen wäre oder die einen nützlichen Aufwand darstellen (Paragraph 1037, ABGB). Davon kann bei einer Ablöse, die der Mieter dem Vermieter bei Vertragsabschluss für Investitionen geleistet hat, keine Rede sein.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 134/71
Entscheidungstext OGH 26.08.1971 1 Ob 134/71
Veröff: MietSlg 23134
- 7 Ob 705/88
Entscheidungstext OGH 19.01.1989 7 Ob 705/88
nur: Die Bestimmung des § 1097 ABGB erfasst nur den Ersatz solcher Aufwendungen, die der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses gemacht hat. (T1) Veröff: SZ 62/9
- 3 Ob 1516/90
Entscheidungstext OGH 18.04.1990 3 Ob 1516/90
nur T1
- 6 Ob 387/97y
Entscheidungstext OGH 16.07.1998 6 Ob 387/97y
nur: Die Bestimmung des § 1097 ABGB erfaßt nur den Ersatz solcher Aufwendungen, die der Mieter während der Dauer des Mietverhältnisses gemacht hat und zu deren Vornahme der Vermieter verpflichtet gewesen wäre oder die einen nützlichen Aufwand darstellen (§ 1037 ABGB). (T2) Veröff: SZ 71/126
- 5 Ob 201/19y
Entscheidungstext OGH 18.12.2019 5 Ob 201/19y
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0020492
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2020
Dokumentnummer
JJR_19710826_OGH0002_0010OB00134_7100000_001